...Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat, ohne den Ablauf der hierzu gegebenen Äußerungsfrist (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) abzuwarten....