...Soweit das Landesarbeitsgericht den Prozentsatz hierbei mit 50,6 % anstatt mit 50,8 % angegeben hat, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler. 17 ee) Dass der Beklagte keine Akteneinsicht beim BMAS genommen hatte, durfte das Landesarbeitsgericht außer Acht lassen, zumal sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten ausführlichen Auskunft des BMAS vom 19....