...Sie soll verhindern, dass die Öffentlichkeit vorzeitig von der Schuld des Angeklagten ausgeht und die gerichtliche Beweiswürdigung vorweggenommen wird (vgl. Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Bd. I, Kap. 14 Rn. 167 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR)....