...Dass das Oberverwaltungsgericht Anlass gehabt hätte, an der Verwertbarkeit des Gutachtens J. zu zweifeln, zeigt sie nicht auf. 20 2.2 Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO auch deswegen verletzt, weil es die Problematik der Auswirkungen der Planung auf die in ihrer Innenstadt befindlichen Magnetbetriebe ausgeklammert und keine Ermittlungen hierzu veranlasst...