Aktuelle Urteile und Gesetze zu Arbeitsrecht

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DOKUMENTART
RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
  1. Gesetze
  2. WerkstoffPrAusbV
  3. § 22
Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalleistungen vorsehen. Sofern die Versorgungsregelung nichts anderes bestimmt, ist die Leistung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 219/11
Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. November 2010 - 8 Sa 336/10 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 138/11
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 2
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. Eingangsformel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. Anlage
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 7
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 3
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 6
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 8
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 4
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 5
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 9
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. KlempnerAusbV
  3. § 10
1. Die Revision der Alleinerbin des verstorbenen Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2012 - 7 Sa 571/11 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2012 - 7 Sa 571/11 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 26. Juli 2011 - 3 Ca 1890/10 - abgeändert hat. 3. Die Berufung des Klägers gegen das...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 907/12
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2011 - 2 Sa 385/09 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 2 AZR 790/11
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2011 - 12 Sa 964/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 789/11
Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 805/11
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2011 - 10 Sa 438/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 2 AZR 271/12