Die Höhe des Regelbedarfs ab 1.1.2011 ist nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden, soweit der Regelbedarf für Alleinstehende und erwachsene Ehepartner, die zusammenleben, sowie für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit Kind und ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahrs betroffen ist.