1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Januar 2018, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, im Ausspruch über a) die Einzelstrafe bezüglich des Totschlags b) sowie die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.