Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Die steuerrechtliche Erklärungspflicht ist ein besonderes persönliches Merkmal bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 454/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2016 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig sind, b) jeweils im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zur Höhe des Untreueschadens im Fall A. I. 2. b) der Urteilsgründe („Fall 2“). 2. Die weitergehenden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 234/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages (§§ 73, 73c StGB): 1. Das Landgericht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 185/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 503/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 417/18
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 24. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.240 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 61/18
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Bezüglich der Kosten der vorangegangenen Instanzen verbleibt es im Verhältnis der Parteien bei den Kostenentscheidungen in den Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2015 - 304 O 20/15 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2016 - 9 U 156/15. Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 19.771.008,97 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 156/16
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April 2018 - 9 U 80/16 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt 11.500 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZB 50/18
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AnwZ (Brfg) 42/18
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AnwZ (Brfg) 44/18
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Ulm - 3. Zivilkammer - vom 14. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen wurde. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 178/17
1. Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern. 2. Zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung, mit der die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 31/18
Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1962, III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104). Der Versicherer handelt insoweit zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 236/17
Anrechnung von Vorteilen Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 497/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Juni 2018 hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 408/18
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 126/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 262/18
1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 37/18