Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.10.2018


BGH 26.10.2018 - V ZR 143/17

Unterlassungsanspruch wegen Geräuschimmissionen vom Nachbargrundstück: Unwesentliche Beeinträchtigung durch häusliches Musizieren eines Berufsmusikers; Untersagung des Musizierens in den Haupträumen des Hauses: Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten und der zulässigen Dauer des Musizierens


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
26.10.2018
Aktenzeichen:
V ZR 143/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR143.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Augsburg, 13. April 2017, Az: 72 S 4608/15vorgehend AG Augsburg, 11. Dezember 2015, Az: 82 C 3280/15
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.

3. Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.

4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 7. Zivilkammer - vom 13. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2015 geändert, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in allen Instanzen tragen die Kläger.

Im Hinblick auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses sind die Beklagten. Der Beklagte zu 1 als Berufsmusiker (Trompeter) übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht an mehr als zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete. Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten - soweit von Interesse - das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,

- die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu unterlassen

- es zu unterlassen, in ihrem Anwesen Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete üben.

2

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung beider Beklagter auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB. Ob die Kläger wesentlich in der Benutzung ihres Hauses beeinträchtigt würden und deshalb Unterlassung verlangen könnten, richte sich nach dem Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen. Ein richterlicher Ortstermin habe ergeben, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss von einem Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer (Dachgeschoss) nur leise zu hören sei. Erfolge das Trompetenspiel im Wohnzimmer der Beklagten zu 1 (Erdgeschoss), höre man es im angrenzenden klägerischen Wohnzimmer in schwacher Zimmerlautstärke. Das Musizieren mit der Trompete könne nicht generell verboten werden, da es eine ortsübliche Nutzung des Hauseigentums darstelle. Nachdem aber das Trompetenspiel im Schlafzimmer der Kläger - wenn auch leise - zu hören sei, müsse die Spieldauer auf zehn Stunden wöchentlich beschränkt werden. Der tägliche Ablauf enthalte Tätigkeiten, bei denen ein Durchschnittsbenutzer des Hauses der Kläger eine hörbare Musikquelle im Nachbarhaus ertragen könne. Über die angegebene Zeitspanne hinaus sei das Mithören nicht selbst gewählter Trompetenmusik jedoch nicht zumutbar. Die begrenzten Ausnahmen an Wochenenden trügen dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte zu 1 vor bestimmten schwierigen Konzerten an Sonn- oder Montagen zusätzlichen Übungsbedarf habe.

II.

Revisionen der Beklagten

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1. Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg. Ein auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB gestützter Unterlassungsanspruch käme nur dann in Betracht, wenn sie als Störerin anzusehen wäre. Schon daran fehlt es. Ihre Verurteilung hat das Berufungsgericht nicht näher begründet. Zustandsstörerin ist die Beklagte zu 2 nicht, weil die von den Klägern bekämpfte Störung nicht von dem Zustand des gemeinsamen Hauses, sondern von dem Verhalten des Beklagten zu 1 ausgeht. Da die Beklagte zu 2 weder selbst Trompete spielt noch Unterricht erteilt, kann sie nur als mittelbare Handlungsstörerin zu der Unterlassung verpflichtet sein. Als mittelbarer Handlungsstörer wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN). Weil der Schwerpunkt des Verhaltens der Beklagten zu 2 in einem Unterlassen liegt, würde die Beeinträchtigung nur dann durch ihre Willensbetätigung verursacht, wenn sie verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 10 mwN). Für eine solche Handlungspflicht ist nichts ersichtlich. Aus dem Miteigentum der Beklagten zu 2 lässt sie sich nicht herleiten, weil der Beklagte zu 1 das gemeinsame Haus nicht aufgrund einer Gebrauchsüberlassung seitens der Beklagten zu 2 (dazu Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204), sondern als Miteigentümer aus eigenem Recht nutzt (vgl. § 743 Abs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen auch Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, juris Rn. 27 f.). Aus familiären Bindungen ergibt sich ebenfalls keine Handlungspflicht. Ob die Beklagten verheiratet sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch wenn dies der Fall sein sollte, ergäbe sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) keine Verpflichtung, den Ehepartner davon abzuhalten, zu musizieren oder Musikunterricht zu erteilen. Schließlich ist für das auch im Verhältnis der Beklagten zu 2 zu den Klägern bestehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis anerkannt, das eine Zurechnung fremden Verschuldens gemäß § 278 BGB nicht stattfindet (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 380).

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2. Auch die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg.

6

a) Allerdings ist das angefochtene Urteil - entgegen der insoweit übereinstimmenden Ansicht der Parteien - nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben; das Berufungsgericht hat den Klägern nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt haben.

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aa) Beantragt haben die Kläger, „die Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann.“ Dieser Antrag hat nichts anderes als einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Geräuscheinwirkung zum Gegenstand; nur wird nicht ein bestimmtes Verhalten der Beklagten verlangt, sondern das zu erzielende Ergebnis umschrieben, dass nämlich jegliche von dem Musizieren herrührende Geräuscheinwirkung auf das Grundstück der Kläger unterbleiben soll. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht, indem es das Musizieren auf bestimmte Zeiten beschränkt und den Musikunterricht untersagt hat, den Klägern nicht etwas anderes als beantragt zugesprochen hat, sondern weniger; die Geräuschimmissionen sollen gestattet sein, wenn sie zu bestimmten Zeiten aus eigener Hausmusik im Dachgeschoss herrühren, und im Übrigen sollen sie unterbleiben.

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bb) Über den Antrag der Kläger wäre das Berufungsgericht nur dann hinausgegangen, wenn es auch solche Instrumentalmusik verboten hätte, die im Haus der Kläger nicht zu vernehmen ist. Einen dahingehenden Ausspruch enthält das Urteil aber nicht. Der Urteilstenor ist allerdings sehr weit und in diesem Punkt unklar gefasst. Denn zunächst wird die Instrumentalmusik - abgesehen von den gestatteten Zeiten im Dachgeschoss - ohne jede Differenzierung nach der Art des Instruments untersagt; aber in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Wochenenden, wird dem Beklagten zu bestimmten Zeiten gestattet, „Trompete zu üben“. Der Urteilstenor ist daher unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe auszulegen. Schon aus dem Eingang des Tatbestands ergibt sich, dass die Parteien (nur) um das Trompetenspiel streiten. Auch im Übrigen befassen sich die Entscheidungsgründe lediglich mit dem „Mithören nicht selbst gewählter Trompetenmusik“ und nicht mit sonstigen Instrumenten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Trompetenspiel beschränkt werden sollte, das nach den getroffenen Feststellungen im Haus der Kläger - wenn auch in unterschiedlicher Intensität und nicht überall gleich - stets zu hören ist.

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b) Mit der gegebenen Begründung und in der vorgesehenen Reichweite kann ein Unterlassungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB nicht bejaht werden.

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aa) Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich der ständigen Rechtsprechung des Senats zufolge nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG (Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, st. Rspr.). Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt hat (Senat, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 252).

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bb) Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil schon deshalb nicht stand, weil es der Prüfung der Wesentlichkeit einen rechtsfehlerhaften - nämlich zu strengen - Maßstab zugrunde gelegt hat.

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(1) Das gilt zunächst im Hinblick auf das Trompetenspiel im Wohnzimmer der Beklagten.

13

(a) Offenbar hält es das Berufungsgericht für entscheidend, ob ein Durchschnittsmensch mit gutem Gehör die von dem Nachbargrundstück herrührenden Geräusche wahrnehmen kann. Anders ist es nicht zu erklären, warum es das Trompetenspiel in dem Wohnzimmer der Beklagten ohne nähere Begründung vollständig untersagt hat. Mit dieser Sichtweise verkennt das Berufungsgericht jedoch das Erfordernis einer wertenden Beurteilung; da es auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen ankommt und das, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, wird die von dem Musizieren ausgehende Geräuscheinwirkung nicht allein dadurch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, dass sie auf dem Nachbargrundstück „als schwache Zimmerlautstärke“ zu hören ist. Ebenso wenig wird eine Einwirkung dadurch wesentlich, dass sie sich durch nachträgliche Schallschutzmaßnahmen an dem Haus, von dem die Störung ausgeht, verringern ließe; denn § 906 BGB bezieht sich auf das Grundstück in seiner konkreten Beschaffenheit. Weil viele der üblichen Beschäftigungen und Tätigkeiten im häuslichen Rahmen mit Geräuschen verbunden sind und deren Vernehmlichkeit auf dem Nachbargrundstück besonders bei geschlossener Bauweise und unzureichendem Schallschutz unvermeidlich ist, kann völlige Stille nicht beansprucht werden; gerade Blasinstrumente sind unter solchen Wohnbedingungen für die direkten Nachbarn in aller Regel zu hören (vgl. für das Akkordeonspiel LG Kleve, DWW 1992, 26, 27). Der Anspruch gemäß § 1004 i.V.m. § 906 BGB ist, anders als die Kläger meinen, schon deshalb nicht auf die Vornahme von Schallschutzmaßnahmen gerichtet, weil die Art der Störungsbeseitigung dem Störer überlassen ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253 mwN). Verbessert der musizierende Nachbar den Schallschutz seines Hauses, kann dies allerdings dazu führen, dass er mehr (oder sogar uneingeschränkt) musizieren darf.

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(b) Da das häusliche Musizieren - wie das Berufungsgericht bei der Erörterung der auf das Dachgeschoss bezogenen Ansprüche selbst erkennt - einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 293 f.), sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Musizieren ist auch nicht allein deshalb einzuschränken, weil es von einem Berufsmusiker ausgeht (so aber Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 159). Ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, hat insoweit nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt (zutreffend BeckOGK/Klimke, BGB [1. Februar 2018], § 906 Rn. 245). Schließlich ist das nebenan hörbare Musizieren nicht deshalb einzuschränken, weil es zum persönlichen Vergnügen erfolgt (so aber Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 159). Im Gegenteil ist es gerade deshalb in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört - wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, NJW-RR 1986, 500, 501). Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann daher im Ergebnis nur durch eine tatrichterlich vorgegebene zeitliche Begrenzung herbeigeführt werden (vgl. zu einer auf das Rauchen auf übereinanderliegenden Balkonen bezogenen zeitlichen Gebrauchsregelung Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 16 ff.).

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(c) Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb angezeigt, weil der Beklagte zu 1 im Dachgeschoss Trompete spielen könnte. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nämlich nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen; da das häusliche Musizieren als Bestandteil des täglichen Lebens anzusehen ist, kann es aus den zentralen Räumen der Wohnung, die regelmäßig den Lebensmittelpunkt darstellen, nicht vollständig ferngehalten werden. Besteht die Möglichkeit, Nebenräume wie ein Dachgeschoss- oder Kellerraum zu nutzen, kann dies ggf. engere zeitliche Grenzen der Musikausübung in den Haupträumen rechtfertigen, nicht jedoch deren Ausschluss.

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(2) Im Hinblick auf das Musizieren im Dachgeschoss hat das Berufungsgericht die Schwelle zur Wesentlichkeit ebenfalls zu niedrig angesetzt. Es hat festgestellt, dass die dort ausgeübte Trompetenmusik nur im angrenzenden Schlafzimmer der Kläger leise zu hören ist, nicht dagegen in deren Wohnzimmer (Erdgeschoss). Infolgedessen sind die Geräuschimmissionen zwar in den üblichen Ruhestunden, also in der Mittags- und Nachtzeit, als störend und damit als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen. Zu den übrigen Tageszeiten liegt die Wesentlichkeit aber nicht auf der Hand; jedenfalls lässt die von dem Berufungsgericht vorgesehene Reichweite der zeitlichen Beschränkung und die regelmäßig gänzliche Untersagung des Musizierens im Dachgeschoss am Wochenende die gebotene wertende Betrachtung vermissen.

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(3) Schließlich wirkt sich der unzutreffende rechtliche Ansatz auch auf die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung des Erteilens von Musikunterricht an Dritte aus. Richtig ist zwar, dass sich der auf dem Nachbargrundstück vernehmliche Trompetenunterricht in einem Wohngebiet in stärkerem Maße als das individuelle Musizieren als wesentlich erweisen kann, wenn er eine höhere Geräuschintensität mit sich bringt, etwa weil mehrere Schüler gleichzeitig unterrichtet werden oder weil die Geräusche als lästiger wahrgenommen werden. Aber je nach Ausmaß der Störung kann auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht noch als sozialadäquat anzusehen sein. Da hier mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen ist, dass sich die durch den Musikunterricht erzeugten Geräusche nicht nennenswert von eigener Hausmusik unterscheiden, gibt es keine Grundlage für ein vollständiges Verbot; warum der Musikunterricht sogar dann ausnahmslos als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen sein sollte, wenn er im Dachgeschoss stattfindet, ist ohnehin nicht nachvollziehbar.

III.

Anschlussrevision der Kläger

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Die Anschlussrevision der Kläger hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 fehlt es bereits an der Störereigenschaft. Auch das auf den Beklagten zu 1 bezogene Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Zum Gegenstand hat es allein das (nach dem Berufungsurteil ausschließlich erlaubte) eigene Trompetenspiel des Beklagten zu 1 im Dachgeschoss. Insoweit wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass jegliche Einwirkungen durch Trompetenmusik auf ihr Grundstück unterbleiben. Damit können sie nicht durchdringen. Die Abweisung der Klage ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Berufungsgericht es aufgrund tatrichterlicher Wertung als unwesentliche Beeinträchtigung ansieht, wenn der Beklagte zu 1 im Dachgeschoss in den vorgegebenen zeitlichen Grenzen und außerhalb der Mittags- und Nachtzeit musiziert. Dass das Berufungsgericht dabei die Schwelle zur Wesentlichkeit zu niedrig angesetzt hat, wirkt sich nicht zum Nachteil der Kläger aus. Die Verfahrensrügen der Kläger hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

IV.

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Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als der Klage stattgegeben worden ist. Bezogen auf die Berufung der Beklagten zu 2 ist die Sache entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO); die Klage ist abzuweisen. Dagegen ist dem Senat eine eigene Entscheidung über die Berufung des Beklagten zu 1 nicht möglich. Teils bedarf es weiterer Feststellungen, und insgesamt ist die abschließende Festlegung der Zeiten, zu denen musiziert werden darf, dem Tatrichter vorbehalten. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:

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1. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine sachverständige Bestimmung des auf ihrem Grundstück erzeugten Geräuschpegels nicht zwingend erforderlich.

21

a) Die Feststellung, dass das Trompetenspiel im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Kläger nicht und in deren Dachgeschoss nur leise zu hören ist, durfte das Berufungsgericht aufgrund eigener Wahrnehmung treffen; um festzustellen, dass Geräusche nicht oder nur schwach zu hören sind, bedarf es keiner besonderen Sachkunde.

22

b) Nichts anderes gilt für die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Trompetenspiel im Wohnzimmer.

23

aa) Ob Immissionsrichtwerte, wie sie sich aus der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 ergeben, eingehalten werden, kann der Tatrichter allerdings regelmäßig nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen. Darauf bezogene Feststellungen führen im Bereich des häuslichen Musizierens aber regelmäßig zu einem eingeschränkten Erkenntnisgewinn. Einerseits kann der musizierende Nachbar im Grundsatz nicht zur Einhaltung bestimmter Richtwerte verurteilt werden; ein unbefangenes Musizieren wäre nicht möglich, wenn leise Töne erlaubt, laute dagegen verboten würden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158). Andererseits wird eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik trotz Einhaltung von Richtwerten häufig im Hinblick auf die Lästigkeit der Geräusche geboten sein; als lästig können nicht nur die Besonderheiten des Übens (wie Tonleitern, abrupte Pausen, Wiederholungen und Fehler) und die Art des Instruments (hohe Frequenzen oder Impulslärm), sondern auch die schlichte Dauer der nicht selbst gewählten Geräuschkulisse empfunden werden. Zudem könnten die genannten Richtwerte ohnehin nur als Orientierungshilfe dienen, weil sie in erster Linie für den Schutz vor Arbeitslärm herangezogen werden und deshalb nicht schematisch auf das häusliche Musizieren übertragen werden können (vgl. BeckOGK/Klimke, [1. Februar 2018], § 906 Rn. 242; Skauradszun, ZMR 2010, 657, 660; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 256 f.).

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bb) Aus diesen Gründen ist der Tatrichter, wenn es um die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen geht, gerade in Grenzbereichen gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck von der Art und Intensität der Geräusche zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 31; Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 255; Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 89/91, NJW 1992, 2019 f.; st. Rspr.). Schon die dabei gewonnenen Erkenntnisse können eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liefern. Davon ist hier auszugehen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Trompetenmusik in dem angrenzenden Wohnzimmer lediglich „als schwache Zimmerlautstärke“ wahrgenommen wird. Auf dieser Grundlage kann es die gebotene zeitliche Regelung vorgeben. Anders kann es liegen, wenn das Gericht die Einwirkungen für so gravierend hält, dass besonders enge zeitliche Grenzen erwogen werden müssen; dann kann es sich ggf., um Immissionsrichtwerte wie die TA-Lärm als Entscheidungshilfe nutzen zu können, sachverständiger Hilfe bedienen.

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2. Folglich wird das Berufungsgericht zunächst Zeiten festlegen müssen, in denen der Beklagte zu 1 selbst mit der Trompete musizieren darf.

26

a) Was die Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an. Deshalb ist der Vortrag der Kläger, ihr im Haushalt lebender Sohn arbeite als Gleisbauer überwiegend nachts und schlafe tagsüber, unbeachtlich (vgl. auch LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447, 1448); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten. Andernfalls müsste jegliche sozialadäquate Nutzung des Grundstücks, die - wie das Musizieren, aber auch das Rasenmähen oder Staubsaugen - mit auf dem nachbarlichen Grundstück vernehmbaren Geräuschen einhergeht, insgesamt unterbleiben, wenn der eine Nachbar tagsüber, der andere aber des Nachts ruhebedürftig ist. Der musizierende Nachbar seinerseits kann keine weiterreichenden Rechte daraus herleiten, dass er Berufsmusiker ist.

27

b) Grundsätzlich unbeachtlich ist ferner der Einwand, der Kläger zu 1 habe einen Hörsturz erlitten. Denn in zeitlichen Grenzen muss auch ein gesundheitlich angeschlagener Nachbar teils laute oder lästige Geräusche wie etwa das Üben von Tonleitern hinnehmen; allerdings kann die nachbarliche Rücksichtnahme (weitere) Einschränkungen gebieten, soweit diese dem musizierenden Nachbarn zumutbar sind. Das Tatgericht muss um eine abgewogene Lösung bemüht sein und kann dabei in Maßen auch eine besondere Anfälligkeit eines Nachbarn einbeziehen.

28

c) Wie die danach gebotene zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, muss in tatrichterlicher Würdigung bestimmt werden.

29

aa) Regelungen zur Musikausübung in der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage, die eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorgeben, hat der Senat nur im Ausnahmefall als ermessensfehlerhaft angesehen; dabei hat er darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich seien (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 293 f.). Dies betraf aber die Ermessensausübung im Rahmen einer für alle Wohnungseigentümer verpflichtenden Mehrheitsentscheidung und ist auf einen Anspruch auf Unterlassung konkreter Einwirkungen im nachbarlichen Verhältnis nur eingeschränkt übertragbar.

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bb) In der Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte wird nach dem Ausmaß der Störung und den örtlichen Gegebenheiten differenziert. So hat etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Reihenhausanlage Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr vorgegeben und zusätzlich das deutlich zu hörende Klarinetten- und Saxophonspiel auf zwei Stunden werktags sowie eine Stunde Sonntags beschränkt, während es eine zeitliche Begrenzung der letzteren Art für das nur stark gedämpft zu vernehmende Klavierspiel als entbehrlich angesehen hat (NJW-RR 1989, 1179 f.; vgl. ferner OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158; LG Frankfurt, WuM 1990, 287 f. [jeweils Klavier]; LG Kleve, DWW 1992, 26 [Akkordeon und Keyboard]; LG Flensburg, DWW 1993, 102 f. [Bratsche, Geige und Cello]; LG Nürnberg-Fürth, DWW 1992, 18 f. und LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447 ff. [jeweils Schlagzeug]). In der Rechtsliteratur wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass feste Maßstäbe nicht vorgegeben werden könnten (Stadler, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., S. 106; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 130; Gramlich, NJW 1985, 2131 f.).

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cc) Diese Herangehensweise hält der Senat für richtig.

32

(1) Wann und wie lange musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen (vgl. Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 130). Die örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert wird, kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern.

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(2) Was die genaue Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, muss der Tatrichter ggf. zunächst die Hausordnung berücksichtigen. Enthält diese keine Vorgaben oder geht es - wie hier - um Einfamilienhäuser, muss er sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren. Dabei hat er einen gewissen Gestaltungsspielraum und kann den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, kommt jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158).

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dd) Daran gemessen wird das Berufungsgericht eine tägliche Höchstdauer für das Musizieren sowie Ruhezeiten festlegen müssen.

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(1) Dabei sollte zunächst die von dem Musizieren im Dachgeschoss ausgehende Beeinträchtigung in den Blick genommen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob es in dem angrenzenden Dachgeschoss der Kläger nur deren Schlafzimmer oder noch weitere Räume gibt. Sollte das Musizieren im Dachgeschoss ausschließlich im Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen sein, wird es - wie in Rn. 16 ausgeführt - zur Mittags- und Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls bei einer Dauer, die etwa drei Stunden an Werktagen (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) nicht überschreitet, als unwesentlich anzusehen sein. Dabei wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Ruhebedürfnis in Schlafräumen besonders groß ist, beispielsweise dadurch, dass die Mittagszeit großzügig bemessen wird und die Nachtzeit bereits gegen 21 Uhr beginnt und werktags erst gegen 8 oder 9 Uhr und am Wochenende entsprechend später endet. Das Berufungsgericht wird ggf. überprüfen müssen, ob der Beklagte zu 1 nach dem Vortrag der Kläger in der Vergangenheit im Dachgeschoss innerhalb der so verstandenen Mittags- und Nachtzeit oder über die zulässige Höchstdauer hinaus Trompete gespielt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte ein auf das Dachgeschoss bezogener Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht bestehen, weil eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert ist.

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(2) Stehen dem Beklagten zu 1 im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung, könnte das Musizieren in den Haupträumen auf eine geringere Zahl von Tages- und Wochenstunden beschränkt, aber nicht ausgeschlossen werden; bei der Festlegung der Zeiten wäre ggf. dem Vortrag des Klägers nachzugehen, wonach er aufgrund eines Hörsturzes besonders geräuschempfindlich ist. Jedenfalls insgesamt sollte die tägliche Trompetenmusik in dem Haus der Beklagten die genannte Zeitspanne von etwa drei Stunden nicht überschreiten. Mit dem Verschlechterungsverbot wäre dies vereinbar, obgleich das Berufungsurteil keine tägliche Höchstdauer vorgibt; denn dem Beklagten zu 1 stünden insgesamt großzügigere Zeiten zu, und er nimmt für sich auch nicht in Anspruch, mehr als drei Stunden täglich musizieren zu wollen.

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3. Im Hinblick auf den Musikunterricht müssen zunächst jedenfalls die genannten (auf die Tageszeit und die Höchstdauer bezogenen) Grenzen eingehalten werden. Insoweit wird das Berufungsgericht aber noch ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Gebäudeteil der Musikunterricht erteilt wird und welche Geräuscheinwirkungen er verursacht. Unterscheiden sich die Geräusche nicht hörbar von dem eigenen Musizieren, bedarf es keiner gesonderten Regelung. Entstehen aber lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, bedarf es einer zusätzlichen Beschränkung des Musikunterrichts, ggf. auf wenige Stunden wöchentlich; eignet sich das Dachgeschoss hierzu, wäre es auch zulässig, dass der Unterricht nur dort erteilt werden darf.

V.

38

Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 ist vorab zu entscheiden, nachdem diese durch Teilurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 100 Rn. 2). Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.

Stresemann     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp