NV: Leistungsempfänger eines auf ein zu einem früheren Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen genanntes Konto geleisteten Erstattungsbetrages ist der Steuerpflichtige auch dann, wenn er dem FA zwischenzeitlich eine andere Kontoverbindung mitgeteilt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt worden ist. Der Umstand, dass das Konto, auf das fälschlicherweise überwiesen worden ist, gepfändet war, so dass der Steuerpflichtige über den Erstattungsbetrag...