Entscheidungsdatum: 25.04.2013
1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung scheidet wegen der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern nicht schon aus, wenn beide Eltern zusammen über ein jährliches Gesamteinkommen von 100 000 Euro verfügen, sondern erst, wenn dies für mindestens einen Elternteil zutrifft.
2. Die Regelung über die "Zurückverweisung an die Verwaltung" wegen fehlender Sachaufklärung durch das Sozialgericht (§ 131 Abs 5 SGG) ist in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Klage vor Inkrafttreten der Neuregelung erhoben worden ist.
3. Ein Verstoß gegen § 131 Abs 5 SGG stellt einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.8.2007.
Der 1979 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt (Bescheid vom 18.10.2007). Am 15.8.2007 beantragte er beim Beklagten Grundsicherungsleistungen und gab dabei an, dass seine Eltern vermutlich zusammen über ein Einkommen ab 100 000 Euro jährlich verfügten. Der Beklagte lehnte nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2006 den Antrag ab, weil ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide das jährliche Gesamteinkommen iS des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) beider Elternteile zusammengerechnet 105 021 Euro betrage. Nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII scheide ein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung deshalb aus (Bescheid vom 16.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2008).
Die hiergegen am 27.3.2008 erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben, den Beklagten verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2008). Die Einkommensgrenze von 100 000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für beide Eltern gemeinsam, sondern pro Elternteil. Die Verurteilung zur Neubescheidung und die Klageabweisung im Übrigen hat das SG auf § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt, wonach das Gericht ohne in der Sache selbst entscheiden zu müssen, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben könne, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte. Vorliegend seien noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers erforderlich. Der Beklagte werde deshalb das Verfahren nach § 45 SGB XII einleiten müssen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Beklagten nach Beiziehung der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2007 zurückgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine "Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung" nach § 131 Abs 5 SGG vorlägen. Mit Wirkung vom 1.4.2008 gelte § 131 Abs 5 SGG nicht mehr allein für die isolierte Anfechtungsklage, sondern zusätzlich für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen. Die Neuregelung greife mangels Übergangsvorschrift auch in den Fällen, in denen die Klage - wie vorliegend - vor dem 1.4.2008 erhoben sei. Die Zurückverweisung durch das SG sei sachdienlich gewesen, weil der Beklagte keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Zwar sei während des Berufungsverfahrens das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Satz 1 SGB XII mit dem Ergebnis nachgeholt worden, dass zumindest seit dem 26.2.2009 eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Eine Entscheidung in der Sache verbiete sich aber, weil das SG nicht über die Leistungsklage befunden habe. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass der in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII genannte Betrag von 100 000 Euro Jahreseinkommen auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen sei. Der Vater des Klägers habe im Jahr 2007 über ein Gesamteinkommen in Höhe von 96 113 Euro (99 346 Euro Einkünfte aus selbständiger Arbeit zzgl 21 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 3254 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) verfügt. Die Mutter des Klägers habe im Jahr 2007 ein Gesamteinkommen in Höhe von 33 062 Euro (33 975 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten zzgl 22 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 935 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) gehabt.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Danach blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern nur dann unberücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro läge. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das zusammengerechnete Gesamteinkommen beider Elternteile abzustellen sei. Betrage es - wie hier - mehr als 100 000 Euro, bestehe nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG nicht bejahen dürfen und wegen dieses Verfahrensmangels des SG entweder das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen oder insoweit in der Sache entscheiden müssen, ob die Klage nicht wegen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen aus anderen Gründen als des Überschreitens der Einkommensgrenze durch die Eltern abzuweisen ist.
Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 4 iVm § 56 SGG) eingeleiteten Verfahrens ist der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als örtlich (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) und sachlich (§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
Die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 Satz 1 SGG lagen für die vom SG getroffene Entscheidung nämlich nicht vor; dies hätte das LSG bei seiner Entscheidung beachten müssen, das mit seiner Entscheidung auch selbst gegen § 131 Abs 5 Satz 1 SGG verstoßen hat.
Anders als das LSG meint, ist § 131 Abs 5 SGG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebenden, bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.8.2004 (BGBl I 2198) für eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" anzuwenden. Danach konnte das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich waren und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich war. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage (BSGE 98, 198 ff = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113 Abs 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwGE 107, 128, 130 f mwN). Deshalb oblag es SG und LSG, gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Spruchreife der Sache im Rahmen des von ihm zu beachtenden Streitgegenstands herbeizuführen (BSGE 98, 198 ff RdNr 21 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2); mit der vorliegenden Entscheidung hat das LSG deshalb prozessual fehlerhaft gehandelt (dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN).
Die seit dem 1.4.2008 geltende Regelung des § 131 Abs 5 SGG (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444), die den Anwendungsbereich des § 131 Abs 5 SGG auf Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 SGG) erstreckt hat (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG nF), findet entgegen der Auffassung des LSG nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vorliegend keine Anwendung (aA zu Unrecht Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 18). Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff = SozR 1300 § 44 Nr 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; SozR 4-4300 § 335 Nr 1 mwN), verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE 63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt (BVerfGE 63, 343, 359; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 10e mwN). Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen im allgemeinen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen; im Einzelfall können aber verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Besitzstände des materiellen Rechts. Von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dies angenommen, wenn das in Rede stehende Verfahrensrecht nicht bloß ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln zum Inhalt hat, sondern Rechtspositionen gewährt, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE aaO).
So liegt der Fall hier. § 131 Abs 5 SGG aF beinhaltet gegenüber der ab 1.4.2008 geltenden Neufassung der Vorschrift nicht nur eine ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregel, sondern gewährt als Ausfluss von Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) eine Rechtsposition, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und auf deren Fortgeltung der Kläger nach Erhebung der Klage vertrauen durfte (vgl dazu allgemein BVerfGE aaO). Denn während das SG bei Anwendung des § 131 Abs 5 SGG aF über den Leistungsantrag hätte entscheiden müssen, hat es ausgehend von der Neufassung des § 131 Abs 5 SGG der Klage nur hinsichtlich des Anfechtungsteils stattgegeben, hinsichtlich des Leistungsantrags den Beklagten aber nur zur Neubescheidung verurteilt und die Klage im Übrigen sogar abgewiesen. Die verfahrensrechtliche Position des Klägers hat sich damit nicht unwesentlich verschlechtert. Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs 5 SGG war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum 1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133, 134 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 117), was aber nicht geschehen ist.
Selbst bei Geltung des § 131 SGG nF wäre es im Übrigen zweifelhaft, ob die Vorschrift bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage gegen den erklärten Willen des Klägers mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) hätte Anwendung finden können. Dabei kann dahinstehen, ob § 131 SGG nF ein Bescheidungsurteil ermöglicht (Hauck in Hennig, SGG, § 131 RdNr 197, Stand August 2011; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl 2008, § 131 RdNr 27; Wenner in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 142 SGG RdNr 13) oder entsprechend seinem Wortlaut nur die Aufhebung (Kassation) des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zulässt (BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 5 RdNr 31; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 21; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 131 RdNr 32), sodass das Verfahren bereits ohne gerichtlichen Verpflichtungsausspruch in den Stand nach Antragsstellung zurückversetzt wird (vgl Bolay, aaO, RdNr 33).
Jedenfalls müsste eine Entscheidung auch nach § 131 Abs 5 SGG nF unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BT-Drucks 11/7030, S 30; BSGE 98, 198 ff RdNr 19 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; Keller, aaO, RdNr 19a). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (Keller, aaO, mwN). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist zweifelhaft. Denn gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, haben das SG bzw das LSG unabhängig von der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf Beweis zu erheben. Die in § 45 SGB XII vorgesehene Bindung an die "Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers trifft nämlich nur die Verwaltung, nicht die Gerichte (BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - juris RdNr 19; BSGE 106, 62 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).
Der dem SG unterlaufene Verfahrensmangel hat sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass das LSG zu Unrecht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG ausgegangen ist und deshalb (außer zur Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII) ohne eigene weitere Ermittlungen die Entscheidung des SG bestätigt hat. Tatsächlich hätte es aber mangels Anwendbarkeit der genannten Regelung schon wegen des Klageabweisungsantrags des Beklagten in der Sache prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) - etwa wegen Einkommens und Vermögens oder mangels Erwerbsunfähigkeit auf Dauer - ausscheidet und ggf abschließend im Sinne des Beklagten entscheiden müssen. Damit hat das LSG selbst § 131 Abs 5 SGG verletzt. Wegen des Verfahrensmangels des SG hätte es dessen Urteil ggf auch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1975 (BGBl I 2535) an dieses Gericht zurückverweisen können.
Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs 5 SGG durch das LSG, in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 2, 245 ff; BSGE 1, 158 ff) und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (BSG SozR Nr 191 zu § 162 SGG; BSG, Urteil vom 31.10.1979 - 10 RV 27/79; Urteil vom 21.5.1963 - 7 RAr 61/62). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine Entscheidung in der Sache ergeht (BSGE 1, 283, 286; BSGE 2, 245, 254; BSG, Urteil vom 16.7.1968 - 9 RV 242/68); der dadurch fortwirkende Verfahrensverstoß ist daher auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Begrenzung der Zulässigkeit der "Zurückverweisung" an die Verwaltung auf reine Anfechtungsklagen durch § 131 Abs 5 SGG aF stellt in gleicher Weise eine solche im öffentlichen Interesse erlassene Verfahrensbestimmung dar, die der Disposition der Beteiligten entzogen ist. Ob bei dieser Sachlage auch ein möglicher Verstoß gegen § 159 SGG (vgl dazu BSGE 2, 245 ff) einen solchen Verfahrensmangel darstellt, bedarf keiner Entscheidung.
Die danach notwendige Zurückverweisung erfolgt an das LSG, nicht an das SG. Eine Zurückverweisung vom Bundessozialgericht (BSG) an das SG ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall der Sprungrevision vorgesehen (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Das BSG hat darüber hinaus eine Zurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs 1 SGG) wahrnimmt (BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr 18 S 31; BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19; SozR 1500 § 136 Nr 6 S 7). Zu einer solchen weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen kein Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19) und dem Kläger ohnehin die Möglichkeit zusteht, Anschlussberufung (§ 202 SGG iVm § 524 Abs 1 Zivilprozessordnung) einzulegen (zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung vgl BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R - mwN).
Zu Recht hat das LSG bei der Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII auf das Gesamteinkommen eines der Elternteile abgestellt, sodass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII nur dann ausscheidet, wenn mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von über 100 000 Euro jährlich hat. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII). Wird diese Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII), sondern allenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 iVm §§ 27 ff SGB XII).
Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff = SozR 4-2500 § 10 Nr 2).
Ob das Einkommen des Vaters des Klägers tatsächlich 96 113 Euro im Jahr 2007 betrug, wie das LSG ausführt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG insbesondere zu den ("negativen") Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht verifizieren. Entsprechende Feststellungen wird das LSG ggf nachzuholen haben. Soweit es das Einkommen der Mutter des Klägers betrifft, geht das LSG von einem Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV in Höhe von 33 062 Euro aus. Auch diesen Betrag vermag der Senat nicht zu verifizieren, er liegt aber so deutlich unter dem Betrag von 100 000 Euro, dass es allein darauf ankommen dürfte, ob das Gesamteinkommen des Vaters des Klägers über- oder unterhalb der Grenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII liegt, weil ihm das Einkommen der Mutter des Klägers nicht hinzuzurechnen ist.
Soweit es Kinder betrifft, besteht trotz Verwendung des Plurals (Kinder und Eltern) in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu Recht Einigkeit darüber - und wird auch von dem Beklagten so gesehen -, dass nur das Einkommen jedes einzelnen Kindes gemeint sein kann (Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII, RdNr 28, Stand März 2013; Blüggel in juris PraxisKommentar
Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte. § 43 Abs 2 SGB XII entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs 1 Grundsicherungsgesetz (GSiG). Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, nach § 91 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Abs 1a einzufügen, der bei Leistungen der Grundsicherung einen vollständigen Verzicht auf die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen regeln sollte (BT-Drucks 14/4595, S 30 und 72, jeweils zu § 91 BSHG). Dies änderte sich zunächst nicht mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, die für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Einführung des GSiG vorsah (BT-Drucks 14/5146, S 153; BT-Drucks 14/5150, S 49 zu § 2 Abs 1 GSiG). Der vollkommene Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger wurde erst im Vermittlungsausschuss dadurch eingeschränkt, dass beim Einkommen der Eltern bzw Kinder von über 100 000 Euro kein Anspruch auf Grundsicherung bestehen sollte (vgl zur Gesetzgebungsgeschichte Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 5 bis 11, 54). Damit sollte (nur) gewährleistet werden, dass hohe Einkommen (gemeint: des Einzelnen) nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden (Plenarprotokoll 14/168, S 16430).
Der grundsätzliche Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger beruht auf der Erwägung, dass solche Unterhaltsansprüche von Grundsicherungsberechtigten aufgrund der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht zum verwertbaren Einkommen und Vermögen gehören sollten (BT-Drucks 14/5150, S 49), um die Situation der von Geburt oder früher Jugend an Schwer- oder Schwerstbehinderten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erheblich zu verbessern, die Einheit der Familie oder des familiären Zusammenhalts zu stärken und den ökonomischen Anreiz, voll erwerbsgeminderte Kinder in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen, um ihre Eltern von Unterhaltsaufwendungen zu entlasten, zu nehmen (BT-Drucks 14/4595, S 72 f). Das Abstellen auf die Unterhaltspflicht in der Gesetzesbegründung wie auch im Wortlaut des Gesetzes bestätigt das oben Gesagte. Es widerspräche dem Unterhaltsrecht, wenn ein Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen nicht allein von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern zusätzlich vom Einkommen und Vermögen Dritter - und seien es auch Ehegatten - abhängig gemacht würde. Zudem liefe es Sinn und Zweck des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII, Leistungen weitgehend unabhängig von Unterhaltsansprüchen zu erbringen, zuwider, wenn durch das Zusammenrechnen des Einkommens verschiedener Personen der als Ausnahmefall vorgesehene Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wenn auch nicht zur Regel wird, so doch vermehrt vorkommen könnte und selbst bei Beziehern mittlerer Einkommen eine Einkommensberücksichtigung zur Folge hätte (im Ergebnis ebenso: Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 57; Wahrendorf, aaO, § 43 RdNr 21; H. Schellhorn, aaO, RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 19; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 RdNr 13 Stand Juli 2005; aA Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII RdNr 28, Stand März 2013). Die gegenteilige Auffassung, die eine Unterscheidung zwischen Eltern (Zusammenrechnung der Einkommen) und Kindern (keine Zusammenrechnung der Einkommen) fordert und sich insoweit auf eine gemeinsame Veranlagung der Eltern stützt, lässt sich dogmatisch nicht begründen. Zudem scheidet eine gemeinsame Veranlagung der Eltern auch dann aus, wenn diese getrennt leben.
Soweit sich nach Zurückverweisung der Sache herausstellen sollte, dass das Einkommen eines der Elternteile im Jahr 2007 oder in der Folgezeit über 100 000 Euro lag - das LSG hat allein Ausführungen zum Jahr 2007 gemacht, obwohl bei einer Ablehnung der Leistung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 f mwN) -, wird ggf zu prüfen sein, ob der Kläger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, weil diese Leistungen nachrangig gegenüber den Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären (§ 19 Abs 2 SGB XII; s dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 39 ff mwN zur Rspr).
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.