1 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
-
Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen
- c)
-
Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten
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2 | Fügen von Werkstücken und Bauteilen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
-
Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen
- b)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- c)
-
Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichern
- d)
-
Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen
- e)
-
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- f)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen
- g)
-
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen
- h)
-
Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißen
- i)
-
Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
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- j)
-
Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißen
- k)
-
Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen kleben
- l)
-
PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden
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3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
- a)
-
Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsstoffe wechseln und auffüllen
- c)
-
Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
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- d)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern
- e)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- f)
-
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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6 | |
4 | Einbauen von elektrischen Komponenten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) |
- a)
-
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
- b)
-
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
- c)
-
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
-
Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen
| 4 | |
- e)
-
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
- f)
-
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
| | 4 |
5 | Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5) |
- a)
-
Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen
- b)
-
Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen
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- c)
-
Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren
| | 4 |
6 | Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6) |
- a)
-
Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
- b)
-
Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
- c)
-
Oberflächen verzinnen
- d)
-
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- e)
-
korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen
| | 6 |
7 | Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) |
- a)
-
Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen
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- b)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- c)
-
Werkmörtelmischungen verarbeiten
- d)
-
Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen
- e)
-
Wandkonsolen montieren
- f)
-
Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen
| |
6 |
- g)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen
| | |
8 | Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) |
- a)
-
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellen
- b)
-
Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen
- c)
-
Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwenden
- d)
-
Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen
- e)
-
Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen
- f)
-
Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauschen
- g)
-
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren
- h)
-
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzen
- i)
-
elastische Wartungsverfugungen herstellen
| | 14 |
9 | Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) |
- a)
-
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigen
- b)
-
Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigen
- c)
-
Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen
- d)
-
Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen
| 8 | |
- e)
-
Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringen
- f)
-
Dachgullys einbauen und anschließen
- g)
-
Außenentwässerung herstellen
- h)
-
Innenentwässerung anschließen
| | 10 |
10 | Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) |
- a)
-
Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montieren
- b)
-
Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montieren
- c)
-
Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen
- d)
-
Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden
- e)
-
Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren
| | 8 |
11 | Transportieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) |
- a)
-
Lasten zum Transport anschlagen und sichern
- b)
-
Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhaben
- c)
-
Transportwege einrichten und sichern
| 4 | |
- d)
-
Transporte sichern und durchführen
- e)
-
Transportgut absetzen und sichern
| | 2 |
12 | Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) |
- a)
-
Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen
- b)
-
Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführen
- c)
-
bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen
- d)
-
nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen
- e)
-
An- und Abschlüsse herstellen
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13 | Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- a)
-
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen
- b)
-
Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellen
- c)
-
Regenwassernutzungssysteme einbauen
| | 4 |
14 | Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- a)
-
Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montieren
- b)
-
Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen
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15 | Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) |
- a)
-
Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwenden
- b)
-
Baustellen und Montageorte sichern
- c)
-
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
- d)
-
Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten
| | 6 |