Entscheidungsdatum: 13.07.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm die Kosten für in Anspruch genommene Maniküre und Pediküre (27 Euro pro Sitzung ab 14.2.2013; 10 als Heilmittel verordnete Sitzungen) zu erstatten sowie die weitere Behandlung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, bei der begehrten Leistung handele es sich nicht um Krankenbehandlung. Der Kläger benötige lediglich kosmetische Fußpflege, da es ihm infolge einer Sehstörung nicht möglich sei, diese selbst durchzuführen. Ob dem Kläger die begehrte Leistung als Hilfe zur Pflege (§ 61 Abs 2 SGB XII) zustehe, brauche das LSG nicht zu prüfen. Der Kläger habe ausdrücklich die Inanspruchnahme dritter Leistungsträger abgelehnt. Daher könne auch dahinstehen, ob die Beklagte als erstangegangener Leistungsträger gemäß § 14 SGB IX zuständig sei (Urteil vom 24.11.2016).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Seine Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, genügt es nicht, lediglich den Verstoß gegen eine bundesrechtliche Verfahrensvorschrift zu rügen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 44 S 41; BSG Beschluss vom 17.10.2006 - B 1 KR 104/06 B - Juris RdNr 8; vgl auch Zeihe/Hauck, SGG, Stand April 2017, § 160 Anm 17a und 17b). Vielmehr ist auch die Bezeichnung der Umstände erforderlich, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG Beschluss vom 17.10.2006 - B 1 KR 104/06 B - Juris RdNr 8). Daran fehlt es.
Der Kläger rügt nicht ausdrücklich einen Verstoß gegen eine bundesrechtliche Verfahrensvorschrift, sondern trägt lediglich vor, das LSG habe zu Unrecht nicht geprüft, ob er einen Anspruch auf Pediküre-Leistungen gegen die Beklagte aus § 14 SGB IX iVm § 61 SGB XII habe. Damit legt der Kläger aber nicht einmal sinngemäß einen Verfahrensmangel dar, das Fehlen von Entscheidungsgründen (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG). Der Kläger rügt nicht, dass das LSG-Urteil keinerlei Entscheidungsgründe enthalte, sondern macht bloß geltend, das LSG habe die oben aufgeführten, vom Kläger für wichtig erachteten rechtlichen Gesichtspunkte nicht behandelt. Einem Urteil fehlen Entscheidungsgründe nicht schon dann, wenn die angeführten Gründe aus Sicht des Klägers (vermeintlich) sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl zB BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15). Der Kläger greift mit seiner Rüge im Kern nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen an, sondern die Richtigkeit der Entscheidung. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seine sachliche "Richtigkeit" ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG SozR 1500 § 160 Nr 44 S 42; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15).