...Damit sollte "im Interesse der Besoldungswahrheit" eine dauerhafte Besoldung aus einer Besoldungsgruppe, die nicht dem innegehabten Amt entspricht, vermieden werden (Leihkauff a.a.O. § 13 BBesG Rn. 2). Daran, dass der Beamte im Ergebnis eine "fiktive Besoldung" erhielt, als übe er die bisherige Verwendung noch aus, änderte sich jedoch nichts (vgl....