STUBENGASSE MÜNSTER Unauffällige grafische Gestaltungen, die die Wortelemente eines Zeichens nur durch einfache Striche/Unterstreichungen, Rahmen oder ähnliches hervorheben und übliche Farben verwenden, wie rote und graue Farbtöne, sind nicht als eigenständiges Element einer Marke anzusehen, sondern lediglich als akzessorisches, nebensächliches Annex des Wortzeichens, was es rechtfertigt, eine derartige Bildmarke als ausschließlich beschreibendes Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG...