...Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2 und 3 ZPO fortlaufende Einkünfte aus einem Beamten-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Diese Einkünfte sind grundsätzlich im Rahmen der Grenzen des § 850c ZPO pfändbar. Aufwandsentschädigungen sind dagegen unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 991; PG/Ahrens, ZPO, 9....