Entscheidungsdatum: 20.06.2017
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.
Die Frage,
ob das Normenkontrollgericht bei einem im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan, der von der planungsbefugten Gebietskörperschaft im Rahmen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den Aspekt der "Nachverdichtung" gestützt worden ist, die Frage, ob der Aspekt der Nachverdichtung ein beschleunigtes Verfahren zu rechtfertigen vermag, offenlassen und den Bebauungsplan mit der Begründung aufrechterhalten kann, dass jedenfalls eine "andere Maßnahme der Innenentwicklung" vorliege,
ist nicht klärungsbedürftig. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres antworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB sieht vor, dass ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Der Begriff der Innenentwicklung ist in § 13a BauGB nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 22 m.w.N.). Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 24 mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). In § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB hat diese gesetzgeberische Intention durch die Nennung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung als spezielle Maßnahmen der Innenentwicklung beispielhaft ihren Niederschlag gefunden. Darüber hinaus werden aber auch "andere Maßnahmen der Innenentwicklung" genannt. "Innenentwicklung" ist deshalb der Oberbegriff (zutreffend Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2017, § 13a Rn. 30), der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Hieraus folgt, dass es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht darauf ankommt, wie die Gemeinde die von ihr mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Maßnahmen bezeichnet, sondern allein darauf, ob sie mit diesem "Innenentwicklung" i.S.d. Vorschrift betreibt. Hieran bestehen vorliegend nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) keine Zweifel.
Mit der Frage,
ob ein im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellender Bebauungsplan zusätzlich auch andere Ziele als die der Innenentwicklung verfolgen kann,
möchte der Antragsteller klären lassen, ob "im Schatten der Privilegierung des § 13a BauGB missbräuchlich Ziele verfolgt werden (können), die mit einer Innenentwicklung nichts zu tun haben", womit die Ratio der Vorschrift ad absurdum geführt werde. Er meint, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan - vor allem zum Nachteil des Antragstellers - weitere heterogene Zwecke verfolge, die sich nach dem gebotenen restriktiven Verständnis nicht vor der "Folie" des § 13a BauGB rechtfertigen ließen. Er zählt hierzu Erhaltungsgebietsfestsetzungen, die die gesamte Bestandsbebauung beträfen, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie Nutzungsausschlüsse, die allein die Bestandsbebauung in dem Kerngebiet im Visier hätten, ohne dass sich insoweit ein Bezug zu den Zielsetzungen des § 13a BauGB herstellen ließe (Beschwerdeschrift S. 3).
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht aufgeworfen, denn die Fragestellung geht bereits an der beschriebenen Funktion des Tatbestandsmerkmals der "Innenentwicklung" vorbei. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung ist im Übrigen ein vollwertiger Bebauungsplan i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB, auf den § 1 Abs. 3 bis 7 und § 9 BauGB Anwendung finden (siehe zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bebauungsplan der Innenentwicklung - wie hier - Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, bestimmte Nutzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ausschließt oder mit Erhaltungsregelungen i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verknüpft wird.
Soweit der Antragsteller grundsätzlichen Klärungsbedarf darin sieht,
ob ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden kann, wenn der Bebauungsplan zwar den räumlichen Anforderungen des Gesetzes (< 20 000 qm) entspricht und den Tatbestand der Innenentwicklung erfüllt, aber mit großräumigen Umweltauswirkungen gerechnet werden muss, ohne dass in Bezug auf großräumige Umweltauswirkungen Ermessenserwägungen angestellt werden,
verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass aufgrund der Überplanung mit "großräumigen Umweltauswirkungen" gerechnet werden müsste.
Die Frage,
ob es auf der Basis von § 172 BauGB möglich ist, auch nicht erhaltenswerte Gebäude in einen Erhaltungsbereich einzubeziehen, um bei einer eventuellen neuen Bebauung Einfluss auf die gestalterische Qualität zu nehmen und dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes zu verwirklichen,
ist zunächst dahingehend zu präzisieren, dass sie sich auf Erhaltungsregelungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezieht. Denn der angefochtene Bebauungsplan enthält in seinem § 2 Nr. 1 eine (nur) auf diese Norm gestützte Regelung. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn auch sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie geht von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, der Genehmigungsvorbehalt rechtfertige sich aus dem hohen Gewicht des öffentlichen Belangs an der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Die Antragsgegnerin habe in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 17 ff. die städtebaulichen Gründe für die Festsetzung des Erhaltungsbereichs im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt (UA S. 31). Das Erhaltungsgebiet sei festgesetzt worden, weil die straßenrandparallele Bebauung an der Gr. B.straße ... bis ... zum letzten bewahrten alten Gebäudebestand dieser Straße zähle. Wenngleich die Gebäude Gr. B.straße ... bis ... durch Um- und Anbauten im Laufe der Jahre stark baulich verändert worden seien, so lasse sich an ihnen dennoch sehr anschaulich die vormalige städtebauliche Struktur und Prägung des Stadtbereichs ablesen. Aus diesen Gründen sei der Erhalt dieser Strukturen von städtebaulichem Interesse. Die Festsetzung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei erforderlich, um die städtebauliche Gestalt langfristig und umfassend zu erhalten, unerwünschte städtebauliche Entwicklungen zu verhindern und eine auf die Erhaltungsziele abgestimmte Gestaltqualität neuer Vorhaben zu sichern (UA S. 12). Dass die Erhaltungsregelungen erlassen wurden, "um bei einer eventuellen neuen Bebauung Einfluss auf die gestalterische Qualität zu nehmen und dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes zu verwirklichen", ergibt sich hieraus nicht.
2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
a) Die Beschwerde beanstandet zunächst als verfahrensfehlerhaft, das Normenkontrollgericht sei davon ausgegangen, dass die Nutzung der beiden Grundstücke des Antragstellers als "Wettbüro" nicht schutzwürdig sei, weil diese nach dem Sachstandsbericht des Sanierungsträgers von 2009 ungenehmigt gewesen sei. Die Frage, ob die Nutzungen tatsächlich ungenehmigt gewesen seien bzw. ob sie sich in der Variationsbreite vorangegangener Nutzungen bewegt hätten, habe das Oberverwaltungsgericht nicht geklärt. Hierin sieht die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, ist damit nicht dargetan. Tragend dafür, dass der Ausschluss der Wettbüros und anderer Vergnügungsstätten nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke des Antragstellers führt, war für das Oberverwaltungsgericht zum einen, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bereits auf der Grundlage des zuvor geltenden Planungsrechts ausgeschlossen gewesen sind, zum anderen, dass dem Antragsteller nach § 7 Abs. 2 BauNVO noch vielfältige Nutzungsmöglichkeiten verbleiben, die eine angemessene wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke erlauben (UA S. 29 f.). Ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 30) handelt es sich bei dem Argument der fehlenden Genehmigung dagegen nur um eine Hilfserwägung ("Nicht zuletzt..."). Auf dem behaupteten Verfahrensfehler würde das Urteil daher nicht beruhen.
Soweit der Antragsteller auch einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG (Gewährung rechtlichen Gehörs) rügt, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. September 2016 selbst ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die Genehmigungsfrage - erstmals - angesprochen worden sei (S. 10, S. 13). Die Antragsgegnerin hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass das Normenkontrollgericht dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben habe, sich zu der Tatsachenfrage des Vorliegens einer Genehmigung für die Wettbüros zu äußern. Sein in der Beschwerde wiedergegebener Vortrag, der geplante weitgehende Ausschluss sei in erster Linie der "Unterbindung langfristiger und seit Jahren ausgeübter Nutzungen auf dem Grundstück" des Antragstellers zu dienen bestimmt, war indes kein substantiierter Gegenvortrag, den das Gericht hätte in Erwägung ziehen müssen. War die Genehmigungsfrage aber Gegenstand der mündlichen Verhandlung und hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, dann ist ihm ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
b) Der Beschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie in Bezug auf die Wirksamkeit des (kleinräumigen) Nutzungsausschlusses von Wettbüros eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 13 und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Der Einwand des Antragstellers, das Gericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es - insofern aktenwidrig und gegen Denkgesetze verstoßend - verkannt habe, dass die Nutzungsausschlüsse im angefochtenen Bebauungsplan und in der Verordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 40 nicht kongruent seien, weshalb die Annahme, der beanstandete kleinräumige Ausschluss von Wettbüros sei nicht von vorneherein wirkungslos, jedweder Nachvollziehbarkeit entbehre, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers nicht. Er erschöpft sich in einer Kritik der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts und verkennt, dass dem Normenkontrollgericht die unterschiedliche Reichweite der Nutzungsausschlüsse durchaus bewusst war, es den Nutzungsausschluss im angefochtenen Bebauungsplan aber mit Blick auf dessen Zielsetzung (Schutz der Wohnruhe, Vermeidung eines Trading-down-Effektes im Plangebiet; UA S. 26 f.) unbeanstandet gelassen hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.