Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 08.04.2013


BSG 08.04.2013 - B 11 AL 137/12 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Divergenz - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit eines Studenten - Widerlegung der Vermutung der Versicherungsfreiheit nach § 120 SGB 3 - vorlesungsfreie Zeit)


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsdatum:
08.04.2013
Aktenzeichen:
B 11 AL 137/12 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Fulda, 30. November 2011, Az: S 10 AL 76/09, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. September 2012, Az: L 7 AL 3/12, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.

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1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind die den Verfahrensmangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass dieser also das Urteil möglicherweise beeinflusst hat.

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Soweit die Beklagte rügt, das LSG habe nicht alle Gründe im Urteil angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien (§ 128 Abs 1 S 2 SGG), hat das BSG bereits wiederholt klargestellt, dass die Begründungspflicht nicht schon dann verletzt wird, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten nach den Darlegungen des Beschwerdeführers falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten. § 128 Abs 1 S 2 SGG konkretisiert die Vorschrift des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG und regelt den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs (vgl hierzu BSG Beschluss vom 5.4.2006 - B 12 KR 9/05 B). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muss (BSG Beschlüsse vom 4.7.2008 - B 7 AL 189/07 B; vom 21.5.2007 - B 7a AL 196/06 B; vom 28.8.1990 - 2 BU 182/89). Jene Umstände sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B mwN). Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, besteht nicht. Im Kern greift die Beklagte letztlich die Beweiswürdigung des LSG an. Wie sie selbst ausführt, habe das LSG zwei Bescheinigungen der Hochschule F. entnommen, dass zwischen der Immatrikulation der Klägerin und dem Beginn der Einführungswoche am 5.10.2009 (noch) keine Veranstaltungen stattgefunden haben. In Würdigung dieser Urkunden sei das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 1.9. bis 4.10.2009 nicht gehindert gewesen sei, einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung nachzugehen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten hat das LSG damit durchaus angegeben, aufgrund welcher Tatsachen und Quellen es zum Ergebnis seiner Entscheidung gekommen ist.

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2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz des Urteils des LSG von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 31.10.1996 (11 RAr 33/96 - NZA-RR 1997, 267 und Juris) ist nicht hinreichend dargetan. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 7.2.2013 nicht gerecht.

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Die Beklagte behauptet zwar, das LSG habe folgenden, vom Senatsurteil vom 31.10.1996 (11 RAr 33/96 - NZA-RR 1997, 267 und Juris) abweichenden Rechtssatz aufgestellt: "Ein Student steht i.S.d. § 119 Abs 5 Nr 1 SGB III den Vermittlungsbemühungen der Beklagten während der vorlesungsfreien Zeit im Studium zur Verfügung." Demgegenüber habe das BSG im Urteil vom 31.10.1996 (11 RAr 33/96 - Juris) den gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der aus der zitierten Entscheidung des BSG herausgearbeitete (in das Negative gewendete) Rechtssatz tatsächlich sinngemäß den in der Beschwerdebegründung auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründen entnommen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig der Widerspruch der gegenübergestellten Rechtssätze. Denn ausweislich der Beschwerdebegründung ging es um völlig unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen.

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So beziehen sich die Ausführungen des BSG nach den eigenen Darlegungen der Beklagten auf eine Sachverhaltsgestaltung, bei der die Klägerin während des Studiums Arbeitslosengeld (Alg) ua mit der Begründung beantragt hatte, sie sei durch Lehrveranstaltungen erst ab 12.00 Uhr in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang hat das BSG - wie die Beklagte selbst vorträgt - ausgeführt, dass das LSG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Klägerin die Arbeitsbereitschaft iS des § 103 Abs 1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verneint habe. Denn das LSG habe sich im Rahmen der den Tatsachenfeststellungen auferlegten Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) gehalten. Dabei sei es auch hinsichtlich der Belastung von Studenten während der vorlesungsfreien Zeit nicht von unzutreffenden Vorstellungen ausgegangen. Es habe nämlich nicht darauf abgestellt, die Klägerin sei während dieser Zeit durch ihr Studium nicht in Anspruch genommen. In die Beweiswürdigung sei lediglich die Erwägung eingegangen, während der Semesterferien bestehe "die vorlesungs- und übungsbedingte Beschränkung der Lage der Arbeitszeit nicht". Dieses Vorgehen lasse Rechtsfehler nicht erkennen, sodass die Revision der Klägerin zurückzuweisen sei.

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Demgegenüber hat das LSG nach den von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebenen Entscheidungsgründen bei der Klägerin für den streitigen Zeitraum (1.9. bis 4.10.2009) einen Anspruch auf Alg bejaht, weil sie zwar ab 1.9.2009 als Studentin in der Fachhochschule F. eingeschrieben war, jedoch in der streitigen Zeit keine Veranstaltungen stattgefunden hätten. Sie sei deshalb in dieser Zeit genauso wenig mit anderen Aktivitäten gebunden gewesen wie sie dies in der davor liegenden Zeit des Leistungsbezugs vom 6.8. bis 31.8.2009 gewesen sei.

8

Damit ist nach den Darlegungen der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass das LSG bewusst bei der Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit während einer vorlesungsfreien Zeit einen anderen rechtlichen Maßstab entwickelt hat. Denn das BSG hat sich in der genannten Entscheidung ersichtlich nicht explizit zu der Verfügbarkeit eines Studenten während der vorlesungsfreien Zeit geäußert, sondern nur zur revisionsrechtlich eingeschränkt überprüfbaren Beweiswürdigung, in die die Erwägung eingegangen ist, während der Semesterferien bestehe "die vorlesungs- und übungsbedingte Beschränkung der Lage der Arbeitszeit nicht". Aus dieser Aussage kann im Gegenteil gerade nicht - wie die Beklagte offenbar meint - auf divergierende Rechtssätze geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Kern ihres Beschwerdevorbringens (S 14) geltend macht, das LSG hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, die Klägerin habe die Vermutung des § 120 Abs 2 S 1 SGB III (Vorgängervorschrift § 103a Abs 2 AFG) nicht widerlegen können, rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nicht. Denn ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 mwN; stRspr).

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3. Schließlich sind die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

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Die Beklagte wirft folgende Rechtsfrage auf: "Steht ein Student i.S.d. § 119 Abs 5 Nr 1 SGB III den Vermittlungsbemühungen während der vorlesungsfreien Zeit zur Verfügung?"

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Der Senat lässt offen, ob die Beklagte damit eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat. Jedenfalls hat sie nicht hinreichend dargetan, dass die Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig ist. Hierzu reicht die Behauptung nicht aus, diese Frage sei durch Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt, es seien - falls man nicht der in ihren Ausführungen zur Divergenz vertretenen Rechtsauffassung folge - keine die Rechtsfrage klärenden Entscheidungen des BSG ersichtlich. Die Beklagte hätte sich jedenfalls mit der bereits vorliegenden - teilweise auch vom LSG zitierten - anderweitigen Rechtsprechung des BSG (ua BSGE 70, 180 = SozR 3-4100 § 103 Nr 7 und SozR 3-4100 § 103a Nr 3) auseinandersetzen müssen (vgl dazu ua auch Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 RdNr 113 ff, 116; zur Maßgeblichkeit des Betreibens bzw Nichtbetreibens des Studiums - vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 mit Anm v Grühn in SGb 2013, 114). Dies gilt umso mehr, als eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des Begriffs der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit aber schon zumindest eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist aber nicht zu erwarten (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN; Becker, SGb 2007, 261, 266 mwN).

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.