Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 21.01.2016


BVerwG 21.01.2016 - 2 B 77/14

Amtsangemessene Beschäftigung von einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesenen Beamten


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
21.01.2016
Aktenzeichen:
2 B 77/14
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:210116B2B77.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 16. Juli 2014, Az: 10 A 10931/13.OVG, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin ist Bundesbeamtin und als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie war zuletzt bis Ende März 2011 zur Bundesagentur für Arbeit in Mainz abgeordnet und absolvierte anschließend eine zweimonatige Wiedereingliederungsmaßnahme bei der a in Frankfurt/Main.

3

Mit Bescheid vom 30. November 2011 wurde die Klägerin der a in Frankfurt/Main zugewiesen. Als abstrakt-funktioneller Aufgabenbereich ist der Klägerin die Tätigkeit eines Sachbearbeiters entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 und der Vergütungsgruppe T 4 zugeordnet. Konkret werde die Klägerin auf dem Arbeitsposten eines Sachbearbeiters Backoffice mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 9 eingesetzt. Die Zuweisungsverfügung enthält einen Katalog von 15 der Klägerin auf diesem Arbeitsposten zugewiesenen Aufgaben.

4

Die Klägerin hält die zugewiesene Tätigkeit für nicht amtsangemessen. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Zuweisungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Sie sei hinreichend bestimmt, denn es sei erkennbar, welche Tätigkeiten der Klägerin abstrakt und konkret zugewiesen würden und dass diese Tätigkeiten amtsangemessen seien. Mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben werde das Tätigkeitsfeld eines Sachbearbeiters Backoffice hinreichend konkret beschrieben. Die Zuweisungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters Backoffice seien ausschließlich der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Dass auf diesen Dienstposten auch Beamte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 eingesetzt würden, werfe die - beim vorliegenden Gegenstand der Zuweisung allein relevante - Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nicht auf. In keinem der derzeitigen Projekte seien ausschließlich oder überwiegend vollkommen untergeordnete und für die Klägerin nicht amtsangemessene Tätigkeiten zu verrichten. Vielmehr handele es sich um Tätigkeiten der vorbereitenden und ausführenden Sachbearbeitung, die nicht nur "auf dem Papier” stünden, sondern tatsächlich zu verrichten seien. Eine etwaige zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigung würde die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung unberührt lassen; wenn die Klägerin gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden würde, dauerhaft nur ein oder zwei untergeordnete Tätigkeiten zu erbringen, könne sie auf die Durchsetzung der Zuweisungsverfügung dringen und hierfür ggf. den Rechtsweg beschreiten.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 > und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

8

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage

"Ist eine Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG (noch) hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn sie ohne näheren Bezug zu den tatsächlich am zugewiesenen Dienstort zu verrichtenden Tätigkeiten und Projekten ergeht und unabhängig vom gewählten Dienstort und den dort ansässigen Tätigkeiten / Projekten unterschiedslos sämtliche Aufgabenbereiche umfasst, die im mittleren nichttechnischen Dienst überhaupt anfallen können?"

würde sich auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stellen.

9

Gemäß § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG auf die privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 15 m.w.N.).

10

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (BVerwG, Urteil vom September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 8 ff.). Diese Grundsätze gelten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 18 m.w.N.).

11

Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift ("nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar") macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 19 ff. m.w.N.).

12

Unabhängig davon, ob man die aufgeworfene Frage als eine solche der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG oder als eine der materiellen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die erforderliche Amtsangemessenheit der Beschäftigung ansieht, würde sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuweisungsverfügung gerade nicht ohne näheren Bezug zu den tatsächlich am zugewiesenen Dienstort zu verrichtenden Tätigkeiten und Projekten ergangen. Vielmehr hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Aufgaben tatsächlich anfallen und lediglich - im Übrigen im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Senats - die Notwendigkeit einer weiteren Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes und eine prozentuale Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsfelder verneint. Die in der Fragestellung enthaltene tatsächliche Annahme, dass die zugewiesenen Tätigkeiten sämtliche im mittleren nichttechnischen Dienst überhaupt anfallenden Aufgaben erfassen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.

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b) Auch die Frage

"Begründet es einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG dem aufnehmenden Tochter- oder Enkelunternehmen durch die fehlende Angabe hinreichend bestimmter Aufgaben im abstrakt-funktionellen Sinne ermöglicht, den Inhalt des Aufgabenkreises selbst zu bestimmen?"

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ist durch hinreichend bestimmte - und dem Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung tragende - Festlegungen des abstrakten Aufgabenbereichs in der Zuweisungsverfügung der Rahmen für das aufnehmende Unternehmen bestimmt, innerhalb dessen die Klägerin eingesetzt werden darf. Damit ist ausgeschlossen, dass das aufnehmende Unternehmen den Inhalt des Aufgabenbereichs selbst bestimmt. Eine solche Festlegung des Aufgabenbereichs kann gleichermaßen durch eine Aufzählung konkreter Einzelaufgaben oder - ähnlich wie bei einer Behörde - durch Zuordnung zu einer Tätigkeitsbezeichnung mit einer bestimmten Wertigkeit erfolgen. Entscheidend im Hinblick auf die zu sichernde Amtsangemessenheit der zugewiesenen Aufgaben ist, dass bei einer Gesamtschau die erforderliche Wertigkeit der zugewiesenen Aufgaben gegeben ist.

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c) Die Frage

"Kann die Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG selbst bei einer positiv bekannten zuweisungswidrigen tatsächlichen Beschäftigungspraxis des aufnehmenden Unternehmens nicht in Frage gestellt werden?"

würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Das Berufungsgericht hat eine zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigungspraxis gerade nicht festgestellt. Es hat vielmehr - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass eine Zuweisungsverfügung rechtswidrig ist, wenn von vornherein feststeht, dass das aufnehmende Unternehmen den Beamten nicht in der vorgesehenen Weise einsetzen kann - "nach den ausführlichen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung" als zur "vollen Überzeugung des Senats" feststehend angenommen, "dass eine amtsangemessene Beschäftigung bei der a in Frankfurt/Main möglich ist und die in der Zuweisungsverfügung benannten Tätigkeiten das dort von einer Sachbearbeiterin Backoffice zu bearbeitende Aufgabenspektrum zutreffend umschreiben". Für den Fall, dass die Klägerin dennoch unterwertig beschäftigt würde, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr dann der Klageweg zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung zur Verfügung stünde.

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d) Hinsichtlich der Frage

"Liegt in Ermangelung eines sachlichen Grundes eine unzulässige 'Bündelung' mehrerer Dienstposten (auch) dann vor, wenn Beamte aus insgesamt vier Besoldungsgruppen (hier: A 6 bis A 9) einer einheitlichen 'Entgeltgruppe' (T 4 bzw. T 5) zugeordnet werden, die wiederum mit dem höchsten Statusamt (A 9) zugewiesen sind?"

genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich oder bereits geklärt ist oder wenn sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 und vom 12. Dezember 2012 - 2 B 90.11 - DokBer 2013, 175 Rn. 9).

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Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Hierfür hätte aber im Hinblick darauf Anlass bestanden, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, der Umstand, dass auf den Dienstposten als Sachbearbeiter Backoffice auch Beamte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 eingesetzt würden, werfe die - beim vorliegenden Gegenstand der Zuweisung allein relevante - Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nicht auf, da in keinem der derzeitigen Projekte ausschließlich oder überwiegend vollkommen untergeordnete und für die Klägerin nicht amtsangemessene Tätigkeiten zu verrichten seien. Eine etwaige zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigung lasse die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung unberührt, wenn die Klägerin gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden würde, dauerhaft nur ein oder zwei untergeordnete Tätigkeiten zu erbringen, könne sie auf die Durchsetzung der Zuweisungsverfügung dringen und hierfür ggf. den Rechtsweg beschreiten. Hiermit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander und verfehlt deshalb die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

18

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nach § 18 BBesG, § 8 PostPersRG eine Ämterbewertung stattfinden muss, bei der Kriterium die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) ist. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn - d.h. der Dienstposten - zu ermitteln und diese dann Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips und der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht. Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. Die Zuordnung der Dienstposten zu den statusrechtlichen Ämtern liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Jedoch dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 27 ff.)

19

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

20

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8). Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014  2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

21

Die Beschwerde bezeichnet hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - (BVerwGE 126, 182) bereits keinen Rechtssatz des Berufungsurteils. Die von der Beschwerde angeführte Formulierung im Berufungsurteil, wonach dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugestanden werden müsse, ist lediglich eine Begründung für den Rechtssatz, dass eine weitergehende Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes oder gar eine prozentuale Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsfelder in der Zuweisungsverfügung die Anforderungen an ihre Bestimmtheit überspannen würde. Dies steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Ausführungen in dem angeführten Senatsurteil zu den Anforderungen an die Bestimmung des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amtes. Schließlich sind die jeweiligen Ausführungen auch nicht zu derselben Rechtsnorm ergangen.

22

Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 2 C 74.08 - bezeichnet die Beschwerde weder einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts noch einen solchen des Berufungsgerichts.

23

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.