...Die Klägerin beanstandet insbesondere, dass hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungskosten und der Sicherstellungspauschale nicht zwischen ärztlichem Honorar und Sachkosten differenziert wird, sondern der generell im Bezirk der beklagten KÄV geltende Satz von 2,54 % auch für die Sachkosten abgezogen wird. 2 Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben....