Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 26.04.2010


BFH 26.04.2010 - VII B 212/09

Rückforderung eines auf ein früheres Konto überwiesenen Erstattungsbetrages


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
26.04.2010
Aktenzeichen:
VII B 212/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Münster, 19. August 2009, Az: 11 K 2559/08 AO, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Leistungsempfänger eines auf ein zu einem früheren Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen genanntes Konto geleisteten Erstattungsbetrages ist der Steuerpflichtige auch dann, wenn er dem FA zwischenzeitlich eine andere Kontoverbindung mitgeteilt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt worden ist. Der Umstand, dass das Konto, auf das fälschlicherweise überwiesen worden ist, gepfändet war, so dass der Steuerpflichtige über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann, ändert daran grundsätzlich nichts .

Tatbestand

1

I. Eine vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilte geänderte Kontoverbindung speicherte das FA nur für die Personen-, nicht aber für die Betriebssteuern des Klägers, so dass das Umsatzsteuerguthaben 2005 noch auf das bisher geführte, zwischenzeitlich von einem Gläubiger gepfändete Konto überwiesen wurde. Der Kläger stimmte der Verwendung dieses Kontos durch das FA nicht zu und forderte es auf, den Erstattungsbetrag --nochmals-- auf das zuletzt angegebene Konto zu überweisen. Die gegen den daraufhin erlassenen Rückforderungsbescheid und einen Abrechnungsbescheid, in welchem das FA den Rückforderungsbetrag und den Erstattungsanspruch des Klägers verrechnete, erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Kläger infolge der nicht genehmigten Fehlüberweisung seinen Erstattungsanspruch behalten habe. Hinsichtlich der erfolgten Zahlung sei er Leistungsempfänger, da die Weiterleitung des Betrags durch die Bank an den Pfändungsgläubiger für den Kläger einen Rechtsvorteil, nämlich die Minderung der gegenüber dem Pfändungsgläubiger bestehenden Schuld, gehabt habe. Der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig, da das FA berechtigt gewesen sei, seinen Rückforderungsanspruch gegen den Erstattungsanspruch des Klägers aufzurechnen.

2

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Wenn der Rückforderungsbescheid des FA rechtmäßig sei, werde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Januar 1991 VII R 18/90 (BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442) praktisch ausgehöhlt. Dem FA sei dann freigestellt, Guthaben auf ein beliebiges Konto des Steuerpflichtigen zu überweisen und den Fehler durch einen Rückforderungsbescheid zulasten des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Die Rechtsfrage sei noch nicht geklärt.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedenfalls unbegründet.

4

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Auffassung des FG, dass der Kläger Leistungsempfänger des auf sein Konto überwiesenen Betrags war, mit der Folge, dass er der richtige Adressat für eine Rückforderung des FA nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ist, entspricht der Senatsrechtsprechung. So führt der Senat im Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) aus, dass in den Fällen, in denen in den Zahlungsvorgang bei einer Steuererstattung ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Kreditinstitut eingeschaltet ist, im Regelfall davon auszugehen ist, dass das FA mit der Überweisung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten, der das Konto angegeben hat, leisten will. Leistungsempfänger ist der Steuerpflichtige, der Inhaber des Erstattungsanspruchs im Hinblick auf diese vom FA bewirkte Leistung ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige eine Kontoänderung mitgeteilt hat, ändert daran nichts, solange das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt wird. Weshalb sich daran etwas ändern sollte, wenn das (falsche) Konto gepfändet ist, der Erstattungsberechtigte also über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann, ist in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht in einer den Anforderungen der § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

5

2. Das vom Kläger bezeichnete Senatsurteil steht dem nicht entgegen. Es betrifft einen anderen Sachverhalt. Danach wird das FA von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt, der ihr auf dem Überweisungsträger als Empfänger benannt war (BFH-Urteil in BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442). Bei dieser Konstellation ist der Erstattungsbetrag gerade nicht einem Konto des Erstattungsberechtigten gutgeschrieben worden, der Betrag ist nicht ihm, wie vom FA beabsichtigt, sondern der nicht erstattungsberechtigten geschiedenen Frau zugeflossen.