Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.11.2012


BPatG 29.11.2012 - 25 W (pat) 23/12

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Stevi-Cola" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
29.11.2012
Aktenzeichen:
25 W (pat) 23/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 039 977

(hier: Löschungsverfahren S 297/10 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 2. Juli 2010 als Wortmarke angemeldete Wortfolge

2

Stevi-Cola

3

ist am 23. August 2010 unter der Nummer 30 2010 039 977 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 eingetragen worden:

4

Zuckerwaren, feine Back- und Konditorwaren und nicht medizinische Kaugummis.

5

Die Antragstellerin hat dagegen am 11. November 2010 Löschungsantrag gemäß § 50 MarkenG eingereicht, da die angegriffene Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Der Löschungsantrag ist zum Zwecke der Zustellung an die Markeninhaberin am 29. November 2010 per Einschreiben abgesendet worden. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag am 3. Dezember 2010 widersprochen.

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Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 zurückgewiesen.

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Die Markenabteilung ist der Auffassung, dass der angegriffenen Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Zum einen stelle die Wortfolge „Stevi-Cola“ keine merkmalsbeschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Zwar bezeichne das Markenelement „Cola“ das allgemein bekannte Wort für ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk. Das Anfangselement „Stevi“ sei aber keine beschreibungsgeeignete Angabe für den Süßstoff „Stevia“. Zwar werde die Bezeichnung „Stevia“ für einen aus der Stevia-Pflanze gewonnenen Süßstoff beschreibend verwendet, jedoch weiche das Markenwort „Stevi“ durch den Wegfall des Endbuchstabens „a“ von der Bezeichnung „Stevia“ in einer Weise ab, dass es keine objektiv beschreibungsgeeignete Sachangabe darstelle, zumal nicht jede beliebige Annäherung an eine beschreibende Angabe von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst werde. Vielmehr hebe sich „Stevi“ von „Stevia“ in visueller und akustischer Hinsicht deutlich ab, zumal dieses Markenelement wegen der Übereinstimmung mit dem Namenskürzel „Stevi“ einen deutlich abweichenden Eindruck vermittle. In der Summe aller Markenelemente stelle die angegriffene Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 keine objektiv zur Beschreibung geeignete Angabe dar, wobei auch nicht von einem künftigen Freihaltebedürfnis ausgegangen werden könne. Zudem sei eine objektive Beschreibungseignung von „Stevi“ auch deswegen sehr fraglich, da in der Wahrnehmung der Fachkreise, die auf terminologisch korrekte Beschreibungen angewiesen seien, eine vom Fachterminus abweichende Angabe sich eher nicht zur Beschreibung eigne. Hinsichtlich des Kreises der Endabnehmer sei ferner fraglich, ob ein hinreichender Teil dieses Verkehrskreises den Begriff „Stevia“ zum Zeitpunkt der Anmeldung und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag gekannt habe und insoweit einen warenbeschreibenden Gehalt annehmen würde. Soweit ein entscheidungserheblicher Teil der Endverbraucher das Wort „Stevia“ wegen der Kontroversen um eine mögliche gesundheitsschädliche Wirkung dieses Stoffes und seine Zulassung als Süßungsmittel kenne bzw. zum Anmeldezeitpunkt gekannt habe, sei jedenfalls das deutlich abweichende Markenelement „Stevi“ nicht zu Beschreibung geeignet. Insgesamt bestehe die angegriffene Marke daher nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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Der angegriffenen Marke fehle auch nicht jede Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aus den vorgenannten Gründen greife dieses Schutzhindernis nicht, da sich das Markenelement „Stevi“ von dem Begriff „Stevia“ hinreichend abhebe, es auch keine durch veränderte Schreibweise gebräuchlich gewordene Abwandlung von „Stevia“ darstelle, und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verkehr in dem Markenelement „Stevi“ eine Abwandlung von „Stevia“ wahrnehme, in welcher er ohne weiteres die ihm geläufige, sachbezogene Angabe wiedererkenne. Auch wenn ein gewisser Teil des Verkehrs eine Nähe zum Fachbegriff „Stevia“ erkennen sollte, so sei diese Sachangabe noch nicht hinreichend gebräuchlich und die akustische Abwandlung zu erheblich, als dass ein relevanter Teil des Verkehrs ohne weiteres eine geläufige Sachangabe wieder erkenne.

9

Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde.

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorlägen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den von ihr gestellten Löschungsantrag. Zwar habe die Markenabteilung zu Recht die einzelnen Markenelemente getrennt auf ihre Schutzfähigkeit untersucht. Zu Unrecht sei die Markenabteilung aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bestandteil „Stevi“ als Abkürzung von „Stevia“ nicht beschreibend sei. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reiche bereits die Eignung aus, dass ein Begriff als Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Begriff als beschreibende Angabe bereits bekannt sei oder im Verkehr verwendet werde oder sich zu einem üblichen Fachbegriff entwickelt habe. Vorliegend ergebe sich die Beschreibungseignung für „Stevi“ nicht nur andeutungsweise oder aufgrund mehrerer gedanklicher Schlussfolgerungen, sondern es handele sich insoweit um eine offensichtlich beschreibende Angabe, da sie mit dem Begriff „Stevia“ weitgehend übereinstimme und nur der letzte Buchstabe fehle. Zudem bestehe in Deutschland die Übung, längere Wörter zu auf den Buchstaben „i“ endenden Kurzbegriffen zu kürzen. Wie von der Antragstellerin vorgelegte Produktabbildungen belegten, werde der Markenbestandteil „Stevi“ auch bereits als Sachhinweis auf „Stevia“ verwendet. Der Verkehr verstehe die Abkürzung „Stevi“ ohne weiteres als Inhaltsstoffbezeichnung „Stevia“ selbst, ähnlich wie dies bei der Abkürzung „Minz“ des Begriffs „Minze“, die in Wortkombinationen wie „Minzpesto“, „Minzsauce“ oder „Minzsirup“ enthalten sei, der Fall sei. Abkürzungen kämen als beschreibende Angaben durchaus in Betracht, da bei der Typisierung von Waren häufig auf eine möglichst knappe und griffige Ausdrucksweise zurückgegriffen werde. Abkürzungen, die aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich seien und ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe beschreibend eingesetzt werden könnten, seien daher schutzunfähig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm in einprägsamer Form sachbezogene Informationen vermittelt würden, wobei solche „Kreationen“ sich oft nicht an geläufigen Formen und festen Sprachregeln orientierten. Daher könnten auch bisher noch nicht verwendete oder sprachlich fehlerhafte, jedoch gleichwohl verständliche Sachangaben als solche vom Verkehr erkannt werden, so dass sie dann zur Beschreibung geeignet seien.

11

Die Markenabteilung habe auch die zukünftige Entwicklung falsch eingeschätzt. Der Verkehr werde das Markenelement „Stevi“ als Bezeichnung des Süßstoffes „Stevia“ verstehen. Ferner werde der Verkehr „Stevi“ nicht in englischer Sprechweise [Sti:vi:] aussprechen und nicht als einen aus der englischen Sprache stammenden Vornamen auffassen, zumal im Zusammenhang mit dem deutschen Wort „Cola“ (anders als bei dem englischen Wort „Coke“) eine deutsche Aussprache von „Stevi“ naheliege. Ferner werde der Verkehr den Begriff „Stevi“ nicht mit dem Namen „Stevie“ assoziieren, zumal der Verkehr daran gewöhnt sei, zu Geschmacksbezeichnungen wie „Cola“ weitere Produktangaben wie z.B. „Cola light“ oder „Coca Cola Cherry“ zu erhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sämtliche Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Stevia Pflanze, nämlich „Stevia“, „Steviosid“, „Stevioglycosid“, „Steviol“, in dem Wortbestandteil „Stevi“ einen gemeinsamen Nenner aufwiesen. Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass pflanzliche, chemische oder pharmazeutische Inhaltsstoffe abgekürzt und in einer solchen abgekürzten Form beschreibend verwendet würden, wobei Abkürzungen oft bewusst gebildet würden, die dem Verkehr leichter im Gedächtnis blieben (z.B. „Ibu“ als Abkürzung für „Ibuprofen“, die in Begriffen wie „Ibuflam“, „Iburatiophram“ etc. beschreibend verwendet werde). Insgesamt stelle die Wortkombination „Stevi-Cola“ nur eine Aneinanderreihung beschreibender Begriffe dar, die keinen neuen, nicht beschreibenden Gesamteindruck vermittle. Gerade in Bezug auf die beanspruchten Waren „Zuckerwaren, feine Back- und Konditorwaren und nicht medizinische Kaugummis“ bestehe somit ein Freihaltebedürfnis. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass die angegriffene Marke dazu benutzt werden könnte, gegen Konkurrenten vorzugehen, welche den Begriff „Stevia“ als Sachhinweis auf Inhaltsstoffe und Beschaffenheit ihrer Produkte verwendeten.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft aufweise. Kombinationen aus einer beschreibenden Angabe und der Abkürzung eines pharmazeutischen Wirkstoffs, die der Verkehr als solche erfasse, seien im Bereich der Arzneimittel als nicht unterscheidungskräftig erachtet worden (z.B. „Schmerz-ASS“, BPatG GRUR 1998, 577). Bei der Beurteilung der Abkürzung eines Lebensmittelzusatzstoffes könne nichts anderes gelten, da diese – ähnlich wie Wirkstoffe bei Arzneimitteln – auf dem Produkt ausgewiesen werden müssten. Zudem sei der Verkehr im Lebensmittelbereich daran gewöhnt, dass ihm bei Produktbezeichnungen neben einem Hinweis auf die Grundgeschmacksrichtung mit einer voran- oder nachgestellten Angabe weitere Produktinformationen vermittelt würden. Der Verkehr werde „Stevi“ daher lediglich als weitere beschreibende Angabe begreifen. Als Kombination zweier offensichtlich beschreibender Markenelemente werde die angegriffene Marke somit nicht herkunftshinweisend verstanden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 1. Dezember 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffene Marke anzuordnen.

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Die Markeninhaberin beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Die Markenabteilung habe den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht vorlägen. Unstreitig besitze der Markenbestandteil „Cola“ keine Unterscheidungskraft. Die angegriffene Marke erhalte als Kombinationszeichen ihre Unterscheidungskraft durch den weiteren Bestandteil „Stevi“. Bereits der Begriff „Stevia“ stelle keine beschreibende Angabe dar, denn „Stevia“ sei als Inhaltsstoff für die hier beanspruchten Waren gar nicht zugelassen. Zugelassen als Inhaltsstoff seien vielmehr „Stevioglycoside“, was sich deutlich von „Stevia“ bzw. „Stevi“ unterscheide. Selbst wenn „Stevia“ beschreibungsgeeignet sei, treffe dies für das Markenelement „Stevi“ nicht zu. Es handele sich insoweit nicht um eine nur minimale, vom Verkehr nicht bemerkbare Abwandlung, da der schriftbildliche und phonetische Unterschied zwischen „Stevia“ und „Stevi“ deutlich wahrnehmbar sei. Auch handele es sich nicht um eine grammatisch fehlerhafte Neubildung eines beschreibenden Begriffs, die vom Verkehr als solche erkannte werde, weil sie sich aus geläufigen Elementen zusammensetze und als solche eine in sich verständliche, beschreibende Gesamtaussage enthalte. Selbst wenn der Verkehr „Stevi“ als Abwandlung von „Stevia“ erkenne, weil dieses Element in den ersten beiden Silben mit dem Begriff „Stevia“ übereinstimme, seien die Unterschiede doch so unübersehbar, dass der Begriff „Stevi“ nicht als geläufige Beschreibung der Angabe „Stevia“ anzusehen sei. „Stevi“ stelle keine Abkürzung dar, die aus sich heraus als Abkürzung von „Stevia“ verstanden werde, da eine solche Art der Abkürzung weder üblich noch nahe liegend sei. Die Bildung einer Abkürzung durch Streichung nur eines Buchstabens sei deswegen nicht nahe liegend, weil Abkürzungen als sprachliche Hilfsmittel eingesetzt würden und dies nur dort erfolge, wo sie zur sprachlichen Erleichterung dienen könnten, was hier nicht der Fall sei. Soweit die Antragstellerin auf Bezeichnungen wie „Stevi-Aktiv“ oder „Stevi-Gold“ verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass beide Bezugsbegriffe als Marke registriert seien. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da der Verkehr nicht gehindert werde, den Begriff „Stevia“ zu verwenden.

18

Der angegriffenen Marke fehle auch nicht aus anderen Gründen die erforderliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft sei nicht schon dann zu verneinen, wenn in einer Abwandlung eine inhaltliche Bezugnahme zum jeweiligen beschreibenden Begriff erkennbar sei. Vorliegend sei der Begriff „Stevia“ durch das Markenelement „Stevi“ deutlich abgewandelt, wobei diese Abwandlung im akustischen wie im schriftbildlichen Gesamteindruck auch klar erkennbar sei, so dass der angegriffenen Marke Unterscheidungskraft nicht abzusprechen sei.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

20

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Gegen die Eintragung der angegriffenen Marke lagen weder zum Zeitpunkt der Eintragung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Löschungsantrag Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG vor, so dass die Markenabteilung den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.

1.

21

Die Markeninhaber hat dem Löschungsantrag der Antragstellerin am 3. Dezember 2010 und damit innerhalb der maßgeblichen Zwei-Monats-Frist widersprochen, so dass der Löschungsantrag inhaltlich zu überprüfen war (§ 54 Abs. 2 MarkenG).

2.

22

Der angegriffenen Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

23

Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieses Schutzhindernisses besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 265). Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord). Da es sich bei den vorliegend beanspruchten Waren um Massenprodukte des täglichen Konsums handelt, sind somit auf Seiten der Endverbraucher breite Verkehrskreise angesprochen.

24

Die angegriffene Marke stellt eine aus den Wortbestandteilen „Stevi“ und „Cola“ zusammengesetzte Wortkombination dar, die nicht ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen im vorgenannten Sinne besteht. Zwar bezeichnet der - allgemein bekannte - Markenbestandteil „Cola“ ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk, so dass dieser Bestandteil in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 als Sachhinweis auf Inhaltsstoffe oder Geschmacksrichtung dieser Waren geeignet ist. Gleiches gilt jedoch nicht in Bezug auf den Markenbestandteil „Stevi“.

25

Zwar stellt der Begriff „Stevia“ eine schlagwortartige Abkürzung für den Gesamtbegriff Stevia rebaudiana, ein Süßkraut bzw. Honigkraut, dar. In diesem Zusammenhang erscheint die Auffassung der Markenabteilung fraglich, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke am 23. August 2010 der Begriff „Stevia“ als Bezeichnung für einen bestimmten Süßstoff innerhalb der vorgenannten Verkehrskreise noch nicht hinreichend bekannt war. Denn die Frage der Zulassung von „Stevia“ als Süßstoff ist gerade in der ersten Hälfte des Jahres 2010 vielfach diskutiert worden, so dass einiges dafür spricht, dass zumindest den vorgenannten Fachkreisen bereits zu diesem Zeitpunkt der Begriff „Stevia“ als Sachbezeichnung eines Süßstoffes geläufig war.

26

Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich der Markenbestandteil „Stevi“ als Abkürzung der bereits ihrerseits abgekürzten Bezeichnung „Stevia“ und damit als Sachhinweis auf den o.g. Süßstoff zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke und auch nicht zum - aktuellen - Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Löschungsantrag durchgesetzt hat. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass „Stevi“ in Alleinstellung entsprechend beschreibend verwendet wird. Soweit die Bezeichnung „Stevi“ in Wortkombinationen benutzt wird, wie z.B. auch die von der Löschungsantragstellerin genannten Bezeichnungen „Stevi aktiv“ und „SteviGold“ der Firma W… GmbH oder der Firma M…- … Ltd. handelt es sich dabei um eingetragenen Marken, nämlich die entsprechenden Gemeinschaftsmarken 010279545 und 010167121 und damit um eine kennzeichnungsmäßige und nicht um eine beschreibende Verwendung. Allein aus der kennzeichenmäßigen Verwendung des Elements „Stevi“ durch zwei verschiedene Anbieter, auch wenn diese in einem Sachzusammenhang mit entsprechenden Produkten erfolgt sein mag, kann noch nicht auf ein Verkehrsverständnis geschlossen werden, welches „Stevi“ in einem beschreibenden Sinne mit dem Begriff „Stevia“ assoziiert.

27

Ferner ist die Bezeichnung „Stevi“ gegenüber der beschreibenden Sachangabe „Stevia“ nicht dermaßen angenähert, dass die Abweichung – Fortfall des Schlussvokals „a“ - entweder gar nicht bemerkt wird oder aus anderen Gründen (z.B. als ersichtlicher Druckfehler) nicht wahrgenommen wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 417). Vielmehr handelt es sich bei der gegenüber dem Begriff „Stevia“ kürzeren Bezeichnung „Stevi“ um eine relativ deutliche Abweichung, die nicht unbemerkt bleiben wird und eine „begriffliche Gleichsetzung“ dieser Bezeichnungen nicht ohne weiteres naheliegend erscheinen lässt. Das dreisilbige Wort „Ste-vi-a“ wird um eine, wenn auch nur aus einem Buchstaben bestehende Silbe verkürzt, die jedoch sowohl sprachlich, als auch schriftbildlich als Endsilbe auffällt, so dass ihr Wegfall insbesondere von Vokalfolge, Sprechrhythmus und auch Schriftbild her nicht vernachlässigt werden kann. Ferner ist es nach deutschem Sprachverständnis und nach deutschen Sprachregeln fernliegend, die Bezeichnung „Stevia“ mit „Stevi“ abzukürzen (anders als es bei den von der Antragstellerin genannten Beispielen Minze bzw. Minz der Fall ist).

28

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass im Bereich der Arzneimittel häufig die Anfangssilben von Wirkstoffbezeichnungen quasi als Synonym für die vollständige Wirkstoffbezeichnung verwendet werden, kann dies - mit Einschränkungen und unter engen Voraussetzungen – abhängig von den jeweils konkreten Umständen im Einzelfall zutreffen. Gleichwohl ist auch hier zu berücksichtigen, dass sogar in diesem von dem hier maßgeblichen Warenbereich abweichenden, sehr speziellen Bereich der Arzneimittelmarken solche „Abkürzungen“ von der Rechtsprechung regelmäßig nicht mit der vollständigen Wirkstoffbezeichnung gleichgesetzt werden (vgl. z.B. bezüglich der Bezeichnung „Panto“ für den Wirkstoff „Pantoprazol“: BGH GRUR 2008, 905 - Pantohexal), wobei der Senat entsprechenden Abwandlungen dann nur einen geringen Schutzumfang einräumt (vgl. die Senatsentscheidung GRUR 2012, 67 Panprazol/ Pantozol). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Markenbestandteil „Stevi“ seine Eigenschaft als individualisierender Hinweis gerade daraus gewinnt, dass es sich – wie ausgeführt - um eine Abwandlung des beschreibenden Begriffs „Stevia“ handelt, so dass sich der aus der Eintragung der angegriffenen Marke resultierende Schutz auf diese konkrete Wortgestaltung bezieht und einer beschreibenden Verwendung des Begriffs „Stevia“ als Sachhinweis auf Eigenschaften bzw. Merkmale der damit gekennzeichneten Produkte nicht entgegenstehen wird. Ferner ist die von der Löschungsantragstellerin ebenfalls genannte Senatsentscheidung GRUR 1998, 577 – Schmerz-ASS mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil es sich bei der Bezeichnung „ASS“ um die allgemein gebräuchliche Abkürzung für den Wirkstoff „Acetylsalicylsäure“ handelte.

29

Nach alledem sind in Bezug auf den Markenbestandteil „Stevi“ eine Eignung zur Warenbeschreibung und auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend sicher feststellbar. Dann aber besteht die angegriffene Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren zu beschreiben.

3.

30

Die angegriffene Marke weist in Bezug auf die Waren der Klasse 30, für die sie eingetragen ist, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

31

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17- FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.).

32

Wie ausgeführt, besteht die angegriffene Marke nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben im vorgenannten Sinne. Dem Bestandteil „Stevi“ kann deshalb die Eigenschaft, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, nicht abgesprochen werden. Insgesamt weist die angegriffene Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.

4.

33

Eine Auferlegung von Kosten war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).