Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016, VI ZB 19/16, Rn. 10, NJW 2016, 3312; vom 25. September 2013, XII ZB 200/13, Rn. 9, NJW 2014, 77).