| 1 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)
                            Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellenc)
                            Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten | 12 |  | 
            
                | 2 | Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Fügewerkzeuge und -verfahren festlegenb)
                            Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenc)
                            Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichernd)
                            Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellene)
                            Bauteile durch Kaltnieten fügenf)
                            Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzeng)
                            Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügenh)
                            Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißeni)
                            Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen | 16 |  | 
            
                | 
                        j)
                            Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißenk)
                            Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen klebenl)
                            PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden |  | 14 | 
            
                | 3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)
                            Betriebsstoffe wechseln und auffüllenc)
                            Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen |  |  | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagerne)
                            elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfenf)
                            Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | 6
 |  | 
            
                | 4 | Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)
                            elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellenc)
                            elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfend)
                            Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen | 4 |  | 
            
                | 
                        e)
                            elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmenf)
                            mechanische Funktionsprüfungen durchführen |  | 4 | 
            
                | 5 | Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellenb)
                            Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen | 6 |  | 
            
                | 
                        c)
                            Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren |  | 4 | 
            
                | 6 | Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfenb)
                            Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereitenc)
                            Oberflächen verzinnend)
                            Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragene)
                            korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen |  | 6 | 
            
                | 7 | Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen | 4 |  | 
            
                | 
                        b)
                            Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfenc)
                            Werkmörtelmischungen verarbeitend)
                            Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigene)
                            Wandkonsolen montierenf)
                            Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen |  | 
 
 
 
 
 6
 | 
            
                | 
                        g)
                            Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen |  |  | 
            
                | 8 | Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellenb)
                            Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellenc)
                            Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwendend)
                            Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellene)
                            Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassenf)
                            Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauscheng)
                            Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontierenh)
                            Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzeni)
                            elastische Wartungsverfugungen herstellen |  | 14 | 
            
                | 9 | Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigenb)
                            Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigenc)
                            Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigend)
                            Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen | 8 |  | 
            
                | 
                        e)
                            Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringenf)
                            Dachgullys einbauen und anschließeng)
                            Außenentwässerung herstellenh)
                            Innenentwässerung anschließen |  | 10 | 
            
                | 10 | Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
 | 
                        a)
                            Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montierenb)
                            Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montierenc)
                            Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauend)
                            Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbindene)
                            Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren |  | 8 | 
            
                | 11 | Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
 | 
                        a)
                            Lasten zum Transport anschlagen und sichernb)
                            Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhabenc)
                            Transportwege einrichten und sichern | 4 |  | 
            
                | 
                        d)
                            Transporte sichern und durchführene)
                            Transportgut absetzen und sichern |  | 2 | 
            
                | 12 | Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
 | 
                        a)
                            Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführenb)
                            Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführenc)
                            bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführend)
                            nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführene)
                            An- und Abschlüsse herstellen |  | 8 | 
            
                | 13 | Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                        a)
                            Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauenb)
                            Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellenc)
                            Regenwassernutzungssysteme einbauen |  | 4 | 
            
                | 14 | Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                        a)
                            Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montierenb)
                            Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen |  | 4 | 
            
                | 15 | Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
 | 
                        a)
                            Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwendenb)
                            Baustellen und Montageorte sichernc)
                            Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauend)
                            Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten |  | 6 |