Entscheidungsdatum: 29.03.2011
1. NV: In einer Familien-GmbH kann die - in Bezug auf den Dividendenzufluss - steuerlich relevante beherrschende Stellung von Minderheitsgesellschaftern nicht aus deren Verwandtschaftsverhältnis hergeleitet werden; jedoch kann sich die Beherrschung durch Zusammenrechnung der Anteile aus der gemeinsamen Verfolgung gleichgerichteter Interessen der Gesellschafter ergeben .
2. NV: Bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit einer GmbH kann nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen Unternehmens abgestellt werden, das einem Gesellschafter-Ehegatten gehört; jedoch ist es nicht ausgeschlossen, einen von diesem Unternehmen tatsächlich erlangten Kredit als erwiesene Möglichkeit der GmbH zur Geldbeschaffung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen .
Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da es auf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen im Streitfall nicht ankommt.
a) Zum einen will der Kläger geklärt wissen, ob es mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, "die Gesellschaftsanteile der für sich gesehen jeweils nicht beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wegen ihrer familiären Verbundenheit (Vater-Sohn-Verhältnis) zusammenzurechnen, um den Gesellschaftern (steuerlich nachteilig) eine beherrschende Stellung zu unterstellen". Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärungsfähig, weil das Finanzgericht (FG) die beherrschende Stellung (u.a.) des Klägers in der Kapitalgesellschaft nicht aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis der Gesellschafter abgeleitet hat, sondern daraus, dass die drei Minderheitsgesellschafter gleichgerichtete Interessen verfolgt haben, wie das FG dies auf den S. 7 f. des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt hat. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kläger (Vater) und den beiden anderen Gesellschaftern (Söhne) wird dort lediglich als gegebener tatsächlicher Umstand erwähnt, dem ersichtlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen wird.
b) Zum anderen wirft der Kläger die Rechtsfrage auf: "Ist es mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau eines Steuerpflichtigen diesem derart zuzurechnen, dass einer von diesem (fiktiv) beherrschten Kapitalgesellschaft eine Art 'immerwährender Darlehensanspruch' gegen die Ehefrau in dem Sinne steuerrechtlich zuzustehen ist, dass der Kapitalgesellschaft eine jederzeitige Liquiditätsschöpfung bei der Ehefrau möglich ist?"
Auch auf diese Frage kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Das FG hat auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, dass und warum "unter Würdigung aller Umstände" von der Zahlungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der am 20. Oktober 2000 beschlossenen Dividendenausschüttung noch im Streitjahr 2000 auszugehen war. Das FG hat dies bereits aus dem Umstand gefolgert, dass die Kapitalgesellschaft unstreitig allen ihren Zahlungsverpflichtungen prompt nachgekommen sei. Dagegen hat das FG nicht im Sinne der vom Kläger formulierten Frage auf "eine Art immerwährenden Darlehensanspruch" gegen die Ehefrau abgestellt, sondern vielmehr bei seiner Gesamtwürdigung unter dem Gesichtspunkt möglicher Beschaffung von Geldmitteln durch die Kapitalgesellschaft (Dividendenschuldnerin) u.a. auch die tatsächlichen Umstände berücksichtigt, dass die Firma der Ehefrau des Klägers der Kapitalgesellschaft am 3. Januar 2001 tatsächlich Kredit gewährt hat und ausweislich ihres Bankguthabens in der Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres offenbar auch zuvor schon dazu in der Lage gewesen wäre.
2. Im Kern rügt der Kläger eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und damit falsche materiell-rechtliche Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Das angefochtene Urteil ist zudem nachvollziehbar begründet und leidet entgegen der Rüge des Klägers nicht unter einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbaren Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 68), der eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gebieten könnte.
3. Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 (BStBl II 1985, 475) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es fehlt an der Gegenüberstellung jeweils tragender, einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Insbesondere stellt das angefochtene Urteil nicht den Rechtssatz auf, es müsse --widerlegbar-- vermutet werden, dass Ehegatten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgten.