1. Empfiehlt der Gemeinsame Bundesausschuss objektiv willkürlich eine neue Behandlungsmethode nicht für die vertragsärztliche Versorgung, lehnt die Krankenkasse deshalb eine Kostenübernahme hierfür ab und beschafft sich ein Versicherter aufgrund dessen die für ihn notwendige Leistung selbst, kann er wegen Systemversagens Kostenfreistellung verlangen. 2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum Systemversagen ergänzen die gesetzliche Regelung der Folgen verzögerter Bearbeitung eines Antrags beim...