Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.11.2013


BGH 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 10/13

Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter Überschreitung der Dreimonatsfrist; Prüfungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung im Bewerbungsverfahren


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Notarsachen
Entscheidungsdatum:
25.11.2013
Aktenzeichen:
NotZ (Brfg) 10/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend KG Berlin, 20. Februar 2013, Az: Not 12/12
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen.

2. Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, ist nicht nur die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte maßgebend. Vielmehr ist im Bewerbungsverfahren selbstständig auch zu prüfen, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 20. Februar 2013 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin gestellten Antrags bestehen keine Bedenken. Er ist insbesondere rechtzeitig eingereicht und begründet worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).

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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO), auch ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß dem Kammergericht nicht anzulasten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).

4

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a-c mwN). Die Entscheidung des Kammergerichts begegnet unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Beklagten und der eingeschränkten Nachprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht.

5

aa) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, dass eine Eignungsvermutung zugunsten der Bewerber um ein Notaramt nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, juris Rn. 7). Auf der Grundlage einer Gesamtschau des Verhaltens der Klägerin als Notariatsverwalterin der Notariate N.   , L.       und G.                  sowie im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 18. Juni 2012 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für das Amt einer Notarin zurzeit bestünden.

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bb) Gegen die persönliche Eignung spricht, dass die Klägerin unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO zahlreiche Beurkundungen vorgenommen hat.

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Die von der Beklagten hierzu getroffenen Feststellungen durch Auswertung der Urkundenrollen der jeweiligen drei Notariate sind rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Urkundenrollen nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorlagen. Die Kopien waren zum einen vom Amtsgericht Sch.     als dem für die Verwahrung der Akten zuständigen Amtsgericht (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO, Nr. 36 AVNot) und in einem weiteren Fall von dem der Klägerin nachfolgenden Notariatsverwalter gefertigt worden. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Kopien geben könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Außerdem hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Verstöße eingeräumt. Sie hat zu ihrer Rechtfertigung die Auffassung vertreten, dass Beurkundungen auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist erfolgen dürften, wenn die den Beurkundungsvorgang einleitende Anbahnung noch innerhalb der Drei-Monats-Frist erfolgt sei. Dazu hat sie sich darauf berufen, dass Bedienstete der Beklagten und der Notarkammer in der Vergangenheit zu erkennen gegeben hätten, dass die Drei-Monats-Frist nicht gelte, wenn die Notarkammer bei der Abwicklung der Notariatsverwaltung von § 59 Abs. 1 BNotO abweiche und der Verwalter auf die ihm zustehende Vergütung verzichtet habe, weil ansonsten die Abwicklung abgewirtschafteter Notariate nicht kostendeckend möglich sei. Um solche Abwicklungen habe es sich bei den verwalteten Notariaten gehandelt. Darauf stützt sich die Klägerin weiterhin in ihrem Zulassungsantrag.

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Mit Recht hat das Kammergericht unter diesen Umständen nicht beanstandet, dass die Beklagte wegen des nachhaltigen, vorsätzlichen und eigennützigen Verstoßes gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen - bei allem Verständnis für wirtschaftliche Gründe, die vorgelegen haben mögen - Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für das Notaramt angenommen hat. Soweit die Klägerin diese Würdigung beanstandet, versucht sie, die eigene Würdigung an deren Stelle zu setzen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich daraus nicht.

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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 56 Rn. 7 und § 59 Rn. 26 ff.; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 58 Rn. 8 und § 59 Rn. 16 ff.). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO ist die von der Klägerin in der Antragsbegründung angenommene Ausnahme von der Drei-Monats-Frist wegen des Verzichts auf die Vergütung des Notariatsverwalters nach § 59 Abs. 3 BNotO rechtlich nicht zulässig. Es stellt sich nicht die Frage der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift in § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 GG im Hinblick auf die Verwalterbestellung im hauptberuflichen Notariat. Da die Notariatsverwaltung im Anwaltsnotariat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO grundsätzlich auf die bloße Abwicklung der bereits begonnenen Amtsgeschäfte gerichtet ist, soll der Notariatsverwalter möglichst keine neuen Notariatsgeschäfte vornehmen (BT-Drucks. 3/219 S. 27; s. auch Eylmann/Vaasen/Wilke, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 56 BNotO Rn. 1, 15 und 33). Darin besteht der sachliche Grund, der die Unterschiede zwischen der Notariatsverwaltung eines hauptberuflichen Notariats und im Anwaltsnotariat bei der Vornahme neuer Notariatsgeschäfte rechtfertigt. Keinesfalls durfte die Klägerin die nach ihrer Auffassung wirtschaftlich unbefriedigende Situation bei der Verwaltung der Anwaltsnotariate durch Vornahme neuer Notariatsgeschäfte unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist verbessern. Als Trägerin eines öffentlichen Amts, die auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, war sie in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet.

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Der Vernehmung des früheren Präsidenten der B.    Notarkammer Rechtsanwalt und Notar a.D. K.       , des früheren Geschäftsführers der B.     Notarkammer, Rechtsanwalt und Notar P.          und deren Berater, des Vorsitzenden Richters am Landgericht a.D. M.   , als Zeugen zur Behauptung einer von der gesetzlichen Vorschrift abweichenden allgemeinen Praxis im Bereich der B.    Notarkammer, welche die Beklagte entschieden in Abrede gestellt hat, bedarf es nicht. Selbst wenn andere Verwalter in gleicher Weise gegen die Vorschrift in § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO verstoßen hätten, entband dies die Klägerin nicht davon, einer klaren gesetzlichen Bestimmung Folge zu leisten. Es handelt sich um zwingendes Recht, von dessen Geltung die Behörde keine Ausnahme machen kann (vgl. Eylmann/Vaasen/Wilke aaO Rn. 15).

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c) Schließlich weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung gebieten könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt. Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem ist darzulegen, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.

12

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Rechtssache als solche - die Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO - wirft hier keine komplexen Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung erschweren.

13

Die Antragsbegründung legt außerdem nicht dar, dass die allgemein gehaltenen Angriffe gegen die Beurteilung der maßgeblichen Notariatsgeschäfte geeignet wären, die Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin zu beseitigen. Für die Beklagte war ersichtlich nicht eine präzise Zahl der von der Klägerin unter Verstoß gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO vorgenommenen Notariatsgeschäfte maßgeblich, sondern die Nachhaltigkeit, mit der die Klägerin gegen das gesetzliche Verbot verstoßen hat, was sie grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt.

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d) Die Zulassung der Berufung ist deswegen auch nicht wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO geboten. Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Ob und gegebenenfalls welche Vorteile die Klägerin aus der gesetzeswidrigen Praxis gezogen hat, ist letztlich unerheblich. Das Kammergericht hat die disziplinarrechtliche Beurteilung der Verstöße offen gelassen und zutreffend auf die besondere Nachhaltigkeit des Verstoßes gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hingewiesen.

15

e) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beurteilung der persönlichen Eignung der Klägerin deren Schreiben vom 18. Juni 2012 mit den Äußerungen über die Mitarbeiterin der Beklagten in Betracht genommen und dieses im Hinblick auf die erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu Lasten der Klägerin gewertet hat. Verhaltensweisen und Auffälligkeiten, die für sich betrachtet eine negative Bewertung nicht tragen würden, können in ihrem Zusammentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Dabei ist nicht wesentlich die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im Bewerbungsverfahren selbständig zu prüfende Frage, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Ein Notar hat sich - gemäß der das allgemeine Verhaltensgebot des § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO konkretisierenden Vorschrift des § 31 BNotO - gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. Er muss im Umgang mit Kollegen und anderen Sachlichkeit wahren. Unnötige Schärfen sind zu vermeiden, jede tatsächliche und rechtliche Kritik muss in angemessener Form vorgetragen werden, persönliche und ehrkränkende Vorwürfe sind zu unterlassen (vgl. Schippel/Bracker/Kanzleiter aaO § 31 Rn. 3). Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist.

16

Diesen Grundsätzen folgend, hat die Beklagte ohne Rechtsfehler für die persönliche Eignungsprognose den Inhalt des Schreibens vom 18. Juni 2012 herangezogen und auch mit Blick auf die Verstöße gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO die persönliche Eignung in Zweifel gezogen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt.

Galke                     Diederichsen                         Herrmann

             Strzyz                                Frank