...Schließlich befasst sich das Gericht mit dem Vortrag, durch die in der Betriebsgenehmigung enthaltenen Auflagen, insbesondere durch die Regelung in Nr. 6. zum Safety Management System, könne die Klägerin in ihren Lärmschutzinteressen verletzt sein, verneint aber auch insofern eine Rechtsverletzung, weil diese Nebenbestimmungen, wie die Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen...