...Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 96 FGO Rz 181). 13 bb) Die fachkundig vertretene Klägerin hat ihren Willen in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich geäußert...