...., nicht anhand der schriftlichen Unterlagen würdigen dürfen, sondern sie selbst vernehmen müssen, hat der Kläger weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der gerichtlichen Aufklärungspflicht dargelegt. 13 Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht zum einen, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis...