Entscheidungsdatum: 25.10.2018
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2018 - 11 EK 9/18 - wird als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 1.800 €
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Schadensersatzprozesses in Anspruch.
Das Ausgangsverfahren, dem eine Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers gegen den hiesigen Kläger zugrunde liegt, ist seit Oktober 2007 bei dem Landgericht G. anhängig und Bestandteil eines rund 4.500 Verfahren umfassenden Komplexes (sog. "G. Gruppe").
Das für die am 29. September 2014 eingegangene Entschädigungsklage zuständige Oberlandesgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG mit der Begründung ausgesetzt, das parallele Betreiben von Ausgangs- und Entschädigungsverfahren würde ersteres weiter verzögern. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 hat der Kläger die geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile von 5.000 € auf 8.900 € erhöht und die Fortsetzung des Verfahrens unter gleichzeitiger Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018, gegen den sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde wendet, hat das Oberlandesgericht den Antrag, die Aussetzung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, zurückgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht gegeben (§ 201 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO).
Nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht das Entschädigungsverfahren aussetzen, wenn das Ausgangsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass im Entschädigungsprozess die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind. Der danach (auch) in Bezug genommene § 252 ZPO, der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowohl gegen die Anordnung der Aussetzung als auch gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens vorsieht (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2004, 231), steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO (dies übersieht Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG, S. 265). Daraus ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Bei allen Entscheidungen der Oberlandesgerichte kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15, WM 2016, 530 Rn. 8 jeweils zu § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versagung von Prozesskostenhilfe im Entschädigungsprozess; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 567 Rn. 38 mwN). An ihrer Stelle ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, die entweder die generelle Zulassung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Zulassung durch das Oberlandesgericht im Einzelfall (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert. Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre.
Herrmann |
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Remmert |
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Reiter |
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Pohl |
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