...Die Beklagte hat zudem den Standpunkt eingenommen, ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den Sonderzins habe nicht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung bestanden; jedenfalls sei ein solcher entfallen, seit die Streithelferin, was unstreitig ist, keine Bausparverträge mehr vertreibe....