Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.11.2013


BGH 25.11.2013 - 5 StR 531/13

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen Bewertungseinheit


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
25.11.2013
Aktenzeichen:
5 StR 531/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Berlin, 26. April 2013, Az: (504) 273 Js 2411/12 KLs (45/12)
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).

Basdorf                       Sander                        Schneider

                 Berger                        Bellay