Entscheidungsdatum: 22.12.2016
I
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 27. März 2012, mit welchem die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 20. September 1990 in der Fassung vom 20. April 2011 auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld und des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 mit Blick auf die Inbetriebnahme des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg geändert und neu gefasst worden ist. Sie ist Miteigentümerin eines von ihr bewohnten Wohngrundstücks in K..
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG zu qualifizierende Betriebsgenehmigung verletzte keine drittschützenden Regelungen (hier: Lärmschutz) zu Lasten der Klägerin. Die Klagebefugnis folge auch nicht aus den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Die Anpassung einer Betriebsgenehmigung sei keine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG, denn Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung sei das Planfeststellungsverfahren (§ 8 Abs. 1 LuftVG). Auch unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei eine Klagebefugnis nicht zu bejahen, da der Klägerin ausreichender Rechtsschutz gegenüber dem Planfeststellungs- und dem Planergänzungsbeschluss eröffnet gewesen sei; hiervon habe sie jedoch nicht fristgerecht Gebrauch gemacht.
Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützt wird. Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof zur Klärung einzelner, näher bezeichneter Fragen einzuleiten.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.
1. Das angefochtene Urteil beruht auf keinem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Klagebefugnis nicht überspannt.
aa) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 14), und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsakts voraus, denn nur soweit dieser reicht, ist auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften denkbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142). Eine Anfechtungsklage ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 <334 f.>). Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen - mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - dabei nicht überspannt werden (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - Buchholz 442.42 § 27a Luftverkehrsordnung Nr. 1 S. 6 = juris Rn. 41 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Zusätzlich schreibt § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG für Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich vor, dass diese nur angelegt werden dürfen, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist. Die Anlegung neuer Flughäfen bedarf mithin sowohl der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG als auch der Planfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Nach § 8 Abs. 6 LuftVG in der Fassung seit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) ist die Genehmigung nach § 6 LuftVG aber keine Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren (mehr). Der Senat hat daher in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <221> m.w.N.) bereits entschieden, dass es für das Planfeststellungsverfahren nicht darauf ankommt, ob eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung überhaupt vorliegt, ob sie gegebenenfalls wirksam oder unwirksam ist oder ob sie das mit der Planfeststellung geregelte Vorhaben inhaltlich abdeckt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1995 - 4 A 2.95 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 12 S. 1 = juris Rn. 14). Die Genehmigung kann somit dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgen. § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG eröffnet zudem die Möglichkeit, betriebliche Regelungen zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen. In diesem kann die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der planerischen Abwägung daher diejenigen betrieblichen Regelungen festlegen, die sie nicht einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen darf oder möchte (Ramsauer, NVwZ 2004, 1041 <1047>). Sämtliche betrieblichen Regelungen, die nicht im Planfeststellungsbeschluss enthalten sind, müssen dann im nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen werden. Maßstab für die Verteilung der betrieblichen Regelungen auf Planfeststellung und Genehmigung ist dabei das planungsrechtliche Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. Wysk, ZLW 2001, 173 <175 ff.>; Deutsch, DVBl 2001, 1868 <1871>; Giemulla, UPR 2002, 373 <376>): Regelungen, die erforderlich sind, um etwa wesentliche Nachteile von Betroffenen durch die Anlage eines Flughafens abzuhalten, müssen entweder im Planfeststellungsbeschluss selbst festgelegt oder in zulässiger Weise der Bestimmung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren überantwortet werden (vgl. Ramsauer a.a.O. S. 1047).
Für den Fall der (wesentlichen) Änderung von Flughäfen sehen § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ebenfalls Planfeststellung und Änderungsgenehmigung vor. Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, findet § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG nur auf die Fälle Anwendung, in denen eine (erneute) Planfeststellung kraft Gesetzes nicht vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <222>). Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn sich das Planfeststellungsverfahren auch auf jene materiellen Fragen (betriebliche Regelungen; vgl. § 8 Abs. 4 LuftVG) erstreckt oder erstrecken muss, die Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sein würden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.; vgl. auch Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 81). In diesem Fall ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses die Genehmigung nur noch entsprechend dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens zu ergänzen oder zu ändern. Dieser sogenannten Anpassungsgenehmigung kommt kein eigener Entscheidungsgehalt zu. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine gesetzlich gebotene nachvollziehende Änderung der Genehmigungslage mit dem Ziel der Wahrung der Einheitlichkeit des "zweispurigen" Zulassungsvorgangs (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11 S. 28 = juris Rn. 33), mithin um den reinen Vollzug eines Gesetzesbefehls (Giemulla, UPR 2002, 373 <375>). Folglich kann die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG angepasste Genehmigung Dritte nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (erstmalig) in ihren Rechten verletzen. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes von Änderungsvorhaben Betroffener ist damit nicht verbunden. Sowohl Gemeinden als auch betroffenen Bürgern wird gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss effektiver und umfassender Rechtsschutz gewährt (BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 1968 - 4 C 55.66 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1 und vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 222; Beschluss vom 20. August 1990 - 4 B 146-148.89 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 9; siehe auch Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 48). Das gilt auch, soweit der Planfeststellungsbeschluss vom Inhalt des Genehmigungsbescheids zum Nachteil von Gemeinden oder Bürgern abweicht (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1986 a.a.O.).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Klagebefugnis nicht überspannt. Unter Auslegung des angefochtenen Bescheids kommt es zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine Anpassungsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG handelt. So enthalte dieser Bescheid hinsichtlich der flugbetrieblichen Regelungen keine über die Planfeststellung hinausgehenden drittschützenden Regelungen, vielmehr seien in der Planfeststellung die wesentlichen flugbetrieblichen Regelungen bereits abschließend getroffen worden. Das gelte insbesondere für das hier in Rede stehende Lärmschutzkonzept, auf dessen Begründung in der Betriebsgenehmigung Bezug genommen worden sei (UA S. 6). Weiter stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass die in der Betriebsgenehmigung enthaltenen flugbetrieblichen Regelungen (Abschnitt XI Ziffer 1. bis 11.) wortgleich aus dem Planergänzungsbeschluss (Abschnitt A I 1 5.1.1, S. 16 ff.) entnommen worden seien. Soweit sich in Ziffer 11. Abweichungen ergäben, handele es sich um bloße Ausführungsvorschriften für die Antragstellung oder um Hinweise ohne eigenen Regelungscharakter (UA S. 7). Schließlich befasst sich das Gericht mit dem Vortrag, durch die in der Betriebsgenehmigung enthaltenen Auflagen, insbesondere durch die Regelung in Nr. 6. zum Safety Management System, könne die Klägerin in ihren Lärmschutzinteressen verletzt sein, verneint aber auch insofern eine Rechtsverletzung, weil diese Nebenbestimmungen, wie die Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hätten, bereits Bestandteil der ursprünglichen Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Schönefeld gewesen seien (UA S. 7) und im Übrigen das der Beigeladenen aufgegebene Sicherheitsmanagementsystem nicht der Wahrung der Lärmschutzinteressen der Klägerin diene, sondern dazu, die betriebliche Sicherheit für den Flughafen sicherzustellen (UA S. 8).
Dieser tatrichterlich ermittelte Inhalt des angefochtenen Bescheids ist als Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280>), denn die Beschwerde legt nicht dar, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung an einem Rechtsirrtum leidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 S. 68 f. = juris Rn. 28). Sie beschränkt sich vielmehr darauf, der vorinstanzlichen Auslegung ihre eigene, davon abweichende Auslegung gegenüber zu stellen. Das genügt nicht. Soweit sie vorträgt, dass es der Klägerin im Zusammenhang mit dem Safety Management System nicht um den Schutz vor Fluglärm gegangen sei, sondern um Sicherheitsaspekte, namentlich im Hinblick auf Terroranschläge auf den Atomforschungsreaktor, in dessen Nähe sich ihr Wohnhaus befinde, ist diese Rüge unsubstantiiert. Sie übergeht den Umstand, dass es sich nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei der Nebenbestimmung unter Nr. 6. um keine Neuregelung handelt, die die Klägerin erstmalig im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzen könnte.
Liegt aber eine bloße Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG vor, dann scheidet eine Verletzung subjektiver klägerischer Rechte offensichtlich aus (vgl. oben; siehe auch Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 92).
cc) Dieser Befund bedarf mit Blick auf die Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (dazu (1)) und die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) - UVP-RL - (dazu (2)) keiner Korrektur. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich (dazu (3)).
(1) Für die sogenannte Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ist bereits der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht eröffnet, weshalb § 4 Abs. 3 UmwRG nicht einschlägig ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG findet das Umweltrechtsbehelfsgesetz auf Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben Anwendung, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine solche Pflicht folgt hier nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG. Der Erlass einer Anpassungsgenehmigung ist keine Entscheidung über den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) (Anlage 1 Nr. 14.12 zum UVPG). Auch aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (Änderung eines Vorhabens) folgt keine UVP-Pflicht. Denn der Anpassungsgenehmigung kommt - wie ausgeführt - kein eigener Entscheidungsgehalt zu; mit ihr wird lediglich die Genehmigungslage dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens angeglichen. Die Änderung wird durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ergibt sich nichts anderes, denn die Norm setzt ein Genehmigungsverfahren voraus, das im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG gerade nicht stattfindet. Die Anpassungsgenehmigung ergeht vielmehr in einem nicht förmlichen Verwaltungsverfahren ohne Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 92; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl. 2013, Kapitel 9 Rn. 81).
Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass vorliegend die UVP im Planfeststellungsverfahren, wie der Senat im Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - (BVerwGE 144, 44 Rn. 28) festgestellt hat, bestimmte Umweltauswirkungen nicht ausreichend in den Blick genommen hatte. Die Klägerin muss sich insofern entgegenhalten lassen, dass es ihr offen gestanden hätte, den Planfeststellungsbeschluss und den Planergänzungsbeschluss anzugreifen. Das hat sie nicht getan. Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann sie eine solche Korrektur aber nicht mehr fordern (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 17).
Die von der Beschwerde, auch mit Blick auf die sogenannte Waldschlösschenbrücke-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] -), für erforderlich gehaltene Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zum Erlass der Anpassungsgenehmigung würde Sinn und Zweck dieses Verfahrensschritts verfehlen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die Voraussetzung dafür, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Diese Verfahrensweise verhindert, dass diese Belange in einer atomistischen Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211>). Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient also der gesamthaften Vorbereitung einer bestimmten Verwaltungsentscheidung. Mit dieser Sichtweise ist die Forderung der Beschwerde nicht vereinbar, Mängel einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer anderen Verwaltungsentscheidung zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 18). Zudem ist das Verfahren zur Anpassung der Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG kein geeignetes Trägerverfahren für eine UVP. Wie ausgeführt, erfolgt die Anpassung in einem nichtförmlichen Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG ohne Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und beschränkt sich auf die Nachzeichnung der Ergebnisse des Planfeststellungsverfahrens. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen einer UVP können in einem solchen Verfahren nicht erfüllt werden.
(2) Entgegen der Annahme der Beschwerde, kann die Klagebefugnis auch nicht aus den Regelungen der UVP-RL hergeleitet werden. Ob das bereits daraus folgt, dass sich Richtlinien gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten und nicht an den einzelnen Bürger wenden und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allenfalls einzelne Vorschriften einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen die Beschwerde nicht dargelegt hat, unmittelbare Rechtswirkungen entfalten können (vgl. Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 288 AEUV Rn. 23 ff., 51 ff.), kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG keine Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-RL erhält; mit ihr sind keine Arbeiten oder Eingriffe zur Änderung des materiellen Zustandes eines Flughafens verbunden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - C-275/09 [ECLI:EU:C:2011:154] - Rn. 24). Sie ist auch keine Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren, sondern passt die Genehmigungslage lediglich dem Planfeststellungsbeschluss an (vgl. oben). Damit gehen auch die die Anwendbarkeit der UVP-RL voraussetzenden Erwägungen der Beschwerde zum sogenannten effet utile und zum Äquivalenzgrundsatz (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 14. September 2016 - C-184/15 und C-197/15 [ECLI:EU:C:2016:680] - Rn. 37) ins Leere.
Da die UVP-RL vorliegend nicht einschlägig und auch § 4 Abs. 3 UmwRG nicht anwendbar ist, verhilft der Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (z.B. Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138) der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es besteht daher jedenfalls im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 4 Abs. 3 UmwRG keine Klagebefugnis begründet, sondern nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs regelt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 21 = juris Rn. 21 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 41; Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014), einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zuzuführen, zumal die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C 137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] -) gegen den Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts Münster spricht.
(3) Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Eine solche könnte im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohnehin nicht erfolgen. Legt der Beschwerdeführer dar, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird, dann wäre die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 S. 56 f. = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 6 und vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben, weil die auf die Auslegung der UVP-RL bezogenen Fragen der Beschwerde mangels Anwendbarkeit der UVP-RL auf den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind.
b) Aus den unter a) genannten Gründen ergibt sich auch, dass der Vorwurf der Beschwerde, die Handhabung der Klagebefugnis durch das Oberverwaltungsgericht verletze sie in ihrem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz, ebenfalls unbegründet ist. Der Klägerin war umfassender Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss und den Planergänzungsbeschluss eröffnet. Dass sie diesen nicht ergriffen hat, ist kein Problem des Art. 19 Abs. 4 GG.
c) Deshalb geht auch die Rüge der Klägerin ins Leere, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise auf der Basis ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zuerkannt habe.
2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob es bei unionsrechtskonformer Auslegung erforderlich ist, den Aufhebungsanspruch einer natürlichen Person nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG im Falle eines Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 UmwRG (hier insbesondere die unterlassene - ergänzende - Umweltverträglichkeitsprüfung) als subjektives öffentliches Recht des Einzelnen als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG anzuerkennen, so dass die natürliche Person als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit diesen gerichtlich geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO), ohne zusätzlich die Verletzung einer materiellen Rechtsposition geltend machen zu müssen, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil - wie ausgeführt - das Umweltrechtsbehelfsgesetz und damit auch § 4 Abs. 3 und Abs. 1 UmwRG vorliegend nicht anwendbar sind.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.