1. Die Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (juris: EGV 2988/95) gelten für Zinsen, die jedenfalls dem Grunde nach unionsrechtlich und damit nicht allein nach nationalem Recht geschuldet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen). 2. Öffentlich-rechtliche Zinsansprüche verjähren seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nach nationalem Recht entsprechend §§ 195, 199 BGB. Sie unterliegen der absoluten...