1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 2017 - soweit es ihn betrifft - a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 521 tateinheitlichen Fällen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über...