...Soweit die Beschwerde in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO beinhaltet, weil die tatsächliche Grundlage des Näheverhältnisses der Beklagten zur BundeswehrFuhrparkService GmbH nicht hinreichend ermittelt worden sei, ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufgezeigt. 13 Dies folgt zunächst...