Entscheidungsdatum: 25.01.2016
1. Der Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers wird nur dann in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargetan wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war.
2. Wird zur Feststellung einer (behaupteten) in der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten eine kurzfristig an Gerichtsstelle durchzuführende amtsärztliche Begutachtung angeordnet und kommt der Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, indem er das Gericht in einer Sitzungspause eigenmächtig verlässt und damit die Feststellung seiner Verhandlungs(un)fähigkeit vereitelt, fehlt es für das ohne Information gelassene Gericht an einem erheblichen Grund für eine Vertagung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Wiedereröffnung der in Abwesenheit des Verfahrensbeteiligten zu Ende geführten mündlichen Verhandlung.
3. Ein Gehörsverstoß ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn im Rahmen einer umfangreichen Beschwerdebegründung (hier: 97 Seiten) Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (hier: im Umfang von insgesamt 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinkopiert und mit dem bloßen Hinweis in Bezug genommen werden, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht "nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen". Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer solchen Beschwerdebegründung dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133
1. Der 19.. geborene Beklagte steht seit 19.. als Beamter, zuletzt als Kreisobersekretär (Besoldungsgruppe A 7), im Dienst des klagenden Landkreises. Er war zur Zeit der streitgegenständlichen Vorgänge im Bereich "X" tätig.
Durch rechtskräftig gewordenes Strafurteil des Landgerichts vom 7. Oktober 2008 wurde der Beklagte nach geständiger Einlassung wegen Betrugs in zwei Fällen und Unterschlagung (darunter wegen des Verkaufs von zwei im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Kraftfahrzeugen für den Krankentransport und Katastrophenschutz) im Zeitraum Juli 2004 bis August 2006 in Höhe eines Betrages von rund 4 500 € zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das landgerichtliche Urteil enthält Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beklagten (wiederholt auftretende Kopfschmerzen nach einem häuslichen Unfall sowie psychische und physische Erkrankungen, deretwegen er bei dem Arzt Dr. M. in ambulanter Behandlung war). Im Urteil des Landgerichts heißt es dazu weiter, dass weder die Steuerungsfähigkeit noch die Einsichtsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigt gewesen seien; Anhaltspunkte für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hätten sich nicht ergeben.
In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren, das die drei strafgerichtlich abgeurteilten und acht weitere disziplinarische Vorwürfe aus dem Zeitraum Juni 2004 bis Januar 2007 umfasste (darunter weitere Verkäufe von Sacheigentum der öffentlichen Hand für einen Betrag von rund 2 600 €), hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Im Berufungsverfahren konnte an zwei zunächst anberaumten Terminen eine mündliche Verhandlung wegen vom Beklagten jeweils am Vortag geltend gemachter Verlegungsgründe (wegen gesundheitlicher Beschwerden) nicht durchgeführt werden. Mit Blick darauf holte das Oberverwaltungsgericht vor der auf den 9. September 2013 erneut terminierten Berufungsverhandlung vorsorglich eine Stellungnahme des Amtsarztes des Landkreises F. ein (Schreiben vom 6. September 2013), in der dieser die Verhandlungsfähigkeit des Beklagten bestätigte und die er auf schriftliche Nachfrage des Senatsvorsitzenden hinsichtlich Empfehlungen zur Dauer der dem Beklagten zumutbaren Verhandlungsdauer und notwendiger Verhandlungspausen präzisierte (Schreiben vom 9. September 2013). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 9. September 2013 wurde dieser Schriftverkehr verlesen. Der Senatsvorsitzende bat den Beklagten, sich zu melden und um eine Verhandlungspause nachzusuchen, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordere. Das Berufungsgericht verhandelte über die Sache mit dem Beklagten von 10:15 Uhr bis 14:10 Uhr, und zwar mit einer reinen Verhandlungsdauer von einer Stunde und 44 Minuten mit drei Unterbrechungen von insgesamt zwei Stunden und 11 Minuten Dauer, wobei eine Sitzungspause von rund einer Stunde darauf beruhte, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mehrere Beweisanträge handschriftlich formulierte. Nach Stellung der Beweisanträge teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um 14:10 Uhr mit, dieser habe ihm erklärt, verhandlungsunfähig zu sein. Daraufhin gab der Senatsvorsitzende zu Protokoll, dass die Sitzung für die Dauer von zwei Stunden unterbrochen und eine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten durch einen Amtsarzt vor Ort veranlasst werde. In der Sitzungspause verließen der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter das Gerichtsgebäude. Die mündliche Verhandlung wurde zur angekündigten Uhrzeit in Abwesenheit beider mit der inzwischen eingetroffenen Amtsärztin fortgesetzt. Die Beweisanträge wurden durch Beschluss abgelehnt. Der Senatsvorsitzende schloss die mündliche Verhandlung und beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 12. September 2013 an.
Nach Übermittlung des Sitzungsprotokolls beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Amtsarzt des Landkreises F. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; außerdem beantragte er eine Berichtigung des Protokolls. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden mit der Bitte um Stellungnahme bis 10:00 Uhr des Folgetags übersandt. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Fristverlängerung bis zum 13. September 2013. Mit Beschluss vom 12. September 2013 wies das Berufungsgericht - ohne Mitwirkung des Senatsvorsitzenden - den Befangenheitsantrag zurück. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage lehnte es eine Protokollberichtigung ab.
Mit am 12. September 2013 verkündeten Urteil wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurück. In den Entscheidungsgründen führt das Oberverwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem aus, dass es weder durch die eigenmächtige Entfernung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten während der Sitzungsunterbrechung noch wegen des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert sei. Der Beklagte habe vorsätzlich ein schwerwiegendes, aus elf innerdienstlichen Pflichtverletzungen bestehendes einheitliches Dienstvergehen begangen. Er habe hierdurch in mehrfacher Hinsicht gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, nämlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie gegen die Wahrheitspflicht. Dies sei disziplinarrechtlich mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. Die Ablehnung der (bereits in der mündlichen Verhandlung beschiedenen) Beweisanträge wird in dem Urteil nochmals und eingehend begründet.
Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten zunächst mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung am 20. Dezember 2013 und sodann (in seinem Tatbestand und in den Entscheidungsgründen unverändert) mit einer korrigierten Rechtsmittelbelehrung und entsprechendem Berichtigungsbeschluss am 4. Februar 2014 zugestellt.
Einen bereits mit Schriftsatz vom 13. September 2013 gestellten weiteren Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Senatsvorsitzenden sowie zusätzlich gegen die Richter, die an dem Beschluss über die Zurückweisung des vorangegangenen Befangenheitsgesuchs mitgewirkt hatten, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2014 - unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden - hinsichtlich seiner Person als unzulässig verworfen und hinsichtlich der beisitzenden Richter - ohne deren Mitwirkung - als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde, die sich - ungeachtet an die zweifache Zustellung des Urteils anknüpfender Formulierungen - der Sache nach gegen das (in seiner Begründung unveränderte) Urteil vom 12. September 2013 richtet, hat keinen Erfolg.
Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Verfahrensmängel i.S.v. § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind teilweise bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO) oder liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor.
a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 138 Nr. 1 VwGO), weil die Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit des Senatsvorsitzenden bzw. der beisitzenden Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO) verfahrensfehlerhaft abgewiesen worden seien. Dies trifft nicht zu.
aa) Soweit die Beschwerde beanstandet, dass an dem Beschluss vom 12. September 2013, mit dem das erste Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zurückgewiesen wurde, die Richterin am OVG A. mitgewirkt habe und nicht ersichtlich sei, wieso sie dazu berufen sei, genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO). Eine Besetzungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1982 - 8 CB 83.80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24 S. 3 m.w.N.). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - 5 B 53.95 - Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 S. 7, vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10 <4 BN 21.09> - juris Rn. 9 und vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.). Die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers ist hiernach nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet, wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargelegt wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war. Der bloße Vortrag, es sei nicht ersichtlich, warum ein bestimmter Richter herangezogen worden sei, weil der Spruchkörper bei anderen Entscheidungen anders besetzt gewesen sei, genügt hierfür nicht. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf eine (lediglich vermutete) fehlerhafte Anwendung im Einzelfall zu durchsuchen und eine solche festzustellen. Dies ist vielmehr Sache der Beschwerde. Solches konkret darzulegen ist auch nicht unzumutbar; die Geschäftsverteilungspläne sind bei dem jeweiligen Gericht einsehbar (§ 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG).
bb) Soweit die Beschwerde rügt, die (zweifache) Ablehnung der Befangenheitsanträge des Beklagten gegen die Mitglieder des Spruchkörpers des Oberverwaltungsgerichts (zunächst allein gegen den Senatsvorsitzenden, sodann erneut gegen diesen und die weiteren das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden Richter) sei fehlerhaft gewesen, folgt daraus kein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Ablehnung eines Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Daher begründet sie nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO führt. Die Ablehnung muss dem Antragsteller den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entziehen. Dies ist nur der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als rechtsmissbräuchlich (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37 ff.> sowie Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht ersichtlich.
Die im Beschluss vom 12. September 2013 gegebene Begründung für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden lässt keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen im vorbezeichneten Sinne erkennen. Die Beschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen die Zurückweisung des Gesuchs willkürlich gewesen sein sollte, sondern erschöpft sich in der Wiedergabe abstrakter Rechtssätze zu einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit, ohne darzulegen, warum gegen diese Rechtssätze im konkreten Streitfall verstoßen worden sei. Der Senat verweist daher insoweit auf die Gründe des genannten Beschlusses, die er vollständig teilt.
cc) Ohne Erfolg macht die Beschwerde der Sache nach einen Verfahrensmangel mit der Begründung geltend, der Senatsvorsitzende habe am 12. September 2013 am Verkündungstermin teilgenommen und am Protokollberichtigungsantrag mitgewirkt, obwohl sein Ablehnungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden gewesen sei. Zwar ist anhand der Akten des Berufungsgerichts nicht sicher nachzuvollziehen, ob an dem genannten Tag der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bereits gefasst und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten übermittelt worden war, bevor das Urteil verkündet und der Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen wurde. Dies ist jedoch unschädlich. Selbst wenn man insoweit den behaupteten Verstoß gegen das auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO geltende Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO annähme, wäre dieser Mangel mit Blick auf das mit Beschluss vom 12. September 2013 rechtskräftig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch als geheilt anzusehen (zum insoweit einhelligen Streitstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03 - ZVI 2004, 753 Rn. 4 ff. m.w.N.). Ein Grund, der den Senatsvorsitzenden an der Mitwirkung an dem Berufungsurteil gehindert hätte, lag damit nicht vor. Auch eine Gehörsverletzung scheidet insoweit aus, weil die Beschwerde nicht geltend macht, dass der Beklagte im Vertrauen auf die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO noch nicht vollständig vorgetragen habe.
dd) Die Verwerfung des zweiten Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden als unzulässig sowie die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen die das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden Richter durch Beschluss vom 28. Januar 2014 begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit nimmt der Senat - aus denselben Gründen wie oben (Rn. 14 f.) - auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss Bezug.
b) Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2013 in Abwesenheit des nach der zweistündigen Unterbrechung nicht mehr erschienenen Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.
Ohne Rechtsfehler hat das Oberverwaltungsgericht von einer Vertagung, d.h. der Beendung des bereits begonnenen Termins und der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in einem neuen Termin, abgesehen. Einen erheblichen Grund für eine Vertagung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter sind der Verhandlung nach ihrer Fortsetzung um 16:10 Uhr nicht ohne Verschulden und damit auf eigenes Risiko ferngeblieben (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
Das Gericht ist nur dann verpflichtet, einen Verhandlungstermin auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu vertagen, wenn anderenfalls dessen grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wäre. Das von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert. Das rechtliche Gehör gebietet die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Verhandlungstermins, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten ohne sein Verschulden an der Teilnahme gehindert ist.
Einen beachtlichen Hinderungsgrund stellt insbesondere die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung dar. Zu deren Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung. Hat das Gericht Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit, muss es Nachforschungen anstellen. Über die Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung hinausgehende Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung setzen voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestehen. Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs-, Verlegungs- oder Vertagungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1994 - 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 4 f., vom 2. November 1998 - 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 S. 45 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 27). Hiervon ausgehend lässt sich im Streitfall ein beachtlicher Vertagungsgrund und damit ein Gehörsverstoß nicht feststellen.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die "endgültige" Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten am Verhandlungstag "spätestens ab 12:30 Uhr" sowie deren objektive Erkennbarkeit für das Gericht behauptet. Diese - nicht durch eine privatärztliche Bescheinigung belegte - Behauptung ist allerdings mit Blick darauf, dass der Amtsarzt Dr. S. unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung die (grundsätzliche) Verhandlungsfähigkeit des Beklagten attestiert hatte (Schreiben vom 6. September 2013), für sich allein nicht ausreichend. Angesichts dessen hätte es einer qualifizierten, die Annahme des Amtsarztes entkräftenden ärztlichen Feststellung bedurft, die die behauptete gravierende Veränderung des Gesundheitszustandes und daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten medizinisch fundiert belegt hätte.
Genau darauf zielte das Vorgehen des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht: Ausweislich des Sitzungsprotokolls, das - mangels entsprechender Berichtigung - Beweis für den darin wiedergegebenen Sitzungsverlauf und abgegebene Erklärungen liefert (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO), hat der Senatsvorsitzende, unmittelbar nachdem der Beklagte geltend gemacht hatte, verhandlungsunfähig zu sein, eine Unterbrechung der Sitzung angeordnet, um die kurzfristige amtsärztliche Untersuchung des Beklagten an Ort und Stelle zu veranlassen. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter haben dem zuwiderhandelnd den Sitzungssaal und das Gerichtsgebäude eigenmächtig verlassen. Dass der Beklagte in einer derart erheblichen Weise gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, dass er das Eintreffen des Amtsarztes und dessen Untersuchung, die gerade der Klärung dieser Frage dienen sollte, nicht hätte abwarten können, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Dies wäre auch schwerlich mit ihrem eigenen Vortrag in Einklang zu bringen, wonach der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen zu dessen Privat-PKW begleitet und der Beklagte sich dort jedenfalls so weit erholt habe, dass der Prozessbevollmächtigte ihn dort (nach telefonischer Benachrichtigung der Ehefrau) allein zurückgelassen habe, während er selbst sich auf den Rückweg zu seiner Kanzlei begab. Mithin hätte (jedenfalls) für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nichts im Wege gestanden, sich (ggf. ohne den Beklagten) wieder zum Gericht zu begeben und entweder noch in der Sitzungspause persönlich oder ggf. telefonisch Kontakt zu den Richtern oder der Geschäftsstelle zu suchen oder aber zur angekündigten Fortsetzung der Berufungsverhandlung dem Gericht das Geschehene anzuzeigen, damit der Senatsvorsitzende die erforderlichen und sachgemäßen prozessleitenden Entscheidungen treffen konnte. Das Verhalten des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten stellt daher ein eigenmächtiges Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung dar und begründet zugleich den Vorwurf, dass sie dadurch die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beklagten vereitelt haben, also gerade die Feststellung des Verfahrenshindernisses, die die Beschwerde nunmehr rügt (Rechtsgedanke aus §§ 427, 444 und 446 ZPO). Ein Verfahrensfehler des Gerichts liegt darin nicht.
c) Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Befangenheitsgesuch gegen den Amtsarzt Dr. S. Folge zu leisten.
Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 ThürDG, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12 - NJW-RR 2013, 851 Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - 3 B 5.98 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 55 S. 11 f. und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 13). Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint.
Soweit die Beschwerde im Kern darauf verweist, das dem Beklagten Verhandlungsfähigkeit bescheinigende amtsärztliche Attest vom 6. September 2013 sei auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage ohne ausreichende Einbeziehung der Befundberichte des Dr. K. erstellt worden, ist dies der Sphäre des Beklagten und dessen eigenem, mit der nunmehr erhobenen Rüge in Widerspruch stehenden Verhalten zuzurechnen. Dass dem Amtsarzt die genannten Befundberichte nicht vorlagen, beruht allein darauf, dass der Beklagte der mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 2013 erfolgten Aufforderung, "sich umgehend amtsärztlich unter Vorlage aktueller hausärztlicher und fachärztlicher Befunde auf Verhandlungs- und Reisefähigkeit untersuchen zu lassen", nicht gefolgt ist. Auch hat er weder bei der Untersuchung am 3. September 2013 selbst Befunde vorgelegt noch von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, solche nachzureichen. Im Übrigen weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte im Termin vor dem Berufungsgericht am 9. September 2013 nach Verlesen des ärztlichen Attests vom 6. September 2013 rügelos verhandelt hat. Da sich der Beklagte mithin in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Verhandlung eingelassen hat, kommt eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr in Betracht. Dies entspricht einem allgemeinen, die Rechtsordnung beherrschenden Gedanken und kommt in der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Regelung in § 43 ZPO zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 <290>).
d) Dass das Berufungsgericht den Antrag vom 11. September 2013 auf Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat, lässt ebenfalls keinen Verfahrensfehler erkennen.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 6, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f. und vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13.08 - juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10).
§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO sieht für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beschluss des Gerichts vor. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Gericht eine ausdrücklich als "Wiedereröffnungsbeschluss" gekennzeichnete Entscheidung trifft. Ausreichend ist vielmehr, wenn das Gericht seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, - wie hier - im Urteil selbst begründet. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es in diesem Falle nicht. Die Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bleibt auch dann eine selbstständige gerichtliche Entscheidung (Beschluss), wenn sie gleichzeitig mit der Entscheidung zur Hauptsache ergeht und äußerlich als Teil des Urteils erscheint (BFH, Beschluss vom 28. Februar 1996 - II R 61/95 - NVwZ-RR 1997, 73).
Den Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erblickt die Beschwerde in der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten am 9. September 2013. Da angesichts des eigenmächtigen Fernbleibens des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ein Gehörsverstoß insoweit - wie ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, war das Oberverwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
e) Das Oberverwaltungsgericht hat ferner nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt und insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>; BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 und vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 26).
Dies ist hier hinsichtlich keines der vom Beklagten gestellten Beweisanträge der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Beweisanträge aus den im Berufungsurteil angeführten allgemeinen prozessualen bzw. speziell disziplinarrechtlichen Gründen, namentlich wegen der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils, ohne Rechtsfehler abgelehnt.
aa) Dies gilt zunächst für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2013 gestellten Beweisantrags (UA S. 38),
"zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte zu den entsprechenden Tatzeitpunkten aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ein psychiatrisches/psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen".
Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag ohne Rechtsfehler abgelehnt, und zwar hinsichtlich der bereits strafgerichtlich abgeurteilten Anschuldigungspunkte 1 bis 3 wegen der diesbezüglichen Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. vom 7. Oktober 2008 (1), darüber hinaus aber auch aus den im Berufungsurteil angeführten allgemeinen prozessualen Gründen (2).
(1) Zwar bestimmt § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG, dass das Verwaltungsgericht die erforderlichen Beweise erhebt. Demnach hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG auch für die Berufungsinstanz.
Diese Aufklärungspflicht wird allerdings durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Die angeordnete Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f. und Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13).
Zu den die Bindungswirkung auslösenden "tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. Daher binden auch Feststellungen zur Schuldfähigkeit das Gericht, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 1 D 36.96 - juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29).
(2) Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 4 BN 6.07 - BRS 71 Nr. 49 Rn. 10 und vom 6. Januar 2011 - 4 B 51.10 - BRS 78 Nr. 190 Rn. 14). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen.
(3) Hiernach ist die Ablehnung des o.a. Beweisantrags nicht zu beanstanden.
Da das Landgericht hinsichtlich der drei rechtskräftig abgeurteilten Taten (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) das Vorliegen von Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Beklagten mit bindender Wirkung verneint hat, war insoweit eine eigenständige Ermittlungstätigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht (mehr) zulässig. Unabhängig davon fehlte es dafür im Übrigen auch an den Beweisantrag stützenden hinreichend substantiiertem Vortrag, der dem Berufungsgericht Anlass zu Zweifeln an der strafgerichtlich festgestellten Schuldfähigkeit des Beklagten mit der Folge gegeben hätte, dass es eine Lösung von der Bindungswirkung des Strafurteils hätte erwägen müssen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).
Der Beweisantrag zeigt bereits keine hinreichend konkreten Tatsachen auf, aus denen sich die behauptete Schuldunfähigkeit des Beklagten ergeben soll. Er erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlauts des § 20 StGB. Ebenso bleibt der Beweisantrag die Angabe schuldig, an welcher seelischen Störung der Beklagte (konkret) gelitten haben soll. Erst recht fehlt eine nähere Darlegung zu der Schlussfolgerung, dass und weshalb der Beklagte deswegen (krankheitsbedingt) unfähig gewesen sein soll, das Unrecht der von ihm begangenen Vermögensdelikte erheblichen Ausmaßes einzusehen. Ohne revisionsgerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insbesondere den gegenüber den Einlassungen im Strafverfahren deutlich gesteigerten Vortrag des Beklagten zur behaupteten Einnahme von Medikamenten als nicht ausreichend angesehen, weil hierfür kein einziges den T a t z e i t r a u m betreffendes ärztliches Attest oder eine dahingehende Indikation vorgelegt worden ist.
Nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich ist, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Hinblick auf die ebenfalls in den Jahren 2004 bis 2006 begangenen Taten, deren Verfolgung das Landgericht vorläufig eingestellt hat (Anschuldigungspunkte 4 bis 10), anders zu beurteilen wäre. Hinsichtlich des strafgerichtlich nicht gewürdigten Verhaltens des Beklagten aus dem Jahr 2007 (Anschuldigungspunkt 11) fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung des Beweisantrags.
bb) Verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat das Oberverwaltungsgericht weiter den Beweisantrag (Nr. 3 der handschriftlichen Auflistung aus der mündlichen Verhandlung, UA S. 41),
"zum Beweis für die Behauptung, dass der Berufungskläger bereits in den Jahren ab 2004 fortlaufend von Herrn Dr. M. aufgrund der Erkrankung einer Psychose Schizophrenie behandelt wurde (Tabletten etc.) und aufgrund dieser Erkrankung der Berufungskläger schuldunfähig/vermindert schuldunfähig zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gewesen war, beziehe ich mich auf das Zeugnis des Herrn Dr. M.."
Hinsichtlich der drei rechtskräftig abgeurteilten Taten (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) folgt die Unzulässigkeit einer Beweisaufnahme durch das Oberverwaltungsgericht zur Schuldfähigkeit des Beklagten wiederum aus der Bindungswirkung des landgerichtlichen Strafurteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Für eine Lösung von dessen Feststellungen fehlte es wiederum an hinreichend substantiiertem Vortrag, der dem Berufungsgericht Anlass zu entsprechenden Zweifeln hätte geben können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei den ebenfalls in den Jahren 2004 bis 2006 begangenen Taten, deren Verfolgung das Landgericht vorläufig eingestellt hat (Anschuldigungspunkte 4 bis 10), anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Jedenfalls wird auch insoweit weder mit dem Beweisantrag noch mit der Beschwerde substantiiert dargelegt, dass der Beklagte wegen der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung unfähig gewesen ist, das Unrecht der weit außerhalb des Bagatellbereichs anzusiedelnden Vermögensdelikte einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem zuvor behandelten Beweisantrag (Rn. 36 ff.) Bezug genommen.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - mit gestufter, jeweils tragender Begründung - den vorstehenden Beweisantrag auch wegen Verspätung abgelehnt. Zum einen hat es ihn zu Recht gemäß § 60 Abs. 4 ThürDG als verspätet beanstandet, weil der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 2 ThürDG schriftsätzlich angekündigte Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gerichtet war, während der vorstehende Beweisantrag die Vernehmung des Dr. M. als sachverständigen Zeugen zum Ziel hatte; es fehlte mithin an der erforderlichen Identität von angekündigtem und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag. Zum anderen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den in Rede stehenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, sondern dort lediglich auf "erhebliche psychische Probleme" des Beklagten hingewiesen hat, die in die Milderungsgründe einzustellen seien. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es mit dem in § 53 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4 Satz 1 ThürDG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Beschleunigungsgebot (vgl. auch § 25 Abs. 1 ThürDG) nicht in Einklang steht, einen erstinstanzlich nicht mehr weiter verfolgten Beweisantrag bei unveränderter Sachlage in der Berufungsinstanz wieder aufleben zu lassen.
cc) Auch die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (handschriftliche Auflistung Nr. 4, UA S. 42),
"zum Beweis für die Behauptung, dass der Berufungskläger zum jeweiligen Tatzeitpunkt unter erheblichem Tabletteneinfluss stand, beantrage ich die Vernehmung der Herren Sch., N., B. sowie Dr. M., Frau P.,"
begründet keinen Verfahrensfehler. Die unter Beweis gestellte Tatsache war und ist nicht entscheidungserheblich, weil allein die Einnahme von Tabletten (deren Wirkstoffe und Folgen im Übrigen nicht näher bezeichnet werden) keinen Rückschluss auf das Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit zulässt. Entscheidend ist nach den strafgesetzlichen Bestimmungen, ob der Betroffene wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert (§ 21 StGB) dazu fähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ein Ausschluss bzw. eine Minderung der Schuldfähigkeit setzt nach dem Gesetz mithin gewisse biologische Zustände voraus, die sich in bestimmter Weise auf die Psyche des Täters auswirken. Auch eine unter Beweis gestellte Einnahme von Tabletten beantwortet nicht die Frage, ob eine der vier genannten seelischen Störungen beim Beklagten vorlag. Im Übrigen gelten auch für diesen Beweisantrag die obigen Ausführungen zu den aufgezeigten Substantiierungsmängeln und zum gesteigerten Vorbringen des Beklagten.
dd) Ebenfalls verfahrensfehlerfrei war die Ablehnung der Beweisanträge (handschriftliche Auflistung Nr. 1 und 2)
"zum Beweis für die Behauptungen, dass der Berufungskläger mit Herrn C. nach den besagten Vorfällen ein Gespräch in seinem (C.) Büro führte und Herr C. dem Berufungskläger hierauf sagte: 'Wärst du früher zu mir gekommen, wäre nichts passiert, dem Landkreis ist kein Schaden entstanden.' In diesem Gespräch erwähnte der Berufungskläger gegenüber Herrn C., dass Frau B. gesagt habe: 'Wenn der P. nicht seine eigene Entlassung einreiche, dann werde sie ihn durch den Kakao ziehen', hierauf schüttelte Herr C. nur mit dem Kopf. Zum Beweis hierfür wird die Vernehmung des Herrn C. beantragt,"
und
"zum Beweis für die Behauptung, dass der Berufungskläger um einen Termin bei dem Amtsarzt zwecks Bestätigung und Untersuchung bei Herrn W. (Sprecher der ...gewerkschaft) aufgrund der von Dr. M. bei dem Berufungskläger bereits festgestellten Erkrankung einer Psychose Schizophrenie bat und der Berufungskläger durch Herrn W. mitgeteilt worden ist, dass der Amtsarzt eine Untersuchung des Berufungsklägers trotz der bereits diagnostizierten Erkrankung einer Psychose Schizophrenie ablehne, beziehe ich mich auf das Zeugnis
des Herrn W.,
des Herrn Dr. M.,
der Frau P.,
der Frau V.."
Die unter Beweis gestellten Behauptungen waren und sind für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich (zu diesem allgemein anerkannten Beweisablehnungsgrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <157>, stRspr). Sie vermögen an dem Dienstvergehen des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nichts zu ändern.
ee) Die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehenden Beweisanträge (Nr. 5 und 6, UA S. 33),
"zum Beweis für die Behauptung, dass Herr C.für die Strafverhandlung beim AG M. (Richter H.) mündlich weder gegenüber dem AG M., Herrn Richter H., noch gegenüber Herrn B. eine mündliche Aussagegenehmigung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des Herrn C., sowie B.,"
und
"zum Beweis für die Behauptung, dass Herr C. schriftlich nur und ausschließlich eine Aussagegenehmigung bezüglich eines Untreuetatbestands, nicht aber bezüglich eines Betruges oder einer Unterschlagung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des Herrn C.,"
hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht ebenfalls wegen Unerheblichkeit der Beweistatsachen abgelehnt. Ausgehend davon, dass das Landgericht M. die strafrechtlichen Feststellungen auf das Geständnis des Beklagten selbst und nicht auf Zeugenaussagen gestützt hat, kommt es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungstragend an.
ff) Schließlich war auch die Ablehnung des Beweisantrags (Nr. 7, UA S. 46),
"zum Beweis für die Behauptung, dass für den Berufungskläger eine positive Persönlichkeitsprognose zu erstellen ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens,"
nicht verfahrensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht ist dem Beweisantrag zu Recht nicht gefolgt, weil er sich nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine dem Gericht zustehende rechtliche Bewertung bezieht. Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 ThürDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte haben dabei in eigener Verantwortung eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 18 und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 12). Die Beweisbehauptung lässt sich somit nur auf der Grundlage einer von den Verwaltungsgerichten selbst anzustellenden umfassenden Gesamtbewertung beantworten und ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.
f) Auch mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe keine eigene Gesamtwürdigung vorgenommen, zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel nicht auf. Der Sache nach kann dieser Rüge allenfalls ein Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bei der disziplinarrechtlichen Bemessungsentscheidung entnommen werden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur das verfahrensrechtliche Vorgehen auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7).
Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie macht im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) mit Blick auf die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge geltend. Da das Oberverwaltungsgericht sämtliche Beweisanträge indes - wie dargestellt - verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt insoweit ein Verfahrensmangel nicht in Betracht. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde lediglich gegen das Ergebnis der - revisionsrechtlich nicht überprüfbaren - Beweiswürdigung.
g) Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge, die Disziplinarklage leide an einem wesentlichen Mangel, weil sie nicht durch die oberste Dienstbehörde erhoben worden sei.
Die Disziplinarklageschrift weist einen wesentlichen Mangel auf, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder von einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 58 und Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 6). Dies ist hier indes nicht der Fall. Das Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durch den Landrat als zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten eingeleitet worden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG i.V.m. § 4 Abs. 2 ThürBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999
h) Soweit die Beschwerde geltend macht, der mit der Widerklage gestellte Antrag (Feststellung der Dienstunfähigkeit) hätte nicht abgetrennt werden dürfen, handelt es sich jedenfalls nicht um einen Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
i) Die weitere Rüge, dass das hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigte Berufungsurteil nicht von den beiden ehrenamtlichen Richtern (Beamtenbeisitzern, vgl. § 49 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 ThürDG) unterzeichnet worden ist, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Denn die von der Beschwerde vermisste Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter erklärt das Gesetz ausdrücklich für entbehrlich (§ 21 ThürDG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO; zum Berichtigungsbeschluss siehe im Übrigen § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).
j) Soweit die Beschwerde schließlich mehrfach durch umfangreiche Bezugnahmen auf Schriftsätze des Berufungsverfahrens behauptet, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Beklagten nicht beachtet oder übergangen, und auch insoweit - offenbar allgemein - einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), genügt diese Rüge nicht den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO. Dasselbe gilt, falls diese Bezugnahme zur Darlegung anderer (oben behandelter) Verfahrensmängel dienen sollte.
Die Beschwerde beschränkt sich insoweit darauf, mehrere Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (im Umfang von 6, 11, 9, 13 und 35 Seiten, zusammen mithin rund 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den (dadurch 97 Seiten umfassenden) Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinzukopieren und schlicht zu rügen, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht "nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen" (Beschwerdebegründung S. 11 oben, S. 24 oben, S. 35 oben, S. 48 oben, S. 84 oben). Ein Gehörsverstoß muss jedoch konkret bezeichnet werden. Eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muss den Streitstoff sichten und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde der hier beschriebenen Art und dieses Umfangs dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133
k) Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Beschwerde sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3. Aus den vorstehenden Darlegungen zu 2. ergibt sich zugleich, dass auch der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 <357>) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG).