...Er trägt selbst vor, dass § 48 Abs 1 SGB X nach Meinung des LSG gerade keine Anwendung finde, weil eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen zugunsten des Klägers durch das ZRBG nicht eingetreten sei, sondern die mit Bescheid vom 24.11.2003 verfügte höhere Rentenfestsetzung allein darauf beruhe, dass in den Bescheiden vom 24.8.1998 und 27.9.2002 die Beitragszeiten nach dem WGSVG unzutreffend...