...Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 1 sei bereits unzulässig, weil diese nicht rechtsfähig und damit nicht beteiligungsfähig sei. Eine Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO komme nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1 keine Personenmehrheit darstelle....