Entscheidungsdatum: 23.04.2010
NV: Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides kommt es nicht zu einer Änderung des Bescheides für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum i.S.v. § 176 AO.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich "bei Voranmeldungs- und Steueranmeldungs- bzw. Festsetzungsverfahren um verschiedene Verfahren" handelt oder ob § 176 der Abgabenordnung (AO) "im Verhältnis Voranmeldung zur Steueranmeldung" gilt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da sich diese Frage bereits unmittelbar aus § 176 AO beantworten lässt. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO darf eine Rechtsprechungsänderung eines obersten Gerichtshofes des Bundes bei "der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden".
Mit den Begriffen der Aufhebung oder Änderung verweist § 176 Abs. 1 AO nach seinem Wortlaut auf § 172 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. auch Koenig, in Pahlke/Koenig, 2. Aufl. 2009, AO § 176 Rz 4), nicht aber auch auf die anderweitige Erledigung i.S. von § 124 Abs. 2 AO. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides (§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) zu einer anderweitigen Erledigung des Bescheides über den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) i.S. von § 124 Abs. 2 AO führt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), kommt es durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides nicht zu einer Änderung des Bescheides über den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum i.S. von § 176 AO (ebenso Kronthaler, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18 Rz 61, und Bülow, in Vogel/Schwarz, UStG, § 18 Rz 132). Darüber hinaus regelt der Umsatzsteuerjahresbescheid ein mit den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nicht identisches Steuerrechtsverhältnis (BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, unter II.2.b bb ddd), wie sich bereits daraus ergibt, dass beide Bescheide --auch wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen-- unterschiedliche Zeiträume dieses Jahres erfassen. Im Übrigen sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen in einen Voranmeldungsbescheid zu schützen.
2. Auf die steuerstrafrechtliche Einordnung und das insoweit ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. November 1995 5 StR 535/95 (BStBl II 1996, 33) kommt es für die Auslegung des § 176 AO entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an, so dass die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen ist.