Entscheidungsdatum: 24.01.2013
1. Wird von Beamten ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Aufwandsentschädigungen sind dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse sowie finanzielle Einbußen auszugleichen und dienen im Gegensatz zur Besoldung nicht in erster Linie der Alimentation des Beamten.
2. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann sich ein Anspruch des Beamten auf Aufwandsentschädigung (hier: Ersatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines beamteten Gymnasiallehrers) allenfalls ergeben, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde.
Der Kläger, ein Gymnasiallehrer, begehrt von der beklagten Landesschulbehörde, ihm ein Dienstzimmer mit Ausstattung in der Schule zur Verfügung zu stellen, hilfsweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu übernehmen.
Der Kläger ist Oberstudienrat an einem Gymnasium in O. und unterrichtet dort die Fächer Musik und Chemie. Zudem ist er Fachobmann für das Fach Musik und wirkt bei der Förderung Hochbegabter mit.
Im Oktober 2008 beantragte er bei der beklagten Landesschulbehörde, ihm ein für seine dienstliche Tätigkeit ausgestattetes und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Dienstzimmer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragte er, ihm für die Dauer seiner Diensttätigkeit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend der weggefallenen steuerrechtlichen Absetzbarkeit zu zahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Aus dem Beamtenrecht des Landes lasse sich ein diesbezüglicher Rechtsanspruch nicht herleiten.
Der Kläger hat im Dezember 2008 gegen die Landesschulbehörde Klage erhoben, die er in der Folgezeit auf die Stadt O. als den örtlichen Schulträger des Gymnasiums erstreckt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen den Schulträger sei sie schon unzulässig, weil dem Kläger insoweit kein subjektiv öffentliches Recht zustehen könne. Gegen die beklagte Landesschulbehörde sei die Klage zwar zulässig, aber sowohl mit ihrem Haupt- wie auch ihrem Hilfsantrag unbegründet.
Die Berufung des Klägers, die er allein gegen die Landesschulbehörde gerichtet hat, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es zwar, dass dieser für den Beamten amtsangemessene Arbeitsbedingungen schaffe. Der Kläger habe gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung stelle. Der Annahme einer Amtsunangemessenheit stehe insbesondere das Berufsbild des Lehrers entgegen. Hinsichtlich der Tätigkeit außerhalb des Unterrichts habe ein Lehrer keine Anwesenheitspflicht und nutze in aller Regel diesen Umstand, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten seine Aufgaben zu erledigen. Diese Freiheit würde eingeschränkt, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde. Außerdem sei das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf des Lehrers prägende Tätigkeit und nehme den Hauptteil der Aufgaben des Klägers ein. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, ihm die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu erstatten, habe keinen Erfolg. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes. Zwar seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers dienstlich veranlasst. Denn die Arbeitsbedingungen im Schulgebäude für die außerhalb des Unterrichts zu erledigenden Aufgaben seien nicht ideal. Es sei aber nicht ersichtlich, dass - wie es die Vorschrift voraussetze - der Haushaltsplan Mittel für derartige Aufwendungen zur Verfügung stelle. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer den Kläger unzumutbar belasteten. Der Kläger habe seine Aufwendungen nicht konkretisiert. Auch wenn man - wie in einem Parallelverfahren - monatliche Aufwendungen in Höhe von rund 100 € zugrunde lege, sei eine solche Belastung nicht unzumutbar. Vielmehr könnten die Kosten als Korrektiv zu der dem Kläger gewährten Freiheit in der Einteilung seiner Arbeitszeit für diesen Aufgabenbereich gesehen werden.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dazu trägt er vor, dass das von ihm geforderte Dienstzimmer mit entsprechender Ausstattung nicht nur - wie das Oberverwaltungsgericht meine - "wünschenswert", sondern notwendig sei, um die erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die ordnungsgemäße Verrichtung seiner sonstigen Pflichten zu gewährleisten. Dass er gezwungen sei, diese Arbeiten zu Hause und ohne adäquaten Ersatz durchzuführen, sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Darüber hinaus werde er auch gegenüber anderen Beamten ungleich behandelt. Das gelte jedenfalls im Hinblick auf Steuerbeamte im Außendienst, Revierförster und Richter. Das Oberverwaltungsgericht habe schließlich im Hinblick auf seinen Hilfsantrag auf Aufwendungsersatz verkannt, dass die mit seinem privaten Arbeitszimmer verbundenen Kosten für ihn nicht zumutbar seien. Dazu trägt er erstmals im Revisionsverfahren vor: Berücksichtige man Raummiete bzw. Abschreibung, Stromkosten, Arbeitsmaterial, Internetzugang und das Vorhalten des Klaviers, sei von Kosten in Höhe von mindestens 2 500 € jährlich auszugehen. Hiervon könnten lediglich 1 250 € je Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17. Juni 2008
1. Dem im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gestellten zulässigen Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Dienstzimmer mit Ausstattung in der Schule zur Verfügung zu stellen, hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht keinen Erfolg beigemessen.
Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob ein dahin gehender materieller Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen nicht in Betracht kommt. Denn jedenfalls steht dem Kläger ein Anspruch, ihm ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung zu stellen, nicht gegenüber der allein beklagten Landesschulbehörde zu. Die mögliche Passivlegitimation von Landesbehörden ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beschränkt. Allgemeine Leistungsklagen sind nach dem Rechtsträgerprinzip grundsätzlich gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen (vgl. Urteil vom 28. August 2003 - BVerwG 4 C 9.02 - Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2 S. 3 m.w.N.). Die Beklagte kann das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen und ist somit nicht die richtige Beklagte. Dies ergibt sich aus den insoweit eindeutigen Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (GVBl 1998, 137). Hat das Oberverwaltungsgericht - wie hier - über das Bestehen und den Inhalt irreversiblen Landesrechts in der angegriffenen Entscheidung keine Entscheidung getroffen, ist das Revisionsgericht nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, sondern kann im Rahmen der Ergebniskontrolle auch Landesrecht einbeziehen (Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32 S. 51 und vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 44.69 - Buchholz 451.41 § 4 GastG 1970 Nr. 2 S. 4).
Nach dem Schulgesetz des Landes ist nicht die Landesschulbehörde Schulträger des Gymnasiums, an dem der Kläger tätig ist, sondern die Stadt O. (§ 102 Abs. 2 NSchG). Allein den Schulträgern obliegt hingegen die Vorhaltung der erforderlichen Schulanlagen (§ 101 Abs. 1 NSchG); sie errichten und unterhalten die Schulanlagen, statten sie mit der notwendigen Einrichtung aus (§ 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG) und tragen die Sachkosten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Das Land trägt demgegenüber die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte und Mitarbeiter (§ 112 NSchG). Daraus ergibt sich, dass die Landesschulbehörde nicht die Kompetenz besitzt, selbst - wie der Kläger begehrt - ein Dienstzimmer in den Räumlichkeiten des Schulträgers einzurichten oder zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte - in welcher Form auch immer - auf die Bereitstellung eines Dienstzimmers gegenüber der Stadt O. als Schulträger hinzuwirken hat. Dies ist - wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht in Abrede gestellt hat - nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.
2. Dem Kläger steht - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat - auch der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten ergeben kann, liegen nicht vor. Das gilt sowohl für die Regelungen des Besoldungsrechts (a), die Alimentationspflicht des Dienstherrn (b), die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (c) als auch für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (d).
a) Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergibt sich nicht aus den gemäß § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG revisiblen Regelungen des (Landes-)Besoldungsrechts, hier des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung vom 7. November 2008 (GVBl S. 334), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (GVBl S. 471).
aa) Dabei steht einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht bereits der allgemeine Grundsatz der gesetzlichen Besoldung entgegen, der in der durch die Verweisungsregelung des § 1 Abs. 2 NBesG in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl I 1434), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl I 1670), verankert ist. Danach dürfen Besoldungsleistungen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 S. 92). Aufwandsentschädigungen gehören jedoch nicht zur Besoldung im vorgenannten Sinne und unterfallen mithin nicht dem Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NBesG.
Diese Abgrenzung der Aufwandsentschädigung gegenüber der Besoldung wird zum einen durch gesetzliche Bestimmungen wie § 5 NBesG und den gleich lautenden § 17 BBesG klargestellt, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen normieren (vgl. Fürst, GKÖD, Bd. III, BesR, Stand: Oktober 2012, K § 17 Rn. 1). Zum anderen ergibt sie sich aus dem jeweiligen Zweck der Besoldung einerseits und der Aufwandsentschädigung andererseits. Die Besoldung dient der Alimentation, d.h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten. Demgegenüber sind Aufwandsentschädigungen dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen (Urteil vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 11.93 - BVerwGE 95, 208 <212> = Buchholz 239.2 § 29 SVG Nr. 1 S. 4 f.). Sie dienen - wie bereits ihr Wortlaut verdeutlicht - nicht der Alimentation oder der Vergütung der Dienstleistung, sondern sollen den aus der Wahrnehmung der Tätigkeit entstandenen Aufwand ersetzen. Mit ihnen werden finanzielle Belastungen ausgeglichen, die gerade deshalb entstehen, weil der Beamte verpflichtet ist, seine Dienstleistung in bestimmter Art und Weise zu erbringen. Dem Beamten soll grundsätzlich nicht zugemutet werden, diesen Aufwand aus den Dienstbezügen zu bestreiten, obwohl er durch eine vom ihm zu befolgende Entscheidung des Dienstherrn verursacht wird (Urteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 56.09 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 1 S. 3 f.). Der Aufwandsentschädigung liegt daher in einem weitgefassten Sinne der Gedanke der "Unkostenerstattung" zugrunde (Beschlüsse vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - ZBR 1980, 25 <26> und vom 27. September 2012 - BVerwG 2 B 92.11 - juris Rn. 10).
Gemessen daran sind die im Streit stehenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Aufwandsentschädigungen zuzuordnen, weil sie allein den Aufwand ersetzen sollen, der dem Kläger als beamtetem Lehrer im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten außerhalb des Unterrichts (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrektur von Klassenarbeiten o.ä.) durch die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers entsteht.
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG. Danach dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Das Oberverwaltungsgericht ist - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift insoweit anwendbar ist, als es sich bei den von dem Kläger für die Vorhaltung seines häuslichen Arbeitszimmers beanspruchten Kosten um finanzielle Aufwendungen handelt, deren Entstehung dienstlich veranlasst ist. Denn dienstlich veranlasst sind solche Aufwendungen, die Beamte aufgrund ihrer Dienstausübung zu leisten haben, um ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erfüllen zu können (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 43.10 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 2 S. 2). Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht die dienstliche Veranlassung, ein häusliches Arbeitszimmer vorzuhalten, weil der Kläger dienstliche Aufgaben außerhalb des Unterrichts (wie die erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zu erfüllen habe, hierfür jedoch die Nutzung der Arbeitsmittel und -räume in dem Schulgebäude nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei und die dortigen Arbeitsbedingungen nicht "ideal" seien.
Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zu Unrecht davon aus, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG selbst ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergeben könnte und die Vorschrift "Ausdruck der Alimentationspflicht" sei. Es lehnt aber im Ergebnis zu Recht einen Anspruch ab. Denn die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG kann als solche nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Vielmehr legt die Vorschrift, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, die Grenzen fest, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Zuwendungen als Aufwendungsersatz gewährt werden dürfen. Dagegen sagt sie nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf solche Zuwendungen besteht. Ein Anspruch kann vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet werden, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (Urteil vom 25. August 2011 a.a.O.; Beschluss vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1 jeweils zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG). Eine solche ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat - nicht vorhanden, weil es weder entsprechende Regelungen gibt noch im Haushaltsplan des Landes Mittel dafür zur Verfügung gestellt worden sind.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn ergibt.
Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 S. 27 und vom 30. April 2009 - BVerwG 2 C 127.07 - Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 S. 4 f. m.w.N.). Hierfür ist bei aktiven Beamten die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend etwa aus Grundgehalt in der Endstufe, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaigen Einmalzahlungen zu ermitteln (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <321>).
Die Begründung eines Anspruchs des Klägers auf Aufwandsentschädigung aus dem Alimentationsgrundsatz scheidet zum einen bereits deshalb aus, weil Aufwandsentschädigungen (im Sinne von § 5 NBesG bzw. § 17 BBesG) - wie oben dargelegt - keine Besoldungsleistungen im vorgenannten Sinne darstellen und insoweit nicht dem Regelungsbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Wird ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht auf Aufwendungsersatz gerichtet. Sie könnte nur die Gewährung einer (höheren) Alimentation für alle Beamten einer Laufbahngruppe zum Inhalt haben. Dabei sind Beamte in prozessualer Hinsicht gehalten, einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot amtsangemessener Alimentation in der Weise geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei zu gering bemessen (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 29). Eine solche mit dem Alimentationsprinzip unvereinbare zu niedrige Bemessung seines (Netto-)Einkommens ist jedoch weder vom Kläger geltend gemacht noch - und dies zu Recht - von den Vorinstanzen als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens angesehen worden.
c) Ein Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz ergibt sich ferner nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insoweit ist das Oberverwaltungsgericht der Sache nach von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (aa), den es auch rechtsfehlerfrei angewandt hat (bb).
aa) Die Fürsorgepflicht wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <98> und vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154 <165>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <309>). Sie hat einfachgesetzliche Konkretisierungen sowohl in § 45 BeamtStG als auch in § 87 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) - NBG a.F. - gefunden. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Von der Fürsorgepflicht ist auch die Pflicht des Dienstherrn umfasst, für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, wie dies etwa in § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. ausdrücklich vorgesehen war.
Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG, indem er die Grenzen festlegt, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Aufwendungsersatz gewährt werden darf, eine abschließende Regelung enthält und damit einen Rückgriff auf das Fürsorgeprinzip sperrt (offen lassend Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - DÖD 1984, 92). Zwar können - was gegen einen solchen Rückgriff spricht - aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (stRspr, vgl. Urteile vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <268> = Buchholz 237.0 § 50 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 4 und vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - Buchholz 237.7 § 78a LBGNW Nr. 2 S. 5; Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 10 B 1.94 - Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2 S. 1; Urteil vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Ein Rückgriff auf Leistungsverpflichtungen nach dem Fürsorgegebot, die ergänzend zu der Verpflichtung des Dienstherrn, den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten zu gewährleisten, hinzutreten (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 a.a.O. <310>), kommt im Bereich der Aufwandsentschädigungen jedoch allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung, ob, inwieweit und in welcher Form der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zugunsten eines Beamten tätig werden will, liegt weitgehend in seinem Ermessen. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zu fürsorglichem Eingreifen durch Richterspruch kommt nur in Betracht, wenn sein Untätigbleiben die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt. Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. <310 f.> und vom 25. August 2011 a.a.O.). Von diesem Maßstab ist im Ansatz auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.
Ob eine Belastung im vorgenannten Sinne unerträglich ist, ist anhand einer wertenden Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Im Hinblick auf die Gewährleistung der amtsangemessenen Lebensführung ist einerseits zu berücksichtigen, welche Mittel einem Beamten einer bestimmten Besoldungsstufe durchschnittlich zur Verfügung stehen und andererseits, wie stark die finanzielle Belastung durch die in Rede stehenden Aufwendungen diese Lebensführung beeinträchtigt, also dem Beamten noch zugemutet werden kann. Ob die Schwelle der Unerträglichkeit erreicht wird, ist also einerseits nach den besoldungsrechtlichen Verhältnissen und andererseits nach dem Umfang der finanziellen Belastung zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <311>). Zudem ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem dienstlich veranlassten Nachteil ausgleichende Vorteile gegenüberstehen (Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - BVerwGE 66, 330 <334>). Bei der Zumutbarkeit sind alle Aspekte zu werten, welche das Maß der Belastung für die Angehörigen der jeweiligen Besoldungsgruppe beeinflussen.
bb) An diesem Maßstab gemessen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer solchen unerträglichen bzw. unzumutbaren Belastung im Ergebnis in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem Oberverwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass sich eine solche Belastung bereits deshalb nicht feststellen lässt, weil der Kläger die Höhe seiner Aufwendungen nicht substantiiert dargetan hat. Eine solche Substantiierung läge zwar auch nicht darin, dass der Kläger in seiner Revisionsbegründung erstmals vorgetragen hat, bei Berücksichtigung von Raummiete oder Abschreibung, Stromkosten, Arbeitsmaterial, Internetzugang und Vorhalten des Klaviers sei von Aufwendungen in Höhe von mindestens 2 500 € jährlich auszugehen. Denn dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 24). Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch alternativ davon ausgegangen, dass - wie in einem Parallelverfahren - von einer finanziellen Belastung des Klägers in Höhe von etwa 100 € monatlich nach Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit auszugehen sei. Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch in diesem Fall die Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitsbereichs den Kläger in seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht unerträglich beeinträchtigen, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der Besoldung, die der Kläger als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) erhält, kann allein aus dienstlich veranlassten monatlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von etwa 100 € nicht auf eine unerträgliche Belastung geschlossen werden. Die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitsbereichs entspricht bei beamteten Lehrern von jeher der Üblichkeit. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erledigt auch der Kläger - wie dies bei Lehrern üblich sei - viele Aufgaben außerhalb des Unterrichts an einem häuslichen Arbeitsplatz, den er auf seine Kosten ausgestattet habe. Insoweit präge das Zuhause-Arbeiten ohne gesonderten Aufwendungsersatz bislang das "Berufsbild" des Lehrers. Dabei ist die Höhe der Aufwendungen für einen häuslichen Arbeitsplatz grundsätzlich variabel und hängt von individuellen Entscheidungen des Betroffenen ab (Ausstattung und Größe des Arbeitszimmers; Maß der Mitnutzung zu privaten Zwecken). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren die Ausstattung der Wohnungen allgemein verändert habe und heute weite Teile der Bevölkerung über einen häuslichen Arbeitsbereich, ausgestattet mit elektronischen Kommunikationsmitteln, verfügten. Insofern wird die angenommene Belastung des Klägers durch dienstlich veranlasste Aufwendungen dadurch relativiert, dass zum einen ein häuslicher Arbeitsbereich regelmäßig ohnehin vorgehalten wird und dass zum anderen dieser Arbeitsbereich einer privaten Nutzung zugänglich ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erbringt der Kläger den zeitlich überwiegenden Teil seiner Dienstverpflichtung nicht zuhause, sondern - insbesondere in Gestalt des Unterrichts - in der Schule. Dies bedingt den Vorteil, dass der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung steht. Schließlich steht als weiterer gewichtiger Gesichtspunkt der Belastung des Klägers mit Aufwendungen auch der Vorteil einer bei der gebotenen typisierenden Betrachtung relativ freien zeitlichen Gestaltung seiner Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts gegenüber, nämlich dass er - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat - außerhalb seiner Unterrichts- und Anwesenheitsverpflichtungen in der Schule über Zeit und Ort seiner Dienstleistung selbst bestimmen kann.
d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgelehnt. Ein solcher käme im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung von Aufwendungsersatz allenfalls in Betracht, wenn der Gesetzgeber oder der Dienstherr einer Gruppe von Beamten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (teilweise) erstatten, hiervon bei den beamteten Lehrern aber abweichen würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Vortrag des Klägers bezieht sich - jedenfalls was die Vergleichsgruppen der Steuerbediensteten im Außendienst sowie der Richterinnen und Richter betrifft - nicht auf eine etwaige Diskriminierung im Hinblick auf die Gewährung von Aufwendungsersatz, sondern auf die im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachte Frage, ob dem Beamten ein Dienstzimmer im Dienstgebäude zur Verfügung zu stellen ist. Es wird weder dargelegt, noch ist sonst erkennbar, dass die genannten Vergleichsgruppen (Steuerbeamte im Außendienst und Richter) vom Dienstherrn Aufwendungen für die Vorhaltung häuslicher Arbeitszimmer (als Aufwandsentschädigung) ersetzt bekommen. Im Übrigen ist - auch im Hinblick auf die Bereitstellung von Dienstzimmern - die Situation dieser Berufsgruppen mit derjenigen der Lehrer nicht in der notwendigen Weise vergleichbar. So sind die als weitere Vergleichsgruppe genannten Revierförster nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Unterschied zu Lehrern gerade dazu verpflichtet, ein dienstliches Arbeitszimmer vorzuhalten, in dem Parteiverkehr stattfindet, dienstliche Akten gelagert werden und dienstliche Kontrollbesuche möglich sind. Darin liegen die Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede. Nach ständiger Rechtsprechung ist der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 f. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.