Entscheidungsdatum: 14.06.2012
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 7. Dezember 2011 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Eifelkreis Bitburg-Prüm auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3000 €.
I.
Der Betroffene reiste nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des zuständigen Bundesamts vom 11. Februar 2004 zurückgewiesen. Zugleich wurde der Betroffene unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Dem kam er nicht nach. Mehrere Versuche der beteiligten Behörde, ihn abzuschieben, scheiterten an seinem Widerstand. Ende November/Anfang Dezember 2011 erteilten die Behörden des Staats Guinea ihm ein neues bis zum 27. Februar 2012 gültiges Heimreisedokument, das die beteiligte Behörde zum Anlass nahm, erneut die Abschiebung zu betreiben und zur Sicherung ihrer Durchführung die Anordnung von Abschiebungshaft zu beantragen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 die Abschiebungshaft bis zum 27. Februar 2012 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach Entlassung aus der Abschiebungshaft wegen vorläufigen Scheiterns der Abschiebung mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung durch das Amtsgericht und ihrer Aufrechterhaltung durch das Landgericht festzustellen.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Anordnung von Abschiebungshaft für rechtmäßig. Da der Betroffene schon wiederholt die Abschiebung vereitelt habe, bestehe der begründete Verdacht, er wolle sich der Abschiebung auch diesmal entziehen. Die Haft dürfe ungeachtet der zur Sicherung früherer Abschiebungsversuche angeordneten Haft angeordnet werden. Eine Abschiebung sei zeitnah möglich. Die Haft sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Heimreisedokumente lägen vor. Die Heimreise selbst sei zwar nicht sicher organisiert, lasse sich aber in wenigen Wochen realisieren. Die bestehenden Unsicherheiten müsse der Betroffene hinnehmen, weil er frühere Abschiebungsversuche vereitelt habe. Einer erneuten Anhörung bedürfe es nicht.
III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts als auch die des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
1. Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig.
a) Die Anordnung von Abschiebungshaft setzt nach § 417 Abs. 1 FamFG einen zulässigen Haftantrag voraus (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 12 und Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 jeweils mwN). An diesem fehlte es.
aa) Zulässig ist der Haftantrag nicht schon dann, wenn darin "die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben" werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrensleitenden Antrag erforderlich, aber auch ausreichend wäre. Vielmehr müssen in dem Haftantrag die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Gesichtspunkte sämtlich behandelt werden (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Die Darlegungen dürfen knapp sein. Sie müssen aber auf den konkreten Fall zugeschnitten sein und dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag in zwei entscheidenden Punkten nicht. Die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG darzulegende erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung und die Durchführbarkeit der Abschiebung werden nicht erläutert. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Heimreisedokumente nicht erst beschafft werden mussten, sondern schon vorlagen. Weshalb dann aber für die Buchung des Flugs und die Durchführung der Reise mehr als zwei Monate benötigt werden, ob die Heimreise begleitet erfolgen soll, ob die für das Begleitpersonal etwa erforderlichen Visa schon erteilt oder beantragt waren oder in welchem Zeitraum sie üblicherweise zu erlangen sind, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Er verhält sich auch nicht dazu, wie die Durchführung der - schon mehrfach gescheiterten - Rückreise sichergestellt werden kann. Die fehlenden Angaben hat die beteiligte Behörde auch nicht während der Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht nachgeholt.
b) Diese war zudem fehlerhaft.
aa) Das Amtsgericht hat den Betroffenen zwar persönlich angehört. Mit der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung in § 420 FamFG soll aber sichergestellt werden, dass sich der Betroffene vor dem Haftrichter selbst rechtliches Gehör verschaffen kann. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde dem Betroffenen nicht ausgehändigt und, soweit er des Deutschen nicht hinreichend mächtig ist, auch übersetzt wird. Denn es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8). Der Haftantrag muss dem Betroffenen nicht immer vor dem Anhörungstermin ausgehändigt werden. In einfach gelagerten Sachverhalten kann es genügen, ihm diesen erst zu Beginn der Anhörung auszuhändigen (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 118/10, FGPrax 2011, 199 [Ls.] Rn. 20). Spätestens in diesem Zeitpunkt muss er ihm (in Kopie) ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden (Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - V ZB 169/11, juris Rn. 5).
bb) Nach dem Inhalt des Anhörungsprotokolls ist der Betroffenen "mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut gemacht" worden. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass ihm der Antrag in Kopie ausgehändigt und übersetzt worden ist. Eine Übersetzung war hier entbehrlich, weil sich der Richter vergewissert hat, dass eine Verständigung mit dem Betroffenen in deutscher Sprache möglich ist. Nicht entbehrlich war indes die Aushändigung des Antrags. Sie muss aus den Akten ersichtlich sein. Fehlt es daran, entspricht die Anhörung nicht dem Gesetz. Eine Haftanordnung darf dann nicht ergehen.
2. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
a) Eine Haftanordnung, die auf einem unzulässigen Haftantrag beruht, darf nur aufrechterhalten werden, wenn dieser Mangel, was - für die Zukunft - möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11), nachträglich geheilt wird. Das ist hier nicht geschehen. Die beteiligte Behörde hat allerdings ihre Angaben im Beschwerdeverfahren ergänzt und dargestellt, dass sich eine Rückführung des Betroffenen auch gegen dessen Widerstand ermöglichen lässt, wenn ein Charterflug genutzt wird. Sie hat aber weiterhin nicht erklärt, weshalb die Buchung eines Charterflugs mehr als zwei Monate Zeit in Anspruch nimmt und weshalb sie während des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen war, sondern eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Heimreisedokuments erforderlich machen sollte. Diese Darlegung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass dem Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht gewährt wird. Diese verschafft dem Betroffenen keine Kenntnis von den Überlegungen, die die beteiligte Behörde zu den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu behandelnden Gesichtspunkten angestellt hat.
b) Mit Recht rügt der Betroffene, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist. Die persönliche Anhörung ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschrieben (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 14). Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 8; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Anhörung des Betroffenen war schon mangels Aushändigung des Haftantrags fehlerhaft.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Brückner Weinland