Entscheidungsdatum: 02.05.2018
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in Höhe von 42 €. Die Anfechtungsklage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen den Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt (1.) noch gegen die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen (2.).
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht dadurch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, dass er über die Berufung des Klägers verfahrensfehlerhaft durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hätte.
Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:240417B6B17.17.0] - juris Rn. 11). Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>).
Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO ist es, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 22; Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8).
Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des Berufungsführers nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 36.92 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 4 S. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Deshalb erübrigt sich eine erneute Anhörung beispielsweise, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt; entsprechendes gilt bei Beweisanträgen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 10). Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 9). Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130a VwGO fest, ohne eine Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag zu treffen, muss aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ersichtlich sein, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat. Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 1994 - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10).
Diesen Erfordernissen genügt der angefochtene Beschluss. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12. Mai 2017 gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf hingewiesen, dass er erwäge, aus den bereits im Zulassungsbeschluss angesprochenen Gründen von der nach § 130a VwGO bestehenden Möglichkeit, Gebrauch zu machen, der Berufung durch Beschluss stattzugeben. Hierzu hat er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 ausgeführt, im momentanen Verfahrensstadium könne eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, mit dem der Berufung stattgegeben werde, nicht erfolgen. Bevor eine für ihn negative Entscheidung gefällt werde, müsse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Sachverhaltsaufklärung betrieben werden, da der Sachverhalt noch nicht erforscht sei. Zugleich hat der Kläger die Richtigkeit des gesamten bisherigen Vorbringens des Beklagten zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand und zur Minutenberechnung erneut ausdrücklich bestritten und eine vom Beklagten als Anlage zu einem Vermerk vom 22. Juli 2013 vorgelegte "Zeiterfassung bei der Bearbeitung repräsentativer Fälle durch Frau B.", aus der sich angeblich eine mittlere Bearbeitungszeit von ca. 27,25 bis 27,625 Minuten ergebe, als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Da mittlerweile die Verwaltungsvorgänge elektronisch bzw. durch Computer bearbeitet würden, sei die mittlere Bearbeitungszeit erheblich geringer als in dem Vermerk des Beklagten vom 22. Juli 2013 angegeben. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptungen hat der Kläger beantragt, vier namentlich benannte Mitarbeiter des Beklagten als Zeugen zu vernehmen. Bei der Befragung dieser Zeugen werde sich herausstellen, dass die von dem Beklagten vorgetragene Zahl von 36 Minuten als Grundlage für die festgesetzte Gebühr nicht haltbar sein werde. Ferner hat der Kläger die Vernehmung der benannten Zeugen auch zu seinen Behauptungen beantragt, es gebe entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine repräsentativen Fälle, aus denen sich die dem Kostenbescheid zugrunde gelegte Gesamtminutenzahl ableiten lasse, und es seien unabhängig von dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsaufwand und der jeweiligen Bedeutung der Amtshandlung für den Erlaubnisinhaber gleich hohe Gebühren von 42 € festgesetzt worden. Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich ein Schriftstück in das Verfahren eingeführt hatte, das nach seinen Angaben Aufzeichnungen enthielt, die Frau B. bei der Bearbeitung mehrerer Fälle geführt habe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 bekräftigt, dass er sein gesamtes Vorbringen, einschließlich der gestellten Beweisanträge aufrecht erhalte. Das vorgelegte Schriftstück könne aus verschiedenen Gründen nicht als Beweismittel für die Ordnungsgemäßheit der Minutenzahl, die der Beklagte seiner Berechnung für den Kostenbescheid zu Grunde lege, verwertet werden.
Die Begründung der daraufhin ohne erneute Anhörungsmitteilung ergangenen Berufungsentscheidung lässt erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Verfahren einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130a VwGO erhobenen Einwände des Klägers zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat. Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof unter II. einleitend lediglich aus, er entscheide gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er die Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die "Beklagten" - gemeint: Beteiligten - seien dazu gehört worden. Zuvor wird jedoch im Tatbestand (unter I.) das Vorbringen des Klägers referiert, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Einvernahme sämtlicher vom Kläger bereits benannten Zeugen sowie aller weiteren aus den Akten ersichtlichen Sachbearbeiter Sachverhaltserforschung betrieben werden müsse und die von der Beklagtenseite vorgelegten Aufzeichnungen der Sachbearbeiterin Frau B., woraus die benötigten Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitsschritte hergeleitet worden sein sollten, nicht als Beweismittel für die Ordnungsgemäßheit der vom Beklagten bei der Berechnung der Kosten zugrunde gelegten Minutenzahl geeignet seien.
Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen geht der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner Auslegung des einschlägigen Verwaltungskostenrechts des Landes von der bereits in seinem Berufungszulassungsbeschluss vom 9. März 2017 dargelegten Rechtsauffassung aus (BA S. 8), dass die Behörde im Ergebnis die Gebühr auf einen höheren Bedeutungsbetrag als den reinen Verwaltungsaufwand anheben könne, soweit diese Gebührenhöhe mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang stehe. Sei dabei der Verwaltungsaufwand niedriger als die Bedeutungshöhe, entspreche dies in jedem Fall den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens stehe der Behörde ein Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Dabei seien die Parameter der Gebührenbemessung auch Pauschalierungen und Typisierungen zugänglich. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hält es der Verwaltungsgerichtshof angesichts der verschiedenen behördlichen Arbeitsschritte und Abläufe für nachvollziehbar, dass der Beklagte für den Regelfall der waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG den Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten pauschaliert bestimmt habe und dabei zu einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 36 Minuten für die Regelüberprüfung gelangt sei, den er mit der Minutengebühr für den mittleren Dienst multipliziert habe. Da zum einen die zugrunde gelegten Zeiten für die einzelnen Arbeitsschritte eher im unteren Bereich des zu erwartenden Zeitaufwands lägen und zum anderen umso stärker bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens pauschaliert und typisiert werden dürfe, je mehr die betreffende Amtshandlung zur Massenverwaltung gehöre und je niedriger die daraus resultierende Gebühr sei, habe es keiner weiteren Aufklärung etwa durch vom Kläger angeregte Zeugenvernehmungen bedurft.
Waren die vom Kläger nach Erhalt der Anhörungsmitteilung schriftsätzlich gestellten Beweisanträge danach auf der maßgeblichen Grundlage der sachlich-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht entscheidungserheblich, hätte sich eine erneute Anhörung gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur dann nicht erübrigt, wenn der Kläger im Rahmen der Anhörung neben der Forderung einer weiteren Sachaufklärung zugleich substantiierte Einwände gegen den ihm aus der ausführlichen Begründung des Berufungszulassungsbeschlusses vom 9. März 2017 bekannten rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.
2. Die erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt; denn die Beschwerde legt jedenfalls nicht dar, inwiefern die von ihr für erforderlich gehaltene Beweiserhebung durch Vernehmung der vier namentlich benannten Mitarbeiter des Beklagten als Zeugen oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der dargelegten materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.