1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21. Dezember 2012, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte im...