Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 02.05.2013


BSG 02.05.2013 - B 4 AS 262/12 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - Nichterhalt der Ladung


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
02.05.2013
Aktenzeichen:
B 4 AS 262/12 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Detmold, 26. November 2010, Az: S 11 AS 1877/10, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. September 2012, Az: L 12 AS 93/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2012 - L 12 AS 93/11 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger die Aufwendungen für eine Erstausstattung der Wohnung nach dem SGB II zu erstatten hat bzw, ob die Verweigerung des Anspruchs rechtswidrig war.

2

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 10.12.2008 auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung ab (Bescheid vom 27.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 16.11.2010 in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2012, in dem es die beiden Verfahren L 12 AS 1205/10 und L 12 AS 93/11 in zeitlicher Abfolge terminiert hat, zurückgewiesen (Urteil vom 5.9.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter Bezugnahme auf seine Entscheidungsgründe im gleichfalls den Kläger betreffenden Urteil vom 5.9.2012 (L 12 AS 1205/10) ausgeführt, dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Erstausstattung nach dem SGB II bzw auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsverweigerung, weil es unter Würdigung aller Gesamtumstände an einer Hilfebedürftigkeit fehle.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das LSG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm § 106 SGG, Art 103 GG verstoßen habe. Zu der Verhandlung vom 5.9.2012, auf der das Urteil des LSG beruhe, sei er weder geladen worden noch habe er von der Verhandlung Kenntnis gehabt. Die Ladung sei an seine Postfachadresse adressiert gewesen und habe dort nicht zugestellt werden können. Die Entscheidung des LSG sei eine Überraschungsentscheidung. Nachdem die Zeugin B im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme vom 22.2.2012 krankheitsbedingt nicht habe gehört werden können, sei zunächst mit einem erneuten Beweisaufnahmetermin zu rechnen gewesen. Im Verhandlungstermin hätte er seine Hilfebedürftigkeit für den streitigen Zeitraum weiter darlegen und beweisen und so zu einem günstigeren Ergebnis gelangen können.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG verworfen werden.

5

Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelumstände hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass das Berufungsurteil unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist. Dieses Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen gegeben werden muss, dies vor allem in der mündlichen Verhandlung (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen.

6

Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass er diese Möglichkeit nicht hatte. Nicht ausreichend ist sein Vortrag, dass ihm die Terminsmitteilung unter der von ihm angegebenen Postfachadresse nicht habe zugestellt werden können. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Terminbestimmungen und Ladungen nach § 63 Abs 1 S 2 SGG (idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 - BGBl I 2144) nicht (mehr) zugestellt werden müssen; es genügt schon die Bekanntgabe, etwa durch einfachen Brief oder durch Einwurfeinschreiben.

7

Es kann nicht in allen Fällen einer "schlichten" Bekanntgabe einer Terminbestimmung oder Ladung - wie hier durch Telefaxübermittlung der Terminsmitteilung in dem gleichzeitig anberaumten Verfahren L 12 AS 1205/10 (vgl Sendebericht vom 23.7.2012) - von einer Verletzung des § 63 SGG ausgegangen werden, wenn ein Beteiligter behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Dies gilt etwa dann, wenn sich nach Aktenlage bereits Besonderheiten und Auffälligkeiten im Zugangs- und "Herrschaftsbereich" des Adressaten ergeben haben (vgl hierzu auch BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 2). Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil der Kläger keine aktuelle Wohnanschrift angegeben und in seinen Schriftsätzen ausdrücklich darum gebeten hat, ihm alle Schriftsätze auch per Telefax zuzusenden. Nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, der durch regelmäßig erforderlich gewordene Terminsaufhebungen und längere Abwesenheitszeiten des Klägers gekennzeichnet ist, hat das LSG dem Kläger Ladungen und Terminsbestimmungen jeweils unter der zuletzt bekannten Adresse im P weg, P, aber auch per Telefax zur Kenntnis gegeben. Unter der von ihm nicht mehr bewohnten Anschrift konnten Schriftstücke des Gerichts dem Kläger aber regelmäßig nicht übergeben werden, während Telefaxe ihn erreichten. Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte hätte der Kläger darlegen müssen, dass er auch nicht im Wege der von ihm ausdrücklich gewünschten Telefaxübersendung von dem Termin Kenntnis hätte erlangen können.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.