Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin

Ausfertigungsdatum: 21.06.2013


§ 5 KlempnerAusbV Gesellenprüfung

Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.