Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.12.2010


BPatG 07.12.2010 - 24 W (pat) 503/09

Markenbeschwerdeverfahren – "Eco Street Line" – Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
07.12.2010
Aktenzeichen:
24 W (pat) 503/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 022 228.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2009 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren

„Gebäude-Außenleuchten“

zurückgewiesen worden ist.

2.2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

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Eco Street Line

3

ist als Wortmarke für die Waren

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„Gebäude-Außenleuchten, Straßenleuchten, Flughafenleuchten“

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zur Eintragung in das Register angemeldet.

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Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 wegen Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses und wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortfolge „Eco Street Line“ werde vom Verkehr ohne weiteres in der Bedeutung „ökologische/ ökonomische Straßenlinie“ verstanden. Im Hinblick auf die damit bezeichneten Waren, nämlich „Gebäude-Außenleuchten, Straßenleuchten, Flughafenleuchten“, sei dies lediglich eine Sachangabe dahingehend, dass die Leuchten der Anmelderin ökologische bzw. ökonomische Anforderungen erfüllten und für eine „ökonomische/ökologische Straßen-(Produkt-)Linie“ geeignet seien oder zu einer Produktreihe dieser Art gehörten. Für Mitbewerber müsse deshalb diese beschreibende Angabe freigehalten werden. Im Übrigen fehle dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr es lediglich als unmittelbare Bestimmungsangabe auffassen werde.

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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Begründung der Markenstelle differenziere zu Unrecht nicht zwischen den beanspruchten unterschiedlichen Waren, sondern sei einseitig auf die angemeldeten Straßenleuchten gerichtet. Von diesem Versäumnis abgesehen, fehle jedoch allen beanspruchten Waren ein direkter Bezug zum angemeldeten Zeichen, so dass insgesamt von Schutzfähigkeit auszugehen sei. Die drei englischsprachigen Begriffe hätten keinerlei inhaltliche Beziehung zueinander. Eine solche werde auch durch die beanspruchten Waren nicht hergestellt. Angesichts des begrenzten englischen Sprachschatzes des Verkehrs könne von einem Verständnis als sachbezogene Information nicht ausgegangen werden. Ein Freihaltebedürfnis bestehe ohnehin nicht.

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Die Anmelderin beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet. Die angemeldete Marke ist für „Straßenleuchten, Flughafenleuchten“ wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, im Übrigen aber schutzfähig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG).

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1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Ware (oder Dienstleistung), für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 - Rn. 9 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK; vgl. ferner Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 57, 81, 83 m. w. Nachw.).

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Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren (oder Dienstleistungen) ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware (oder Dienstleistung) zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware (oder Dienstleistung) hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2009, 411 - Rn. 9 - STREETBALL). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren „Gebäude-Außenleuchten“ die erforderliche Unterscheidungskraft zuerkannt werden, nicht jedoch für „Straßenleuchten, Flughafenleuchten“.

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1.1 Der Gesamtbegriff „Eco Street Line“ heißt übersetzt – wie das Amt zutreffend festgestellt hat –  „ökologische/ökonomische Straßenlinie“. Die einzelnen Wortelemente gehören dabei dem Grundwortschatz der englischen Sprache an. Da der Begriff „Line“ auch „Baureihe“ bedeuten kann, liegt der Sinngehalt „ökologische/ökonomische Baureihe für Straßen“ nahe, und damit die von der Markenstelle angenommene Bezeichnung für eine bestimmte „Produktlinie“, nämlich eine ökologische oder  ökonomische Baureihe von Leuchten, die der Ausleuchtung von Straßen dienen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts werden Zusammensetzungen mit „line“ häufig als derartige „Produktlinien“ interpretiert (vgl. BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; GRUR 1998, 394 - Active Line; ferner BPatG GRUR 1996,883, 884 - BLUE LINE; 32 W (pat) 154/96 - ecoLINE; 32 W (pat) 157/96 - TOPLINE; 32 W (pat) 18/97 - Kitchenline; 32 W (pat) 171/96 - Profiline; 32 W (pat) 89/96 – ComfortLine). Zutreffend hat die Anmelderin zwar darauf hingewiesen, dass die Kurzform „eco“ ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „öko“ ist und dabei – in der englischen wie in der deutschen Sprache – sowohl ein Hinweis auf „ecology, ecological“ im Sinne von „Umweltschutz/Ökologie, umweltfreundlich/ökologisch“ als auch auf „economy, economic“ im Sinne von „Wirtschaft/Wirtschaftlichkeit, wirtschaftlich/kostengünstig“ sein kann (vgl. http://dict.leo.org). Eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt ist in den beiden Begriffspaaren dennoch nicht zu sehen, da beide Bedeutungen im Zusammenhang mit den dafür beanspruchten Waren als sachbezogene Information gesehen werden können (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 93). Eine Produktreihe für Leuchten bzw. Lampen kann sowohl die ökologischen Anforderungen an den Umweltschutz, nämlich einen verminderten CO 2 -Ausstoß und damit verbunden die Reduzierung der Treibhausgase erfüllen, wie auch ökonomisch und damit sparsam bzw. kostengünstig in der Anschaffung sein. Die Doppeldeutigkeit ist durchaus erwünscht, wenn Waren beide Kriterien in gleicher Weise erfüllen.

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1.2 Werden „Straßenleuchten“ mit dem angemeldeten Zeichen „Eco Street Line“ gekennzeichnet, wird der Verkehr davon ausgehen, dass es sich um die ökologische/ ökonomische Baureihe von Lampen handelt, die für die Beleuchtung von Straßen vorgesehen sind. Damit werden jedoch nur die Beschaffenheit und der Verwendungszweck des Produktes, nicht hingegen seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bezeichnet. Der Verkehr wird den angemeldeten Begriff als bloßen Sachhinweis auffassen, da es sich bei den beteiligten Verkehrskreisen ohnehin in eher geringem Umfang um den normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher, sondern vielmehr um Fachkreise handeln wird, die entsprechende Ware nachfragen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 - Rn. 24 ff. - Matratzen Concord/Hukla). Da für die Ausleuchtung von (Gemeinde-, Land- oder Bundes-)Straßen regelmäßig Kommunen, Länder oder der Bund zuständig sind, wird das Erfordernis der kostensparenden und umweltverträglichen Anschaffung von Straßenleuchten für diese Fachkreise eine nicht unbedeutende Rolle bei der Auswahlentscheidung spielen.

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1.3. Ein enger beschreibender Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und der beanspruchten Ware besteht ferner bei „Flughafenleuchten“, da auch diese zum Ausleuchten der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Flughäfen oder der Straßen auf dem Flughafengelände selbst bestimmt sind und nach den vorgenannten Kriterien von Fachverkehrskreisen bezogen werden. Der nachfragende Verkehr, der nur aus Fachleuten besteht, wird ebenfalls unterstellen, dass es sich um eine Produktserie handelt, die sich - anders als andere Beleuchtungsmittel für Straßen - durch ihre besondere Umweltverträglichkeit oder Wirtschaftlichkeit auszeichnet.

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1.4. Anderes gilt für die ebenfalls beanspruchten „Gebäude-Außenleuchten“. Deren Zweck ist die Beleuchtung von Gebäuden oder den Zuwegen zu diesen Gebäuden. Die Leuchten werden als Wandleuchten an Fassaden, als Alarmstrahler oder als Hauseingangsleuchten mit Bewegungsmelder an dem Gebäude selbst angebracht und haben keinen unmittelbaren Bezug zu einer Straße, und zwar selbst dann nicht, wenn das Gebäude an einer Straße steht. Diese mag dann zufälligerweise ebenfalls punktuell beleuchtet werden, was aber allenfalls einen Kollateralnutzen darstellt. Gebäude-Außenleuchten werden im Übrigen in erheblichem Umfang auch vom normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bezogen. Jeder Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses benötigt für die Ausleuchtung des Eingangsbereiches eine Lampe, damit er auch nachts sicher über die Schwelle seiner Haustür kommt. Durch das angemeldete Zeichen werden daher weder der Verwendungszweck noch die Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften derartiger Gebäude-Außenleuchten beschrieben. Damit ist es geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen.

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2. Soweit eine Eintragung des Wortzeichens „Eco Street Line“ bereits wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Kennzeichnung von „Straßenleuchten, Flughafenleuchten“ nicht in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich noch von einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden muss.