Entscheidungsdatum: 26.04.2010
1. NV: Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge, die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Regelung fahrzeugbezogen - also mehrfach - anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08) .
2. NV: Handelt es sich bei dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 (BStBl I 2002, 148) um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sind die Gerichte daran nicht gebunden; handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, wäre über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden .
1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht auch keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge, die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, hat der Senat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 , BFHE 228, 499, (juris) entschieden, dass die Regelung fahrzeugbezogen --also mehrfach-- anzuwenden ist. Mit dem Einwand, er könne nicht zwei Fahrzeuge gleichzeitig fahren und es müsse ggf. für die 1 %-Regelung das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde gelegt werden, kann der Kläger daher nicht gehört werden. Nicht begründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Anwendung der Tz. 9 Satz 2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 (BStBl I 2002, 148) nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis, d.h. den Porsche …, zu Grunde legen dürfen. Handelt es sich bei dem vorstehend genannten BMF-Schreiben nämlich nur um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sind die Gerichte daran nicht gebunden; handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, so wäre über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden (Senatsurteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08, BFHE 228, 499, juris). Darauf weist auch das vom Kläger selbst zitierte BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/04 (BFH/NV 2007, 1838) hin.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) berufen. Die rechtlichen Probleme des Streitfalls waren nach der Einspruchsentscheidung des FA und der Klagebegründung für alle Beteiligten erkennbar. Darüber hinaus hat das FG in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009, an der der Kläger mit seinem Prozessbeteiligten teilgenommen hat, die Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert und sich intensiv mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das FG nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Das gilt umso mehr, wenn diese --wie hier-- durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind.
b) Nicht begründet ist auch die Rüge, das FG komme bei der Beurteilung des Fahrtenbuchs des Klägers zu einem unzutreffenden Ergebnis und weiche dabei von der Rechtsprechung des BFH ab. Das gilt gleichermaßen für die Rüge, das FG habe nicht zutreffend abgegrenzt, ob der Kläger Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten oder zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt habe.
Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das FG mit beiden Problemkreisen ausführlich befasst und ist unter Anwendung der dazu ergangenen BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, das Fahrtenbuch des Klägers könne wegen erheblicher Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der Betriebsstättenproblematik hat das FG nach Würdigung der Umstände des Streitfalls die Folgerung gezogen, der Kläger habe an seinem Wohnort keine gesonderte Betriebsstätte unterhalten und Fahrten zwischen Wohnung und (verschiedenen) Betriebsstätten durchgeführt. Da das FG seiner Entscheidung ersichtlich die Rechtsauffassung des BFH zu Grunde gelegt hat, könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, d.h., wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201 f., 204 f.; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
c) Im Übrigen erhebt die im Stile einer Revisionsbegründung gehaltene Beschwerdeschrift vornehmlich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO wird damit nicht dargelegt, denn Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein.