...Die Beanstandung, dass in der Hauptverhandlung Urkunden nicht als Beweismittel genutzt worden sind, obwohl ihre Einführung geboten war, ist demgegenüber unter dem Blickwinkel des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilen (vgl. MüKoStPO/Kreicker, StPO, § 249 Rn. 81; LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 113)....