Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 20.06.2013


BAG 20.06.2013 - 6 AZR 789/11

Keine Zustimmung des Treuhänders zur Verfügung des Schuldners über den Inhalt seines Arbeitsvertrags in der Verbraucherinsolvenz


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
20.06.2013
Aktenzeichen:
6 AZR 789/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 13. Juli 2011, Az: 6 Ca 1302/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21. September 2011, Az: 12 Sa 964/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2011 - 12 Sa 964/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens eines bei der Beklagten beschäftigten Insolvenzschuldners.

2

Die Beklagte betreibt in M den Gaststätten- und Hotelbetrieb „K“ sowie in A die Diskothek „E“ und das daneben liegende Lokal „T“. Die Geschäftsführerin der Beklagten ist die Ehefrau des Schuldners.

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Dieser schloss unter dem 30. Mai 2006 mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach er ab dem 1. Juni 2006 als „Führungskraft zur Überwachung der Betriebe Diskothek und Bistro in A, Restaurant und Hotel in M“ bei einer monatlichen Arbeitszeit „entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zwischen 169 und 199 Stunden“ zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.000,00 Euro eingestellt wurde.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 1. Oktober 2007 (- 45 IK 188/07 -) wurde an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Treuhänder gem. § 313 InsO ernannt. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.

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Mit Schreiben vom 31. Juli 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Schuldners aus dringenden betrieblichen Gründen zum 30. September 2010 und bot ihm zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden Bedingungen an:

        

„1.     

Das Gehalt beträgt ab 1.10.2010 brutto 2.100,00 € monatlich.

        

2.    

Die Arbeitszeit ab 1.10.2010 beträgt 120 Stunden monatlich.

        

3.    

Die Öffnungszeiten des Lokals T bleiben beschränkt auf die Wochentage Freitag und Samstag und vor einem Feiertag.

        

4.    

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Anstellungsvertrages fort.“

6

Der Schuldner nahm dieses Angebot am 31. Juli 2010 vorbehaltlos und ohne vorherige Zustimmung des Klägers an. Entsprechend reduzierte sich sein Gehalt ab dem 1. Oktober 2010 auf 2.100,00 Euro brutto.

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Unter Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen hat die Beklagte ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Bruttomonatseinkommen des Schuldners von 3.000,00 Euro bis September 2010 monatlich 263,01 Euro als pfändbares Arbeitseinkommen an den Kläger ausgezahlt. Ab dem 1. Oktober 2010 zahlte die Beklagte nur noch das auf der Basis von 2.100,00 Euro brutto errechnete pfändbare Arbeitseinkommen von 87,01 Euro monatlich an den Kläger aus.

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Mit seiner Klage verlangt der Kläger für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 die Differenz zwischen den monatlichen Pfändungsbeträgen in Höhe von insgesamt 1.056,00 Euro.

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Der Kläger meint, die Änderung des Arbeitsvertrags sei nach § 81 InsO unwirksam. Der Schuldner sei schon nicht zum Empfang der Änderungskündigung berechtigt gewesen. Zudem sei die Erklärung der Annahme der geänderten Vertragsbedingungen durch den Schuldner ohne seine (des Klägers) Zustimmung nicht wirksam. Der Schuldner dürfe nicht durch eine Vertragsänderung zum Nachteil der Gläubiger über das künftig pfändbare Arbeitseinkommen verfügen. Es habe auch kein hinreichender Grund für die Vertragsänderung bestanden.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.056,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2011 zu zahlen.

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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung die Auffassung vertreten, dass der Schuldner frei über seine Arbeitskraft verfügen könne. Die Änderung des Arbeitsvertrags sei zudem zur Abwendung der eigenen Insolvenz erforderlich gewesen. Die Ertragslage habe sich negativ entwickelt. Die Anpassung der Arbeitszeit des Schuldners an die verkürzten Öffnungszeiten des „T“ sei erforderlich gewesen. Außerdem sei die Zahl der Beschäftigten und das Gehalt der Geschäftsführerin reduziert worden.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

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Der Schuldner hatte auf der Grundlage des am 31. Juli 2010 geänderten Arbeitsvertrags im streitgegenständlichen Zeitraum einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.100,00 Euro brutto monatlich, was bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten unstreitig zu einem pfändbaren Arbeitseinkommen von 87,01 Euro monatlich führte (§§ 850 ff. ZPO). Die Beklagte hat dieses an den Kläger als Treuhänder gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO abgetretene pfändbare Einkommen an den Kläger ausgezahlt. Ein höherer Zahlungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse steht dem Kläger nicht zu. Die zu einer Entgeltreduzierung führende Änderung des Arbeitsvertrags am 31. Juli 2010 ist nicht gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Der Schuldner kann auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über den Inhalt seines Arbeitsvertrags ohne Zustimmung des Treuhänders verfügen. Weder § 97 Abs. 2 InsO noch § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen dem entgegen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Dem Kläger kann daher ein Anspruch auf Zahlung eines fiktiv erhöhten pfändbaren Arbeitseinkommens weder aus abgetretenem Recht als Annahmeverzugsanspruch gem. § 615 Satz 1 BGB noch als Schadensersatzanspruch zustehen. Die Verschleierung von Arbeitseinkommen behauptet der Kläger nicht.

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I. Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO.

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1. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam sind. § 81 InsO zieht damit die Konsequenz aus dem in § 80 Abs. 1 InsO angeordneten Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners (Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 81 Rn. 1). Die Vorschrift dient dem Schutz der Insolvenzgläubiger gegen eine Masseminderung durch Verfügungen des Insolvenzschuldners (vgl. Ries/Rook in Haarmeyer/Wutzke/Förster InsO 2. Aufl. § 81 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth InsO Stand August 2012 § 81 Rn. 2). Gem. § 81 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt § 81 Abs. 1 InsO für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind.

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2. Zwar fällt das pfändbare Arbeitseinkommen in die Insolvenzmasse, nicht aber die Arbeitskraft des Schuldners oder dessen Arbeitsverhältnis als solches.

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a) Die gegenständliche Zuordnung zur Insolvenzmasse erfolgt anhand der Regelungen der §§ 35, 36 InsO. Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, § 35 Abs. 1 InsO. Einschränkend bestimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die Norm will den Schuldner vor dem Verlust sämtlicher Vermögensgegenstände schützen und ihm einen unantastbaren Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahren (BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05 - Rn. 16, BGHZ 167, 352).

19

Bezüglich Arbeitseinkommen gelten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt gem. § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO entsprechend, wenn ein Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt und seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten hat. Damit kommen die sozialpolitischen Erwägungen, durch welche die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung motiviert sind, auch im Insolvenzverfahren zur Geltung. Zudem wird die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger und Gläubigergruppen modifiziert (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 553/11 - Rn. 56). Zur Insolvenzmasse gehört nach diesen Vorgaben das pfändbare Arbeitseinkommen einschließlich des verschleierten Einkommens iSv. § 850h Abs. 2 ZPO (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 40 mwN).

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b) Die Arbeitskraft des Schuldners als solche ist aber nicht Teil der Insolvenzmasse.

21

aa) Nicht zur Masse gehören Rechte, die keine Vermögensrechte sind. Hierunter fallen Persönlichkeitsrechte und höchstpersönliche Rechtsbeziehungen (Eickmann in HK-InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 31). Die Arbeitskraft des Schuldners ist Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, also kein Vermögensobjekt, und fällt damit nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 19, BAGE 129, 257; BGH 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07 - Rn. 11; 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05 - Rn. 29; BFH 8. September 2011 - V R 38/10 - Rn. 20, BFHE 235, 488; 24. Februar 2011 - VI R 21/10 - Rn. 11, BFHE 232, 318; Graf-Schlicker/Kexel in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 35 Rn. 8; HambKomm/Lüdtke InsO 4. Aufl. § 35 Rn. 36; Henckel in Jaeger InsO § 35 Rn. 19; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 35 InsO Rn. 16; Eickmann in HK-InsO § 35 Rn. 31; Reinfelder NZA 2009, 124, 125 f.). Der Schuldner kann zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden (vgl. BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - Rn. 16, BGHZ 167, 363). Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder hat keine Möglichkeit, die Tätigkeit des Schuldners zu beeinflussen (vgl. BFH 8. September 2011 - V R 38/10 - aaO).

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bb) Dass die Arbeitskraft nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt, folgt auch aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO iVm. § 888 Abs. 3 ZPO. Der Insolvenzmasse wird nur das zugewiesen, womit der Schuldner für seine Schulden haftet, dh. was Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung sein kann. Dies wird durch die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO deutlich (vgl. Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 35 InsO Rn. 13). Die Erbringung von Arbeitsleistung kann gem. § 888 Abs. 3 ZPO nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das Vollstreckungsverbot in § 888 Abs. 3 ZPO dient dem Schutz der Menschenwürde (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 12, BAGE 129, 257). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daher unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 26. Januar 1909 (- VII 146/08 - zu III der Gründe, RGZ 70, 226) ausgeführt, dass die Annahme, die Arbeitskraft falle in die Insolvenzmasse, „zu einer Art moderner Schuldknechtschaft“ führen würde.

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c) Ist die Arbeitskraft des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse, so gilt dies auch für das Arbeitsverhältnis als solches.

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aa) Der Abschluss eines Arbeitsvertrags verpflichtet grundsätzlich zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung (§§ 611, 613 Satz 1 BGB). Da der Schuldner über seine Arbeitskraft frei verfügen kann, bleibt ihm auch die entsprechende Verfügungsbefugnis bzgl. vertraglicher Beziehungen, die seine Arbeitskraft betreffen. Das Arbeitsverhältnis als solches ist damit in Bezug auf die Handlungsmöglichkeiten des Schuldners vom Insolvenzverfahren nicht betroffen. Allein der Schuldner ist berechtigt, es zu kündigen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder es in seinem Inhalt zu verändern (vgl. Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. Einführung Rn. 258; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 93 Rn. 68). Es obliegt allein der Entscheidung des Schuldners, ob und unter welchen Konditionen er die Insolvenzmasse durch das Entstehenlassen von vertraglichen Entgeltansprüchen mehrt (vgl. Mohn NZA-RR 2008, 617, 622; Reinfelder NZA 2009, 124, 126).

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bb) Damit korrespondiert, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - eine Arbeitgeberkündigung zu ihrer Wirksamkeit auch im eröffneten Insolvenzverfahren dem Schuldner als Arbeitnehmer zuzugehen hat (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 93 Rn. 68; Reinfelder NZA 2009, 124, 126) und auch nur dieser eine Kündigungsschutzklage erheben kann. Das Klagerecht nach § 4 KSchG ist höchstpersönlicher Natur (vgl. ErfK/Kiel 13. Aufl. § 4 KSchG Rn. 17; KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 74; Linck in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 61; Mohn NZA-RR 2008, 617, 621; zur Führung einer Befristungskontrollklage durch die Erben vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 112/08 - Rn. 14). Die Entscheidung über eine Klageerhebung und die Prozessführungsbefugnis verbleibt beim Schuldner. Die mittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse ist dabei hinzunehmen. Andernfalls könnte das Recht des Schuldners, über seine Arbeitskraft selbst zu verfügen, durch den Treuhänder eingeschränkt werden (Reinfelder NZA 2009, 124, 127).

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Infolge des fehlenden Massebezugs des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitnehmers wird ein Kündigungsrechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht nach § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 10).

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II. § 97 Abs. 2 InsO schränkt die Dispositionsbefugnis des Schuldners bzgl. eines ihn betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht ein.

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1. Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Der Wortlaut verhält sich nicht zu Art und Umfang der Unterstützung. Er bezieht sich auch nicht auf die Insolvenzmasse. Eine Arbeitspflicht zugunsten der Masse bzw. eine Einschränkung der arbeitsvertraglichen Dispositionsbefugnis des Schuldners kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorschrift auf die Unterstützung des Insolvenzverwalters gerichtet ist und die Mehrung der Masse zu dessen primären Aufgaben gehört (vgl. BGH 21. März 2013 - III ZR 260/11 - Rn. 47).

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2. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Schuldner zum Einsatz seiner Arbeitskraft zugunsten der Masse durch Eingehung oder Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses zwingen wollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll vielmehr eine Zusammenarbeit des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter, beispielsweise bei der Verwertung von im Ausland befindlichen Vermögensgegenständen, erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 142 zu § 110). Die Unterstützung bezieht sich demnach auf die Abgabe von Willenserklärungen, die Verschaffung von Zugang zu Vermögensgegenständen oder die Mitteilung von Wissen zur Durchsetzung von Ansprüchen. Gegebenenfalls kann auch eine nach Zeit- und Arbeitsaufwand zumutbare Unterstützungstätigkeit für den Insolvenzverwalter verlangt werden (vgl. Schilken in Jaeger InsO § 97 Rn. 28; Uhlenbruck/Uhlenbruck 13. Aufl. § 97 InsO Rn. 16; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 97 Rn. 25). Hieraus folgt aber keine Pflicht des Schuldners zum wertschöpfenden Einsatz seiner Arbeitskraft für die Masse (vgl. Runkel FS Uhlenbruck S. 315, 331; Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/Förster InsO 2. Aufl. § 97 Rn. 37; Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth InsO Stand August 2012 § 97 Rn. 16; Braun/Kroth InsO 4. Aufl. § 97 Rn. 11; LSZ-Smid/Leonhardt InsO 3. Aufl. § 35 Rn. 10).

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III. Auch § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bewirkt keine Einschränkung der Befugnisse des Schuldners. Die Vorschrift bestimmt eine Erwerbsobliegenheit in der sog. Wohlverhaltensperiode, aber keine Arbeitspflicht des Schuldners. Geht der Schuldner in dieser Zeit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nach, kann ihm allerdings die Restschuldbefreiung versagt werden.

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1. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Als eine der zentralen Regelungen der Restschuldbefreiung legt § 295 InsO die Obliegenheiten des Schuldners fest, die dieser während der Dauer der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Der Schuldner soll sich nach Kräften bemühen, seine Gläubiger während dieses Zeitraums so weit wie möglich zu befriedigen, um anschließend endgültig von seinen restlichen Schulden befreit zu werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 192 zu § 244).

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Die Obliegenheiten nach § 295 InsO treffen den Schuldner nicht schon während des eröffneten Insolvenzverfahrens, sondern erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09 - Rn. 9; 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07 - Rn. 8 ff.). Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten nach § 295 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).

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2. Durch die Beschränkung auf eine Erwerbsobliegenheit zeigt sich, dass der Schuldner grundsätzlich autonom über den Einsatz seiner Arbeitskraft entscheiden und über den Bestand und Inhalt eines Arbeitsverhältnisses frei verfügen kann. Sogar eine gänzliche Arbeitsunwilligkeit des Schuldners kann lediglich zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

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IV. Der Schuldner kann somit in jeder Phase des Insolvenzverfahrens über die Eingehung und den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich frei disponieren. Es bedarf daher auch im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob gewichtige Gründe für eine Änderung des Arbeitsvertrags bestanden oder die ausgesprochene Änderungskündigung sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitsvertragsparteien oder für den Abschluss eines Scheingeschäfts liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat dies vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten verneint und darauf hingewiesen, dass die Entgeltreduzierung der verringerten Arbeitszeit entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

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V. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer pfändbaren fiktiven Vergütung wegen verschleierten Arbeitseinkommens iSv. § 850h Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 40 mwN; 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 18, BAGE 126, 137). Er behauptet nicht, der Schuldner arbeite gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung für die Beklagte. Insbesondere macht der Kläger nicht geltend, bei herabgesetzter Vergütung arbeite der Schuldner unverändert zwischen 169 bis 199 Stunden monatlich.

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VI. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Oye    

        

    Jerchel